Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.09.2002 - IV R 66/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung und Entnahme eines Grundstücks; Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 52 Abs. 15

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 13 K 3367/93; EFG 2001, 290)

 

Tatbestand

Die inzwischen verstorbene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte mit ihrem bereits am 14. Januar 1989 verstorbenen Ehegatten in Gütergemeinschaft. Beide bewirtschafteten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den die Klägerin im Jahre 1959 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihren Eltern übernommen hatte. Der Gewinn wurde seit dem 1. Juli 1983 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und in den Streitjahren 1987 und 1988 einheitlich und gesondert festgestellt. Die Hofstelle befand sich auf einem 6 621 qm großen Grundstück der FlNr. 2383 in A. Aus diesem Grundstück hatten die Ehegatten einen unbebauten, 2 660 qm großen, als Obstgarten genutzten Teil abgetrennt und unter der FlNr. 2383/1 am 18. April 1988 für 1 576 800 DM verkauft.

In der berichtigten Bilanz zum 30. Juni 1988 erklärte die Klägerin am 21. März 1989 die Entnahme des gesamten Grundstücks (FlNr. 2383) "vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Finanzamts" zum 31. Dezember 1987. Aufgrund einer betriebsnahen Veranlagung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) zu der Auffassung, das Grundstück FlNr. 2383/1 habe nicht steuerfrei entnommen werden können. Das FA errechnete einen Veräußerungsgewinn von 1 541 097,40 DM, den es den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Streitjahre 1987 und 1988 jeweils zur Hälfte zurechnete und mit geänderten Einkommensteuerbescheiden der Einkommensteuer unterwarf.

Während des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens erließ das FA gegenüber der Klägerin, auch als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre, in die der Veräußerungsgewinn mit einbezogen war.

Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, das Grundstück sei zum 31. Dezember 1987 zu dem Wert des späteren Veräußerungspreises entnommen und sodann aus dem Privatvermögen verkauft worden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 290 veröffentlicht.

Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Sie trägt vor: Entgegen der angefochtenen Entscheidung gehöre das früher als Obstgarten genutzte Grundstück nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, sondern sei notwendiges Privatvermögen. Zwar sei diese Unterscheidung im Zeitpunkt der Hofübertragung im Jahre 1959 und mithin vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung ohne Bedeutung gewesen, als Obstgarten habe das Grundstück aber zu keinem Zeitpunkt zum Betriebsvermögen gehört. Die zum 31. Dezember 1987 erklärte Entnahme sei daher gegenstandslos und eine Bilanzberichtigung erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 9. September 1993 aufzuheben und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide vom 21. Juli 1993 für 1987 auf 31 181 DM und für 1988 auf 22 658 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Zu Unrecht ist das FG von einer Gewinnverwirklichung durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung oder durch Entnahme des Grundstücks zum 31. Dezember 1987 ausgegangen.

1. Die Klägerin hat mit dem Verkauf des Grundstücks (FlNr. 2383/1) einen Veräußerungsgewinn realisiert.

a) Beim Verkauf eines zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig dann realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (ständige Rechtsprechung; s. nur Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398, und vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227).

Im Streitfall ist eine Gewinnrealisierung durch Veräußerung von Betriebsvermögen gegeben. Die von der Klägerin als Obstgarten bezeichnete Fläche gehörte ursprünglich zweifellos zu dem Hof, den die Klägerin von ihren Eltern im Jahre 1959 übernommen hatte. Zu Recht ist das FG auch von notwendigem Betriebsvermögen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin schloss nämlich der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung außer Ansatz blieb, dessen Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht aus (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, m.w.N.). Die veräußerte, 2 660 qm große Fläche wurde nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG auch nicht in einer Weise umgestaltet, dass sie vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung notwendiges Privatvermögen der Klägerin geworden wäre. Ebenso wenig führte der von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Übergang zur Brachlage zu einer steuerlich relevanten Nutzungsänderung (ständige Rechtsprechung des Senats; s. etwa Urteile vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe; vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BFH/NV 2001, 1485, und vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356).

b) Das veräußerte Grundstück FlNr. 2383/1 wurde auch nicht durch die auf Entnahme des gesamten Grundstücks FlNr. 2383 gerichtete Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes vom 21. März 1989 zu Privatvermögen. Ursprünglich ging die Klägerin zwar von einer steuerfreien Entnahme aus, was auf einen Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. mit der entsprechenden Rechtsfolge des § 52 Abs. 15 Satz 6 und 7 EStG a.F. schließen lässt. Ein solcher unwiderruflicher Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung ist zwar nicht an eine Frist gebunden (s. nur Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 17 Rz. 41, m.w.N.) und konnte daher ―wie von der Klägerin beabsichtigt― auf den 31. Dezember 1987 zurückwirken. Er konnte sich indessen nur auf die selbst genutzte Wohnung und den dazugehörenden Grund und Boden beziehen.

Die als Obstgarten bezeichnete Fläche war aber kein zur selbstgenutzten Wohnung "dazugehörender Grund und Boden" i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. Denn abgesehen davon, dass die 6 621 qm große Gesamtfläche die in den Verwaltungsanweisungen zu § 52 Abs. 15 EStG a.F. enthaltene Aufgriffsgrenze von 1 000 qm weit überschreitet, fehlt es der abgetrennten und veräußerten Fläche sowohl an einem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung als auch an der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; s. auch BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, jeweils m.w.N.). Die problemlose Trennung und gesonderte Veräußerung dieses Grundstücksteils belegen dies nicht nur; das FG hat überdies festgestellt, dass die Lage eines in sich geschlossenen Obstgartens im rückwärtigen Bereich der Gesamtfläche der FlNr. 2383 schon vor der Abtrennung die Beurteilung als selbständigen Grundstücksteil zuließ. In die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen, hätte dieser Teil daher stets zu einer steuerpflichtigen Entnahme führen müssen (s. Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 17 Rz. 103, m.w.N.). Die Klägerin hat daher im Klageverfahren zutreffend klargestellt, dass sich der von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann ausgesprochene Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung nur auf die selbst genutzte Wohnung und den dazugehörenden Grund und Boden bezog, der auch durchaus ausreichend bemessen war.

c) Die Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes vom 21. März 1989 ist aber auch nicht als Entnahme zu werten, wie dies das FG für möglich gehalten hat. Denn abgesehen davon, dass die Veräußerung einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vorgeht, lässt sich die Entnahme als tatsächlicher Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht rückbeziehen und auch nicht rückgängig machen (s. nur Senatsurteile vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574; vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87; vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343, und vom 17. September 1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311). Der Senat hat daraus gefolgert, dass ein bilanziertes Grundstück nach seiner Veräußerung jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Senatsurteil vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731). Entsprechendes gilt auch im Streitfall. Aber auch eine Entnahme zum Zeitpunkt ihrer Erklärung und Buchung, dem 21. März 1989, scheidet aus, weil das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert war.

2. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung durch Veräußerung des Grundstücks getroffen. Nach dem von der Vorentscheidung in Bezug genommenen Grundstückskaufvertrag gehen Besitz, Gefahr, Nutzungen und wiederkehrende Lasten "ab dem Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über". Das FG wird daher insbesondere festzustellen haben, ob die Kaufpreiszahlung und damit der Gefahrübergang noch im Wirtschaftsjahr 1987/88 oder erst im darauffolgenden Wirtschaftsjahr erfolgt ist. Dementsprechend betrifft die im Übrigen unstreitige Gewinnerhöhung die Streitjahre (1987 und 1988) oder aber die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 846922

BFH/NV 2002, 1675

BStBl II 2002, 815

BFHE 199, 572

BFHE 2002, 572

BB 2002, 2664

DB 2002, 2353

DStR 2002, 1983

DStRE 2002, 1417

HFR 2003, 15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren