Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.11.1976 - VI R 214/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Barzuwendungen eines Arbeitgebers zum 60. Geburtstag sind keine steuerfreien Gelegenheitsgeschenke; das gleiche gilt jedenfalls für Barzuwendungen von 350 DM zum 65. Geburtstag an Arbeitnehmer, die an diesem Tag aus dem Betrieb ausscheiden.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1, § 5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, beschäftigte in den Streitjahren 1968 bis 1970 etwa 2 400 Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (FA) u. a. fest, daß sieben Arbeitnehmer mit herausgehobener Stellung in den Streitjahren aus Anlaß des 60. oder 65. Geburtstages Geldgeschenke in Höhe zwischen 250 und 500 DM erhalten hatten, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Das FA behandelte die Barleistungen in einer Gesamthöhe von 2 450 DM daraufhin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ermittelte die darauf entfallende Lohn- und Kirchenlohnsteuer mit 784 DM und 54,88 DM, wobei es - insoweit mit der Klägerin übereinstimmend - einen Steuersatz von 32 % zugrunde legte. Den Gesamtbetrag von 838,88 DM forderte das FA mit Haftungsbescheid von der Klägerin nach.

Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das FG führte im wesentlichen folgendes aus:

Auch freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gehörten grundsätzlich zum Arbeitslohn. Eine Ausnahme gelte hinsichtlich der sog. Gelegenheitsgeschenke. Solche Geschenke seien freiwillige Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer bei besonderen, in seiner Person liegenden einmaligen oder seltenen Anlässen gemacht würden, die nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und übermäßig seien, so daß nicht der Geldwert des Geschenkes und der Gedanke einer Entlohnung für geleistete Dienste, sondern der einer Aufmerksamkeit und Ehrung im Vordergrund stehe. Früher seien Gelegenheitsgeschenke vorwiegend in Form von Sachgeschenken gewährt worden. Es verstärke sich jedoch auch für die Gelegenheitsgeschenke die Tendenz zu Geldgeschenken, weil der Arbeitgeber bei Geldgeschenken die Zuwendungen besser nach ihrem Anlaß und nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und seinen Verdiensten um den Betrieb abstufen könne und auch nicht befürchten müsse, dem Arbeitnehmer etwas zuzuwenden, an dem dieser nicht oder nicht sehr interessiert sei. Regelmäßig sei auch den Arbeitnehmern ein Geldgeschenk lieber als ein Sachgeschenk. Diesen Erwägungen habe die höchstrichterliche Rechtsprechung Rechnung getragen und steuerfreie Gelegenheitsgeschenke auch in Form von Geldgeschenken anerkannt.

Im Streitfall seien die Geschenke zum 60. bzw. 65. Geburtstag der Arbeitnehmer gezahlt worden. Die bedachten Arbeitnehmer seien seit vielen Jahren in herausgehobenen Vertrauensstellungen im Unternehmen der Klägerin tätig gewesen. Dies sei Grund genug zu einer Ehrung gewesen. Die Frage, bis zu welchem Wert ein Geschenk noch als Gelegenheitsgeschenk angesehen werden könne, könne kaum einheitlich für alle Fälle beantwortet werden. Eine kleinliche Beurteilung sei insoweit nicht angebracht. Unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung und der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen sei es angemessen, in den Fällen der hier vorliegenden Zuwendungen Gelegenheitsgeschenke anzunehmen. Zwar sei bei Barzuwendungen von mehreren 100 DM besonders zu prüfen, ob noch ein Gelegenheitsgeschenk vorliege. Denn Arbeitslohn werde im allgemeinen in Form von Geld gewährt, so daß bei Geldgeschenken der Gedanke einer "Entlohnung" näher als bei Sachgeschenken liege. Deshalb sei für Gelegenheitsgeschenke in Form von Geldgeschenken im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen eine obere Grenze zu ziehen, die für die Streitjahre etwa bei 500 DM liege. Im Streitfall sei dieser Betrag nicht überschritten worden.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung von § 19 EStG, § 2 LStDV. Es geht davon aus, daß als Gelegenheitsgeschenke in der Regel nur Sachgeschenke, nicht aber auch Geldgeschenke anerkannt werden könnten. Geldgeschenke könnten nur dann als Gelegenheitsgeschenke steuerfrei bleiben, wenn eine Sachzuwendung nicht angezeigt sei und der Geldbetrag die Grenze des Angemessenen nicht überschreite. Angemessen sei bei Gelegenheitsgeschenken in bar allenfalls ein Betrag von 100 DM. Da dieser Betrag im Streitfall überschritten sei, komme eine Lohnsteuerfreiheit nicht in Betracht. Im übrigen werde der Zweck eines Geschenkes, die Ehrung des Arbeitnehmers, nicht dadurch vereitelt, daß der geschenkte Betrag unter Einbehaltung von Abzugssteuern ausgezahlt werde.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der BdF ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO von Amts wegen beigetreten. Er hat sich im wesentlichen wie folgt geäußert:

Es sei anerkannt, daß als sog. Gelegenheitsgeschenke nicht zum Arbeitslohn gehörten die freiwilligen Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer bei besonderen, in seiner Person liegenden einmaligen oder seltenen Anlässen gemacht würden, die nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und übermäßig seien, und bei denen der Gedanke der Aufmerksamkeit und Ehrung des Arbeitnehmers und nicht so sehr der Gedanke der Entlohnung im Vordergrund stehe. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt seien, müsse auf der Grundlage des Begriffs "Arbeitslohn" entschieden werden. Von einem Gelegenheitsgeschenk könne nur die Rede sein, wenn der Gedanke der Entlohnung völlig in den Hintergrund trete und gegenüber dem Gedanken der Aufmerksamkeit und Ehrung als nebensächlich erscheine.

Ein Geldgeschenk im Wert von 250 bis 500 DM, das in derselben Form wie der Barlohn gezahlt werde und über das der Arbeitnehmer wie über einen Barlohn in beliebiger Weise verfügen könne, rücke in die Nähe des Arbeitslohns. Der Gedanke der Entlohnung und der ursächliche Zusammenhang zwischen Zahlung und geleisteter Arbeit träten hier, ähnlich wie bei der Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder Urlaubsgeldes, in den Vordergrund.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 LStDV, der § 19 EStG gesetzeskonform auslegt und gegen dessen Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (Urteil des BFH vom 16. Mai 1975 VI R 165/72, BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642), sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen (Satz 1 der Bestimmung). Dabei sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 LStDV). Auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen gehören demnach, wovon auch die Freistellungsregelung des § 5 LStDV ausgeht, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie in bezug auf das Arbeitsverhältnis gegeben wurden. Die im Streitfall aus Anlaß des Geburtstages von Arbeitnehmern gezahlten Beträge sind als Arbeitslohn im vorstehenden Sinn anzusehen.

Bei den Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Klägerin aus Anlaß von Geburtstagen der Arbeitnehmer handelt es sich insbesondere nicht um steuerfreie Gelegenheitsgeschenke.

a) Als Gelegenheitsgeschenke werden Zuwendungen verstanden, bei denen der Gedanke im Vordergrund steht, dem Arbeitnehmer eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen oder ihn zu ehren, und bei denen deshalb die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in den Hintergrund treten. Es kommt auch wesentlich darauf an, daß die Zuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlaß gegeben worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1967 VI R 256/66, BFHE 88, 329, BStBl III 1967, 375; vom 2. Oktober 1968 VI R 79/68, BFHE 94, 226, BStBl II 1969, 116). Der jährliche Geburtstag der Arbeitnehmer ist kein solcher Anlaß (BFH-Urteil VI R 256/66). Denn es soll sich bei dem besonderen persönlichen Anlaß, der ein Gelegenheitsgeschenk rechtfertigt, regelmäßig um einen einmaligen (BFH-Urteile VI R 79/68 und vom 9. März 1962 VI 109/61, StRK, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 246) oder selten wiederkehrenden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1962 VI 154/60 U, BFHE 75, 34, BStBl III 1962, 281) Anlaß handeln, was der Senat u. a. für die Versetzung in den Ruhestand (Urteil VI R 79/68) bejaht hat. Wenn der Senat auch in den Urteilen VI R 79/68 und VI R 256/66 für die Abgrenzung steuerfreier Gelegenheitsgeschenke vom steuerpflichtigen Arbeitslohn eine allzu enge Auslegung nicht für angebracht hielt, so darf doch nicht verkannt werden, daß bereits im EStG und in der LStDV bestimmte Gelegenheitsgeschenke ausdrücklich steuerfrei gestellt sind (z. B. § 5 LStDV = Jubiläumsgeschenke; § 3 Nr. 15 EStG = § 6 Nr. 10 LStDV = Heirats- und Geburtsbeihilfen). Es erscheint deshalb nur in Ausnahmefällen vertretbar, darüber hinaus von besonderen persönlichen und seltenen Anlässen auszugehen, die die steuerfreie Hingabe eines Geschenkes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer rechtfertigen.

Der Senat sieht den 60. Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht als einen solchen besonderen persönlichen und einmaligen Feiertag an, der ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk des Arbeitgebers veranlassen könnte. Diese Auffassung wird durch das Verhalten der Klägerin im Ergebnis bestätigt. Denn sie hat die Geldzuwendung zum 60. Geburtstag nicht allen ihren Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendeten, gewährt, vielmehr nur jenen, die eine besondere Vertrauensstellung innehatten. Die Zuwendungen rücken damit wieder in die Nähe von Entlohnungen für besondere Leistungen und sind daher schon aus diesem Grunde keine steuerfreien Gelegenheitsgeschenke.

Demgegenüber ist der 65. Geburtstag eines Arbeitnehmers, wenn dieser - wie hier - zugleich aus dem Betrieb ausscheidet, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil VI R 79/68) grundsätzlich ein solcher ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk rechtfertigender Anlaß. Ob dies auch für den Streitfall, in dem offenbar auch nur wenige Arbeitnehmer der Klägerin bei ihrem Ausscheiden Barzuwendungen erhielten, uneingeschränkt zu gelten hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn die hier den Arbeitnehmern gewährten Geldbeträge sind schon aus anderen Gründen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

b) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, können sich gerade bei Barzuwendungen Zweifel ergeben, ob die persönliche Ehrung oder mehr der Gedanke der Entlohnung im Vordergrund steht. Denn sie unterscheiden sich jedenfalls in der Form nicht von den üblichen Arbeitsentgelten. Allenfalls wenn es sich um eine maßvolle Barzuwendung handelt, kann deshalb ein Gelegenheitsgeschenk angenommen werden. Diese Voraussetzung sieht der Senat hier jedoch nicht mehr als erfüllt an.

Im Urteil VI R 79/68 hat der Senat Barzuwendungen von 100 DM aus Anlaß des Ausscheidens von Arbeitnehmern aus dem Betrieb als Gelegenheitsgeschenke angesehen; ebenso aus Anlaß der Silberhochzeit gewährte Barbeträge von bis zu 200 DM (Urteil vom 11. Mai 1966 VI 304/65, BFHE 86, 355, BStBl III 1966, 546). Wenn auch die Zuwendungen in diesen Fällen einige Jahre vor den im Streitfall gemachten Zuwendungen (in den Jahren 1968 bis 1970) erfolgten und in der Zwischenzeit der Geldwert gesunken ist, so können doch auch für die Streitjahre Geldzuwendungen von 350 bis 500 DM bei dem gegebenen Anlaß nicht als Geldgeschenke steuerfrei bleiben, weil sie sich nicht mehr in dem aufgezeigten Rahmen bewegen (ebenso Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 19 Anm. 222; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Anm. 1 zu "Gelegenheitsgeschenke").

Nach Auffassung des Senats steht bei Barzuwendungen in Höhe von 350 bis 500 DM für die Jahre 1968 bis 1970 zum 65. Geburtstag, wenn der Arbeitnehmer zugleich aus dem Betrieb ausscheidet, auch bei verdienten und langjährigen Betriebsangehörigen der Gedanke der Entlohnung für erbrachte Dienste im Vordergrund; der Gedanke der Ehrung tritt bei Barzuwendungen in dieser Höhe demgegenüber zurück. Der Senat könnte deshalb dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. Februar 1967 IV L 166/66 (EFG 1967, 340), auf das in der Vorentscheidung hingewiesen ist und in dem eine Barzuwendung von 500 DM an ausscheidende Arbeitnehmer als ein steuerfreies. Gelegenheitsgeschenk angesehen wurde, ebensowenig wie der Vorentscheidung beipflichten.

Unter diesen Umständen braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht die Frage zu prüfen, ob er künftig überhaupt an der Rechtsprechung über die Steuerfreiheit von Barzuwendungen bei den oben aufgezeigten besonderen persönlichen Anlässen festhalten wird.

c) Soweit die Klägerin geltend macht, schon die Geringfügigkeit des streitigen Betrages im Verhältnis zu den von ihr gezahlten Lohnsteuern rechtfertige die Annahme von Gelegenheitsgeschenken, kann sie damit keinen Erfolg haben. Weder die Größe des Unternehmens noch die Höhe des Steuerbetrags ist für die Beurteilung maßgebend, ob im Einzelfall ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt. Entscheidend ist allein, ob bei dem gegebenen Anlaß sowie bei der Höhe des gewährten Betrages ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk angenommen werden kann. Darüber hinaus kann es entgegen der Ansicht des FG für die Annahme eines ehrenden Geschenkes auch keine entscheidende Rolle spielen, ob der bedachte Arbeitnehmer einen besonders hohen oder niedrigen Jahresarbeitslohn bezieht. Schließlich ist auch die Erwägung der Klägerin, Arbeitnehmer empfänden ein von ihnen zu versteuerndes Geschenk nicht als ehrend, nicht entscheidungserheblich. Es bliebe der Klägerin unbenommen, die auf diese Zuwendungen entfallende Steuer zu übernehmen, so daß die Arbeitnehmer ihrerseits insoweit keine Lohnsteuer mehr zu entrichten hätten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72184

BStBl II 1977, 181

BFHE 1977, 494

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Einkommensteuergesetz / § 19 [Nichtselbständige Arbeit]
    Einkommensteuergesetz / § 19 [Nichtselbständige Arbeit]

      (1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören   1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;   1a. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren