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BFH Urteil vom 13.10.1967 - III 25/63

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Leitsatz (amtlich)

1. Streitwert ist im Lastenausgleichs-Veranlagungsverfahren auch dann der Unterschiedsbetrag der Ablösungswerte, wenn das Begehren des Abgabeschuldners einem höheren Ablösungswert entspricht, als dies nach der Festsetzung des FA der Fall ist.

2. Ist die Berufung des Abgabeschuldners - bzw. Klage nach dem Inkrafttreten der FGO - auf eine Höherveranlagung der Abgabeleistungen gerichtet, als sie das FA festgesetzt hat, so ist die Berufung (Klage) mangels Beschwer unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 184; AO a.F. §§ 232, 286; LAG § 99 Abs. 2, §§ 146a, 147 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte ist Eigentümerin eines in Berlin (West) belegenen Grundstücks. Am Währungsstichtag waren in Abteilung III des Grundbuchs verschiedene Belastungen eingetragen, unter anderem eine Hauszinssteuerdarlehnshypothek von 529 900 RM, die in Höhe von 465 504,60 RM valutiert war. Durch Bescheid wurde die HGA für diese Hypothek zum 25. Juni 1948 auf 83 936,16 DM und zum 1. April 1952 auf 78 476,11 DM festgesetzt. Danach betrugen die ungeminderte = geminderte Jahresleistung 5 036,17 DM und der Vergleichsbetrag bei zinsverbilligten Darlehen 4 769,10 DM. Das FA - Revisionskläger - setzte den Zinssatz auf 4 v. H. und den Tilgungssatz auf 1,75 v. H. fest. Es berechnete die Ermäßigung der über dem Vergleichsbetrag liegenden Jahresleistungen wie folgt:

2 v. H. der um 33 1/3 v. H. geminderten Abgabe-

schuld am 25. Juni 1948 in Höhe von 83 936,16 DM = 1678,72 DM

./. des den Vergleichsbetrag übersteigenden

Teils der Jahresleistung 267,07 DM

ermäßigte Tilgung 1 411,65 DM

Prozentsatz dieser Tilgung gegenüber der

Abgabeschuld vom 25. Juni 1948 1,6818 v. H.,

endgültige Tilgung nach einem auf volle Viertel

vom Hundert aufgerundeten Tilgungssatz von 1,75 v. H. = 1 468,88 DM.

Ermäßigte Jahresleistung einschließlich Zinsen = 4 826,33 DM.

Das FA stützte sich auf den BdF-Erlaß IV C/5 - LA 2564 - 4/55 vom 24. Januar 1956 (LA-Kartei § 106 Karte 5). Bei der Errechnung des Vergleichsbetrages nach Art einer Tilgungshypothek sei § 146a LAG wegen der dortigen Bezugnahme auf § 99 LAG anzuwenden. Bei Errechnung der nach § 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 147 Abs. 3 LAG zu erbringenden Jahresleistung habe die Ermäßigung um 33 1/3 v. H. dadurch Berücksichtigung gefunden, daß die Zins- und Tilgungsleistungen von der um 1/3 geminderten Abgabeschuld errechnet worden seien. Dementsprechend müsse auch der Vergleichsbetrag um 33 1/3 v. H. gekürzt werden.

Die Revisionsbeklagte beantragte, die Jahresleistung mit 5 036,77 DM statt mit 4 826,33 DM festzusetzen und die davon abhängigen Eintragungen entsprechend zu berichtigen. Bei der Berechnung des Vergleichsbetrags sei § 147 Abs. 3 Satz 2 LAG irrig angewendet worden. Die in § 99 Abs. 2 Satz 2 LAG zugrunde gelegte Jahresleistung vom 31. März 1948 betrage 7 948,50 RM, 9/10 davon seien 7 153,65 DM. Dieser Betrag sei als Vergleichsbetrag einzusetzen, nicht aber 2/3 davon; denn § 146a LAG sei auf diesen Vergleichsbetrag nicht anwendbar. Der Vergleichsbetrag liege somit über der auf der Grundlage von 4 v. H. Zinsen und 2 v. H. Tilgung ermittelten Jahresleistung, so daß die Ermäßigung des Tilgungssatzes entfalle.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung setzte das Verwaltungsgericht (VG) antragsgemäß die Jahresleistung für die Abgabeschuld auf 5 036,17 DM fest. Der Tilgungssatz sei dann so weit zu ermäßigen, wenn die Jahresleistung 9/10 der in § 99 Abs. 2 Satz 2 LAG zugrunde gelegten Jahresleistung übersteige. Dieser Fall liege hier nicht vor. Die Jahresleistung habe zum 31. März 1948 7 948,50 RM betragen. Die errechnete Jahresleistung unter Berücksichtigung der Minderung nach § 146a LAG belaufe sich auf 5 036,17 DM, der Vergleichsbetrag von 7 153,65 DM übersteige also die errechnete Jahresleistung um 2 117,48 DM. Für die Höhe des Tilgungs- und Zinssatzes sei die Minderung der Abgabeschuld ohne Bedeutung. Lediglich die einzelnen Leistungen seien entsprechend der Ermäßigung der Abgabeschuld herabzusetzen. Der BdF-Erlaß vom 24. Januar 1956 (a. a. O.) besage nichts anderes, als daß die Jahresleistungen, die auf eine nach § 99 Abs. 2 LAG berechnete Abgabeschuld aus einem zinsverbilligten Darlehen zu erbringen seien, nicht höher sein sollten als 9/10 einer angenommenen Mindestleistung von 1 1/2 v. H. des Ausgangskapitals und daß Minderungen stets zu entsprechend geringeren Jahresleistungen führten. Die zu erbringende Jahresleistung betrage somit 5 036,17 DM.

Das FA legte Rb. ein und beantragte Aufhebung des Urteils wegen unrichtiger Anwendung bestehenden Rechts. Das VG habe zu Unrecht seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 LAG gestützt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die im Jahre 1963 eingelegte Rb. ist gemäß der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO als Revision zu behandeln. Sie ist auch zulässig; denn die Rechtsbeschwerde und entsprechend jetzt die Revision ist nach § 286 AO a. F. gegen Berufungsentscheidungen der Finanzgerichte immer gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 1 000 DM. Diese Voraussetzung ist im Streitfalle erfüllt.

Streitwert ist grundsätzlich der betragsmäßige Unterschied zwischen dem Revisionsantrag und dem Urteil des FG. Im Streitfall besteht insofern eine Besonderheit, als das FA als Revisionsklägerin für die HGA einen niedrigeren Tilgungssatz mit längerer Laufzeit begehrte, während das VG in dem Urteil einen höheren Tilgungssatz mit kürzerer Laufzeit festsetzte. Somit ist der Ablösungswert nach der Berechnung des FA um über 1 100 DM niedriger als der des VG. Diese Beträge sind auch für die Zulässigkeit der Revision maßgebend; denn nach ständiger Rechtsprechung wird bei dem HGA-Veranlagungsverfahren der Streitwert nach den unterschiedlichen Ablösungswerten der festgesetzten und der begehrten HGA berechnet.

Der Senat hat keine Bedenken, den Streitwert auch hier nach dem Differenzbetrag der beiden Ablösungswerte festzusetzen und damit die Revision als zulässig anzusehen.

Die Revision ist auch begründet. Sie führt aus allerdings anderen als den vom FA als Revisionskläger geltend gemachten Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Die Berufung der Abgabeschuldnerin ist mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Denn nach den zur Zeit der Einlegung der Berufung für deren Zulässigkeit gültigen Vorschriften (Hinweis auf § 184 FGO) konnte der Pflichtige einen Steuerbescheid (hier HGA-Bescheid) nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der festgesetzten Steuer oder durch die Bejahung der Steuerpflicht beschwert fühlte (§ 232 AO a. F. in Verbindung mit § 203 LAG). Letzteres entfällt hier von vornherein.

Die Abgabeschuldnerin war durch den angefochtenen HGA-Bescheid mit dem gegenüber ihrem Begehren geringeren Tilgungssatz und damit mit der geringeren Jahresleistung trotz des höheren Ablösungswertes nicht beschwert. Wenn die Abgabepflichtige etwa davon ausging, die höheren von ihr begehrten Jahresleistungen würden ihr zur Zeit erlassen werden und sie deshalb wirtschaftlich nicht belasten, während bei längerer Laufzeit der geringeren Jahresleistungen ein späterer Erlaß ungewiß sei, so kann diese Erwägung nicht die erforderliche Beschwer im Sinne des § 232 AO a. F. begründen. Denn ein etwaiger zukünftiger Erlaß ist eine selbständige Maßnahme der Finanzverwaltung und kann daher nicht zur Begründung der im Steuerverfahrensrecht als Zulässigkeitsvoraussetzung notwendigen Beschwer herangezogen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412801

BStBl II 1968, 182

BFHE 1968, 574

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