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BFH Urteil vom 13.03.1959 - VI 152/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Löst ein Steuerpflichtiger einen Bausparvertrag, für den ihm Wohnungsbauprämie gewährt worden ist, durch Kündigung vorzeitig auf, so ist die gewährt Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige sich die angesparten Beiträge nicht auszahlen, sondern zur Erfüllung eines Kapitalansammlungsvertrags unmittelbar an einen gemeinnützigen Bauträger überweisen läßt.

 

Normenkette

WoPG § 2/1/1, § 2/1/4, § 5 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Der Bf. hatte am 1. Dezember 1953 beim Heimstättenwerk einen Bausparvertrag über 10.000 DM nach Tarif III abgeschlossen. Für das Jahr 1953 war ihm eine Wohnungsbauprämie von 135 DM gutgeschrieben worden. Am 29. April 1954 kündigte er den Bausparvertrag, nachdem er am gleichen Tag einen Kapitalansammlungsvertrag mit der Wohnungs- und Siedlungsbau-GmbH, einem gemeinnützigen Bauträger (abgekürzt: GmbH), abgeschlossen und das Heimstättenwerk angewiesen hatte, die angesammelten Sparbeiträge unmittelbar an die GmbH zu überweisen, was auch geschah. Nachdem das Heimstättenwerk dem Finanzamt von der Auflösung des Bausparvertrags Mitteilung gemacht hatte, forderte dieses gemäß § 5 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) den Betrag von 135 DM vom Bf. zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus: Nach § 5 Abs. 1 WoPG sei die Prämie zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Die Prämie müsse im Rahmen des Vertrags verwendet werden, zu dessen Förderung sie gewährt worden sei. Dadurch, daß der Bf. den Bausparvertrag schon wenige Monate nach Abschluß aufgelöst habe, habe er die vertragsmäßige Verwendung der Prämie vereitelt. Ebensowenig wie die geleisteten Bausparbeiträge noch zu dem vertragsmäßigen Zweck verwendet werden könnten, sei das bei der erhaltenen Prämie der Fall.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt der Bf. unrichtige Anwendung des § 5 WoPG. Er trägt vor, die Prämie sei entsprechend seiner Weisung zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen unmittelbar vom Heimstättenwerk auf das Bankkonto der GmbH übertragen worden; die prämienbegünstigten Aufwendungen und die Prämie seien nicht an ihn zurückgezahlt worden. Es könne entsprechend dem in § 1 WoPG erläuterten Zweck des Gesetzes nicht schädlich sein, wenn ein Steuerpflichtiger, ohne daß eine Rückzahlung an ihn erfolge, von einer der vier Möglichkeiten des § 2 WoPG zu einer anderen übergehe. Wenn man wie das Finanzgericht an der Maßgeblichkeit des geschlossenen Vertrags festhalten wolle, so würde sogar der übergang von einer Tarifart zu einer anderen bei dem gleichen Unternehmen schädlich sein; denn auch hier liege mindestens eine teilweise Kündigung des ursprünglichen Vertrags vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach § 5 Abs. 1 WoPG in der Fassung vom 17. März 1952 (BGBl 1952 I S. 139, BStBl 1952 I S. 207) ist die Wohnungsbauprämie zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden; werden die prämienbegünstigten Aufwendungen nicht zu dem vertragsmäßigen Zweck verwendet, so sind die gewährten Prämien an das Finanzamt zurückzuzahlen. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, daß im Streitfall der vertragsmäßige Zweck des mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparvertrags, nachdem der Bf. ihn durch seine Kündigung aufgelöst hatte, nicht mehr erreicht werden konnte. Der Bf. hatte nach Kündigung des Bausparvertrags einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Sparbeiträge. Hätte er, wie es ihm freistand, die Auszahlung der prämienbegünstigten Aufwendungen an sich verlangt, so hätte er unstreitig die gewährte Prämie an das Finanzamt zurückzahlen müssen, auch wenn er das zurückerhaltene Geld im Rahmen von § 2 WoPG wieder anderweit neu angelegt hätte. Die Rechtslage ist aber nicht anders, wenn der Bf., statt den Weg der Auszahlung an sich und der Wiedereinzahlung bei der GmbH zu wählen, die Bausparkasse anwies, den Betrag unmittelbar an die GmbH zu überweisen. Der Bf. hat damit, wie die Vorinstanzen mit Recht annahmen, nur einen abgekürzten Zahlungsweg gewählt, der auf die rechtliche Beurteilung des Vorgangs als einer Rückzahlung mit nachfolgender Wiedereinzahlung ohne Einfluß ist.

Der Bf. will den Begriff "vertragsmäßiger Zweck" weiter ausgelegt wissen, weil er nach § 2 WoPG prämienbegünstigte Aufwendungen in vier verschiedenen Formen hätte machen können; dabei hätte er von vornherein statt eines Bausparvertrags (ß 2 Abs. 1 Ziff. 1 WoPG) einen Kapitalansammlungsvertrag mit der GmbH (ß 2 Abs. 1 Ziff. 4 WoPG) schließen können; er sieht es nicht als Aufhebung des vertragsmäßigen Zwecks an, wenn er von einer möglichen Form der prämienbegünstigten Aufwendungen zu einer anderen übergehe, ohne daß er bei der Umwandlung der Form in den unmittelbaren Besitz der angesammelten Mittel gekommen sei. Diese Betrachtung ist mit Wortlaut und Zweck des § 5 WoPG nicht zu vereinbaren. Wenn das Gesetz vom "vertragsmäßigen Zweck" spricht, so kann es damit nur den Zweck des Vertrags gemeint haben, den die Beteiligten geschlossen haben, so daß mit der Aufhebung dieses Vertrags auch sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Davon geht, wie das Finanzgericht zutreffend bemerkt, auch die Verwaltungsanordnung betreffend Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 4. Februar 1953 (BStBl 1953 I S. 54) in Abschnitt 15 Abs. 2 Ziff. 3 aus. Wollte man der Auffassung des Bf. beitreten, so würden auch Folgen unvermeidbar sein, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. So könnte es zum Beispiel dazu kommen, daß eine Aufwendung mehrfach begünstigt würde. Denn wird wie im Streitfall die bei einem Institut bereits einmal begünstigte Aufwendung in einem späteren Jahr an ein anderes Institut im Sinne des § 2 WoPG überwiesen, so steht nichts entgegen, daß das andere Institut den überwiesenen Betrag als Aufwendung im Jahr der überweisung ansieht und beim Finanzamt nochmals die Prämie dafür beantragt. Das andere Institut hätte hinsichtlich der beim ersten Institut gutgeschriebenen Prämie auch nicht die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt gemäß § 5 Abs. 2 WoPG. Die Anzeigepflicht ist aber eine wesentliche Sicherung für die vom Gesetz gewollte Verwendung der Prämie durch die begünstigte Person. Wollte man den vom Bf. eingeschlagenen Weg zulassen, so wäre zum Beispiel auch möglich, daß ein Sparer, der im Erstjahr eine Prämiengutschrift erhalten hat und sie in einem folgenden Jahr mit den prämienbegünstigten Aufwendungen an ein anderes Institut überweisen läßt, den Betrag der überwiesenen prämienbegünstigten Aufwendungen im Jahr der überweisung beim Finanzamt als Sonderausgabe absetzen läßt, so daß entgegen § 8 WoPG derselbe Betrag nebeneinander als Sonderausgabe und nach dem WoPG begünstigt würde. Diese dem Gesetz widersprechenden Folgen sind nur zu vermeiden, wenn man mit den Vorinstanzen annimmt, daß bei Auflösung des prämienbegünstigten Vertrags die Prämie grundsätzlich zurückzuzahlen ist. Der Bf. wird bei dieser Beurteilung nicht unangemessen benachteiligt. Denn es steht ihm frei, im Rahmen des § 3 WoPG für den an die GmbH überwiesenen Betrag im Jahr der überweisung, das heißt im Streitfall im Jahr 1954, die Wohnungsbauprämie zu beantragen. Der Einwand des Bf., daß, wenn man der Auffassung der Vorinstanzen folgte, auch schon zum Beispiel eine änderung des Tarifs des Bausparvertrags zur Rückzahlung der gewährten Prämie führen müßte, greift nicht durch. Werden nur einzelne Bedingungen des Bausparvertrags geändert, so wird dadurch der Vertrag in seinem wesentlichen Gehalt nicht geändert; der "vertragsmäßige Zweck" des Bausparvertrags kann dann nach wie vor erreicht werden.

Der Senat hat in der Entscheidung VI 58/55 U vom 12. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 87, Slg. Bd. 64 S. 225) im Rahmen der steuerbegünstigten Kapitalansammlung als Sonderausgabe den übergang vom Kontensparen zum Bausparen als steuerschädlich angesehen. Er hat am Schluß des Urteils darauf hingewiesen, daß ein Steuerpflichtiger, der eine Vergünstigung erstrebe, sich an den vom Gesetz vorgeschriebenen Weg halten müsse; die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht erlaube nicht, auch in anderer Form Steuervergünstigungen zu erhalten. Diese Erwägungen gelten auch für die Auslegung des WoPG, das sich eng an die einkommensteuerlichen Bestimmungen über Sonderausgaben anlehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409336

BStBl III 1959, 237

BFHE 1959, 623

BFHE 68, 623

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