Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.11.1986 - VII R 105/82

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Steuerberater dürfen im beruflichen Verkehr nicht auf das von einer Verwaltungsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte Diplom "Betriebswirt (VWA)" als Zusatz zu ihrer Berufsbezeichnung hinweisen.

 

Orientierungssatz

Für einen Rechtsstreit, der die Frage nach der Befugnis zur Führung einer Bezeichnung oder eines Zusatzes i.S. des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG zum Gegenstand hat, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

 

Normenkette

StBerG § 43 Abs. 1 Fassung: 1975-11-04, Abs. 2 Fassung: 1975-11-04, Abs. 3 Fassung: 1975-11-04; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Er hat im Jahre 19.. an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ... eine Prüfung bestanden und darf sich seitdem "Betriebswirt (VWA)" nennen.

Im Jahre 1980 fragte er bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Steuerberaterkammer ... --Kammer--) an, ob er zusätzlich zu der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auch die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" führen dürfe. Die Kammer antwortete dem Kläger, dies sei nach § 43 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. Nr.32 der Richtlinien für Steuerberater nicht zulässig.

Die dagegen nach erfolglosem "Widerspruch bzw. Beschwerde" erhobene Klage mit dem Antrag, die Kammer zu verpflichten, ihn --den Kläger-- zu belehren, daß er die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" zusätzlich zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen dürfe, hilfsweise festzustellen, daß die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" im beruflichen Verkehr zusätzlich geführt werden dürfe, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Der materielle Streit sei nach § 43 StBerG zu entscheiden, und damit sei der Finanzrechtsweg eröffnet. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt und --für eine Verpflichtungsklage-- an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft fehle. Der Feststellungsklage fehle ein Feststellungsinteresse, da sich der Kläger entsprechend seiner Rechtsansicht verhalten und eine gerichtliche Überprüfung erzwingen könne, wenn die Kammer gegen ihn nach § 81 StBerG vorgehe.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Kammer müsse die Mitglieder in Fragen der Berufspflicht auch beraten und belehren, wobei unrichtige Belehrungen als Verwaltungsakte anzusehen seien. Er hält ein Feststellungsinteresse für gegeben und stellt die Anträge wie in der Vorinstanz.

Die Kammer beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Dem Begehren des Klägers ist zu entnehmen, daß in erster Linie die Kammer verpflichtet werden soll, ihn über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" zu belehren. Daraus ergibt sich, daß der Rechtsstreit die Frage nach der Befugnis zur Führung einer Bezeichnung oder eines Zusatzes i.S. des § 43 Abs.2 und 3 StBerG zum Gegenstand hat und daß folglich nach § 33 Abs.1 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Wenn der Senat von der Zulässigkeit der Klage ausgeht, kann die Revision gleichwohl aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Der Kläger ist nicht befugt, die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" neben seinen Berufsbezeichnungen "Steuerberater" und "Wirtschaftsprüfer" zu führen.

1. Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus § 43 Abs.2 StBerG. Nach dieser Vorschrift ist die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur dann gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Die im Streitfall maßgebliche Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" stellt keine Berufsbezeichnung dar. Sie weist lediglich aus, daß ihr Träger einen bestimmten Ausbildungsweg durchlaufen hat. Über den Beruf ihres Inhabers sagt sie nichts aus (vgl. dazu Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Frankfurt vom 11.Mai 1966 StO 1/66, in: Klöcker/Mittelsteiner/Gehre, Handbuch der Steuerberatung, Gruppe 12(2) S.31). Westfalen (Runderlaß des Innenministers vom 1.September 1969 II A 2 -25.36-159/69, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --MBl NW--, Jahrgang 1969 S.1596, 1598) ist kein akademischer Grad i.S. von § 43 Abs.3 StBerG. Das ist bereits der Ausdrucksweise in § 9 Abs.3 der Rahmen-Prüfungsordnung für die Erteilung des Verwaltungs-Akademie-Diploms an den Verwaltungs-Akademien in Nordrhein-Westfalen (Bekanntmachung des Innenministers vom 21.August 1950 II B - 4/29.63/00, MBl NW, Ausgabe A Nr.83 vom 30.September 1950 S.894, 901) zu entnehmen, wonach der Inhaber des Diploms "gegebenenfalls vor einem akademischen Grade" seinem Namen die Abkürzung "Wirtsch.-Dipl.-Inh." beifügen darf.

Der "Betriebswirt (VWA)" ist aber auch deshalb kein akademischer Grad, weil er von einer Verwaltungs-Akademie und nicht von einer wissenschaftlichen Hochschule verliehen worden ist. Nur die von wissenschaftlichen Hochschulen verliehenen Bezeichnungen stellen akademische Grade dar (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 11.Mai 1966 StO 1/66, in: Klöcker/Mittelsteiner/Gehre, a.a.O., m.w.N.; Starringer, Das Recht der Führung ausländischer akademischer Grade, S.3, 4, 8; Schöner, Das Recht der akademischen Grade in der Bundesrepublik Deutschland, S.17, 18).

3. Die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" stellt schließlich keine "staatlich verliehene Graduierung" i.S. des § 43 Abs.3 StBerG dar. Als solche kommen nur die Graduierungen von Fachhochschulen in Betracht, die von den Bundesländern als akademische Grade anerkannt werden (vgl. Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 20.Januar 1972, Bundesanzeiger 1972, Nr.49 S.3; Mutze, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenhandbuch, Kz.140 A Anm.3). Außerdem ist aus der für den Erwerb der Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" maßgeblichen Prüfungsordnung zu entnehmen, daß Prüfungszweck nur die Erteilung eines Befähigungsnachweises ist, der durch die Erteilung eines Diploms nachgewiesen wird, nicht aber die Erteilung einer staatlich verliehenen Graduierung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61379

BStBl II 1987, 144

BFHE 148, 201

BFHE 1987, 201

BB 1987, 119

BB 1987, 119-120 (ST)

DB 1987, 468 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Steuerberatungsgesetz / § 43 Berufsbezeichnung
    Steuerberatungsgesetz / § 43 Berufsbezeichnung

      (1) 1Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". 2Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. 3Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren