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BFH Urteil vom 07.04.1960 - V 88/58 U

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Leitsatz (amtlich)

Eine die Lagerung und den Großhandel von Wein betreibende eingetragene Genossenschaft, die nur gelegentlich ein Kommissionsgeschäft durchführt, ist nicht als sogenannte Weinkommissionärin im Sinne des § 53 Abs. 1 UStDB anzusehen.

 

Normenkette

UStDB § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Bfin., eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, betreibt die Lagerung und den Großvertrieb von Wein. Im Veranlagungszeitraum 1953 hat die Bfin. steuerpflichtige Umsätze von rund 1 000 000 DM erklärt. In diesen Umsätzen ist unstreitig die Provision für ein Komissionsgeschäft in Höhe von rund 1000 DM enthalten. Bei diesem Kommissionsgeschäft, dem einzigen, das die Bfin in 1953 vorgenommen hat, handelt es sich um die Lieferung von ... Fuder Most, die die Bfin. im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der X.-GmbH eingekauft hat.

Streitig ist, ob die Bfin. als sogenannte Weinkommissionärin im Sinne des § 53 Abs. 1 UStDB anzusehen und daher berechtigt ist, bei Berechnung der Umsatzsteuer lediglich die bei diesem Kommissionsgeschäft vereinnahmten Vermittlungsgebühren zugrunde zu legen.

Das Finanzamt ist bei der Veranlagung der Bfin. von dem gesamten für die Lieferung des Mostes erhaltenen Entgelt von ... DM ausgegangen und zwar mit der Begründung, daß nur natürliche Personen, nicht aber Winzergenossenschaften Weinkommissionäre im Sinne des § 53 Abs. 1 UStDB sein könnten.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, daß die Bfin. nicht als Weinkommissionärin im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. § 53 UStDB begünstige die sogenannten Weinkommissionäre und nicht das einzelne Kommissionsgeschäft als solches. Da die Bfin. nur gelegentlich ein Kommissionsgeschäft durchführe, könne sie nicht als Kommissionärin behandelt werden.

Mit der Rb. rügt die Bfin. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie macht unter anderem geltend, für die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 53 Abs. 1 UStDB komme es auf die Anzahl der durchgeführten Kommissionsgeschäfte nicht an. Selbst ein einziges Kommissionsgeschäft stelle schon einen "Akt gewerbsmäßiger Tätigkeit" dar. Das Finanzgericht habe verkannt, daß das Kommissionsgeschäft einen echten Ausfluß der ohnehin bestehenden gewerbsmäßigen Tätigkeit darstelle.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Nach § 53 Abs. 1 UStDB sind die sogenannten Weinkommissionäre befugt, der Steuerberechnung lediglich die Vermittlungsgebühren zugrunde zu legen. Die übrigen bei ihrer Vermittlungstätigkeit anfallenden Entgelte dürfen sie entsprechend dieser Ausnahmevorschrift aus der Steuerberechnung ausscheiden. Wenn das Finanzgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß im Streitfalle die Voraussetzungen dieser Vergünstigungsvorschrift nicht gegeben sind, so ist hierin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Bei der Auslegung des Begriffs des sogenannten Weinkommissionärs ist von der im Handelsrecht festgelegten Begriffsbestimmung des Kommissionärs auszugehen. Nach § 383 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Im vorliegenden Falle wäre eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 383 HGB nur dann zu bejahen, wenn die Bfin. den Willen gehabt hätte, durch fortgesetzte Tätigkeit als Kommissionärin dauernde Einnahmen zu erzielen. Ein Kaufmann, der grundsätzlich andere Geschäfte als Kommissionsgeschäfte in seinem Handelsgewerbe betreibt, wird nicht dadurch zum Kommissionär, daß er ausnahmsweise einmal ein Kommissionsgeschäft übernimmt. Würde man der Auffassung der Bfin. folgen, so wäre die Vorschrift des § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht verständlich, die die Anwendbarkeit der kommissionsrechtlichen Vorschriften auch auf die Fälle ausdehnt, in denen ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschäft im eigenen Namen für fremde Rechnung zu schließen übernimmt. § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert lediglich den Begriff des Kommissionsgeschäftes, nicht aber den Begriff des Kommissionärs.

Die Bfin., die grundsätzlich -- wie das Finanzgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat -- Eigengeschäfte durchführt, kann daher nicht deshalb als Kommissionärin angesehen werden, weil sie in seltenen Ausnahmefällen die Durchführung eines Kommissionsgeschäftes übernommen hat.

Der Senat stimmt daher der Auffassung des Finanzgerichts zu, daß der § 53 Abs. 1 UStDB nicht allgemein Weinvermittlungsgeschäfte begünstigt, sondern diese Vergünstigungen nur den Vermittlern, die Vermittlungsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben, gewähren will. Die gegenteilige von der Bfin vertretene Auffassung wird weder dem Wortlaut noch dem vom Verordnungsgeber verfolgten wirtschaftlichen Zweck der Vorschrift gerecht.

Nach alledem ist die Entscheidung des Finanzgerichts zu Recht ergangen.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 261

BFHE 1961, 39

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