Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.11.1964 - V 247/61 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Als sogenannte Weinkommissionäre im Sinne des § 53 UStDB kommen auch solche Unternehmer in Betracht, die als Einkaufskommissionäre den Wein nicht unmittelbar vom Erzeuger, sondern vom Handel kaufen; dabei kann es sich auch um ausländischen Wein handeln.

 

Normenkette

UStDB 1951 § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Bgin., eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betreibt den Weinkommissionshandel. Sie hat im Jahre 1957 u. a. vier Kommissionsgeschäfte von Weinhandel zu Weinhandel getätigt, und zwar zwei mit deutschen und zwei mit ausländischen Weinen. Streitig ist, ob für diese Umsätze die Vergünstigungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB anzuwenden ist, mit anderen Worten, ob die Bgin. gemäß dieser Vorschrift befugt ist, der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, oder ob sie den vollen, von den Weinhändlern gezahlten Kaufpreis (mit dem Großhandelssteuersatz von 1 v. H.) zu versteuern hat. Das Finanzamt vertritt die letztgenannte, die Bgin. die erstgenannte Auffassung. Das Finanzgericht hat auf die Sprungberufung der Bgin. entschieden, daß bei allen vier Geschäften lediglich die Vermittlungsgebühr, und zwar zum allgemeinen Steuersatz von 4 v. H., zu versteuern ist.

Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der unrichtige Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Sie kann keinen Erfolg haben.

§ 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB bestimmt: "Die Werbungsmittler und die sogenannten Hopfen- und Weinkommissionäre in den Hopfen- und Weinbaugebieten sind befugt, der Berechnung der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen." Das Finanzamt schließt aus der Fassung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB, insbesondere aus den Worten "sogenannten" und "in den Hopfen- und Weinbaugebieten", sowie aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, daß nur solche Weinkommissionsgeschäfte begünstigt sein sollen, bei denen der Wein vom inländischen Erzeuger (Winzer) erworben wird.

Auszugehen ist vom handelsrechtlichen Begriff "Kommissionar", der in § 383 HGB erläutert wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 88/58 U vom 7. April 1960, BStBl 1960 III S. 261, Slg. Bd. 71 S. 39). Danach ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen und zu verkaufen. Eine Einschränkung dahingehend, daß der Einkaufskommissionär vom Erzeuger kaufen müßte, ist dem Handelsrecht fremd.

Auch aus der Fassung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB ist eine solche Einschränkung nicht herauszulesen. Die Worte "sogenannten ... Weinkommissionäre" lassen sich damit erklären, daß der Verordnungsgeber auf den im Weinhandelsverkehr üblichen Sprachgebrauch Rücksicht nehmen wollte, nach dem oft alle im Weinhandel auf Provisionsbasis tätigen Personen als "Weinkommissionäre" bezeichnet werden, gleichgültig, ob sie als echte Kommissionäre, als Makler oder als Agenten im Rechtssinne anzusehen sind (vgl. auch Abs. 3 der Begründung des von Bayern eingebrachten Antrags vom 7. Juni 1921 zur Verordnung vom 30. Juni 1921, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1921 S. 631, und Urteil des Senats V 281/60 U vom 8. August 1963, BStBl 1963 III S. 430, Slg. Bd. 77 S. 304).

Ebensowenig rechtfertigen die Worte "Weinkommissionäre in den ... Weinbaugebieten" die vom Finanzamt vertretene einschränkende Wortauslegung. Es ist dem Finanzamt zuzugeben, daß die sprachlich am nächsten liegende Auslegung, der Weinkommissionär müsse im Weinbaugebiet seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebstätte haben, ausscheidet, weil ein vernünftiger Grund für eine solche Abgrenzung nicht ersichtlich ist. Eher schon läßt sich die Annahme der Oberfinanzdirektion Frankfurt in ihrer Rundverfügung S 4204 A -- 2 -- BSt 10 vom 9. Mai 1956 (USt-Kartei der Oberfinanzdirektion Frankfurt S 4204 Karte 102 Nr. 1), die vom Finanzgericht geteilt wird, begründen, es komme auf die "Tätigkeit des Kommissionärs in diesen Gebieten" an. Denn durch die Einführung der Begünstigungsvorschrift sollte -- wie sich aus dem oben angeführten Antrag Bayerns vom 7. Juni 1921 ergibt -- im Hinblick auf die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im damals besetzten Gebiet, das besonders notleidend war (Hereinfluten großer Mengen französischer Weine), die Lage der am Weinbau und Weinhandel beteiligten Kreise gebessert werden.

Möglich ist aber auch, daß den Worten "in den ... Weinbaugebieten" seinerzeit eine rechtlich erhebliche Bedeutung überhaupt nicht beigemessen wurde, sondern durch sie lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß in den Weinbaugebieten alle Vermittler, mögen sie nun Kommissionäre im Rechtssinn oder Makler bzw. Agenten sein, als Weinkommissionäre bezeichnet werden. Dieser Wortsinn gewinnt an Wahrscheinlichkeit, wenn man die Worte "in den ... Weinbaugebieten" mit dem Wort "sogenannten" in Verbindung bringt und weiterhin berücksichtigt, daß es nach der unwidersprochenen Behauptung der Bgin. Weinkommissionäre damals nur in den Weinbaugebieten gab und daß auch heute außerhalb dieser Gebiete echte Kommissionäre im Weinhandel nicht anzutreffen sind. Danach würden die Worte "sogenannten" und "in den Hopfen- und Weinbaugebieten" die Begriffe "Hopfen- und Weinkommissionäre" nur in dem oben angeführten Sinne erläutern, ähnlich wie der in Satz 1 des § 53 Abs. 1 UStDB außerdem erwähnte Begriff "Werbungsmittler" in den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift näher umschrieben wird. Demgegenüber läßt sich die Auffassung des Finanzamts -- wie dieses einräumt -- aus dem Wortlaut der streitigen Vorschrift allein nicht herleiten.

Das Finanzamt greift daher zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB, insbesondere auf die Begründung in dem oben angeführten Antrag Bayerns vom 7. Juni 1921, zurück. Dort wird in Abschnitt 1, der die Weinkommissionäre betrifft, der "Verkäufer" des Weines durch eine Klammereinfügung als "Winzer" und in Abschnitt 2, der sich mit dem Hopfenkommissionsgeschäft befaßt, der Hopfenkommissionär als "zwischen dem Produzenten und dem Handel stehend" bezeichnet. Was zunächst die zuletzt erwähnte Bemerkung über die angebliche Funktion des Hopfenkommissionärs anbelangt, so hat sie sich in einem die gleiche Rechtsfrage im Hopfen kommissionshandel betreffenden Rechtsstreit (vgl. das Urteil des Senats V 281/60 U vom 8. August 1963, a. a. O.) als unzutreffend herausgestellt. Nach den in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen sind Hopfenkommissionsgeschäfte unmittelbar mit dem Erzeuger im Jahre 1921 nur in geringem Umfang getätigt worden. Die Nürnberger Marktkommissionäre, die durch die beantragte Verordnung gegenüber dem aufkommenden Hopfengroßhandel wettbewerbsfähig erhalten werden sollten, haben in der Regel den Hopfen von den in den Anbaugebieten ansässigen, in eigenem Namen und für eigene Rechnung auftretenden Platzhändlern und Aufkäufern und nicht unmittelbar von den Hopfenerzeugern erworben. Wenngleich die Verhältnisse im Weinkommissionsgeschäft anders gelagert sind und die Weinkommissionäre -- wie die Bgin. zugibt -- seit jeher den Wein in der Hauptsache von den Winzern bezogen haben, so verliert die Sachdarstellung in dem Antrag vom 7. Juni 1921 durch die Fehlbegründung beim Hopfenkommissionsgeschäft an Überzeugungskraft. Es kommt hinzu, daß die Gleichstellung des Weinverkäufers mit dem Winzer in Abschnitt 1 dieses Antrages nur nebenbei -- nämlich anläßlich der Frage, wer die Kommissionsgebühr zu tragen hat -- erfolgt ist und die Klammereinfügung möglicherweise lediglich den Hauptfall des Kommissionsgeschäfts andeuten sollte.

Durch die Besteuerung der Weinkommissionsgeschäfte nur mit den Vermittlungsgebühren sollten -- wie das Finanzamt in der Rechtsbeschwerdeschrift zutreffend ausführt -- Weinbau und Weinhandel gefördert werden. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß die Absicht bestand, die Vorteile aus der niedrigeren Besteuerung jedes einzelnen Weinhandelsgeschäfts beiden Sparten unmittelbar und in gleicher Höhe zugute kommen zu lassen. Eine niedrigere Umsatzsteuer bei den Weinkommissionsgeschäften kann sich über eine Beschleunigung und Steigerung des Absatzes und einen gebietsweisen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auch bei Umsätzen von Weinhandel zu Weinhandel mittelbar für den Weinbau günstig auswirken. Eine übermäßige wirtschaftliche Belastung der Weinkommissionäre durch zu hohe Steuer anderseits schadet infolge der dadurch eintretenden Verringerung ihrer Leistungsfähigkeit letztlich auch dem Weinbau. Das Finanzamt verkennt diese wirtschaftlichen Zusammenhänge, wenn es glaubt, der Zweck der Verordnung vom 30. Juni 1921 und des heutigen § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB spreche eindeutig für eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift in dem von ihm angenommenen Sinne.

Es ist richtig, daß die Vermittlung ausländischer Weine der inländischen Wein erzeugung im Einzel falle eher schaden als nützen wird. Sie kann aber in schlechten Weinjahren dem Wein handel und dem Weinkommissionshandel, deren Förderung § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB ebenfalls dient, über Krisenzeiten hinweghelfen. Bei der -- vom Finanzamt nicht bestrittenen -- sehr geringen Bedeutung der Vermittlung ausländischer Weine im Weinkommissionshandel sieht der Senat mangels entsprechender Vorschriften keine Möglichkeit, diese Geschäfte anders zu behandeln, als die Vermittlungsgeschäfte mit inländischen Weinen. § 53 Abs. 1 Satz 1 UStDB bezweckt, den Beruf des Weinvermittlers, der für fremde Rechnung tätig und nur mit einer geringen Vermittlungsgebühr entlohnt wird, zu begünstigen, nicht aber bestimmte Weinvermittlungsgeschäfte (vgl. das Urteil des Senats V 88/58 U vom 7. April 1960, a. a. O.).

In jedem Falle bleibt die Frage offen, warum der Verordnungsgeber bei der Abfassung der Verordnung vom 30. Juni 1921 und bei den zahlreichen Änderungen der UStDB in den letzten Jahrzehnten, wenn er das Weinkommissionsgeschäft nur beim Erwerb inländischer Weine unmittelbar vom inländischen Winzer begünstigen wollte, dies nicht klar zum Ausdruck gebracht hat. Der Senat ist der Ansicht, daß eine mehrdeutige Vorschrift grundsätzlich nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt werden darf, insbesondere dann nicht, wenn Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte selbst eine verschiedene Deutung zulassen.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1965, 107

BFHE 1965, 299

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    BFH V 88/58 U
    BFH V 88/58 U

      Leitsatz (amtlich) Eine die Lagerung und den Großhandel von Wein betreibende eingetragene Genossenschaft, die nur gelegentlich ein Kommissionsgeschäft durchführt, ist nicht als sogenannte Weinkommissionärin im Sinne des § 53 Abs. 1 UStDB anzusehen. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren