Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.04.1997 - V R 17/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaltige Erzielung von Einnahmen

 

Leitsatz (NV)

1. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 ist richtlinienkonform unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 und 2 Richtlinie 77/388/EWG auszulegen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeführt wird. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

2. Ein Unternehmer, der durch Vermietung von Gegenständen einen neuen Unternehmenszweig begründet, bezieht den Gegenstand für sein Unternehmen und tätigt diese Umsätze im Rahmen seines Unternehmens, wenn er den Gegenstand zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete am 20. September 1988 bei der Gemeinde einen Gewerbebetrieb "Vermietung von Wohnmobilen" an. Sie erwarb am 27. September 1988 ein Wohnmobil, das sie im Januar 1990 unter gleichzeitiger Anschaffung eines neuen Wohnmobils wieder ver äußerte. Die Klägerin bot das jeweilige Wohnmobil fremden Dritten zur entgeltlichen Nutzung an. Zu diesem Zweck legte sie Prospekte in Banken aus und betrieb "Mundpropaganda". Das Wohnmobil wurde in den Streitjahren (1988 bis 1990) -- berechnet in Tagen -- wie folgt genutzt:

1988 1989 1990

Vermietung an Dritte 7 37 67

Selbstnutzung durch die Klägerin 5 28 20

In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung des Wohnmobils entsprechend den vereinnahmten Entgelten. Für die Tage der Selbstnutzung berücksichtigte sie steuerpflichtigen Eigenverbrauch und setzte hierfür ein fiktives Entgelt in der Höhe des von Dritten verlangten Mietpreises an. Die ihr anläßlich des Erwerbs der Wohnmobile in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte sie als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Wohnmobile nicht für ihr Unternehmen bezogen und habe diese nicht im Rahmen ihres Unternehmens genutzt. Er berücksichtigte deshalb in den Steuerbescheiden für die Streitjahre die die Wohnmobile betreffenden Umsätze sowie den Vorsteuerabzug nicht. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage für die Jahre 1988 und 1990 zum Teil statt. Zu Lasten der Klägerin bemaß es den Eigenverbrauch nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, die es im Verhältnis der Nutzungszeiten für unternehmerische Zwecke und der Zeiten der Selbstnutzung aufteilte. Die Klage für 1989 wies es mangels Beschwer der Klägerin ab.

Mit der Beschwerde begehrte das FA die Zulassung der Revision wegen der Jahre 1988 und 1990. Nach Zulassung durch den Senat legte das FA wegen sämtlicher Streitjahre (1988 bis 1990) Revision ein. Später nahm es die Revision wegen Umsatzsteuer 1989 mit Zustimmung der Klägerin zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat § 2 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 unzutreffend angewendet.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1980, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. In richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift bedeutet dies, daß dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -- Richtlinie 77/388/EWG --) ausgeübt werden muß. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH -- (Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1996, 418, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer- Recht -- UVR -- 1996, 338) vor, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird.

2. Das erstinstanzliche Urteil läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Klägerin bereits Unternehmerin war, bevor sie das Wohnmobil erwarb. Falls die Unternehmereigenschaft wegen anderer Umsätze vorgelegen hat, könnten die die Wohnmobile betreffenden Umsätze und Vorsteuerbeträge nur berücksichtigt werden, wenn die Klägerin diese Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) und die Wohnmobile für ihr Unternehmen bezogen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) hätte. Da die Wohnmobilvermietung, wie sich aus der Gewerbeanmeldung ergibt, einen neuen Unternehmenszweig der Klägerin darstellen würde, lägen Umsätze im Rahmen des Unternehmens und Bezüge für das Unternehmen nur vor, wenn die Klägerin das Wohnmobil nachhaltig gegen Entgelt, d. h. durch entgeltliche Vermietung an Dritte, eingesetzt hätte.

3. Entscheidungserheblich ist demnach -- unabhängig von der eventuell bereits vor Beginn der Wohnmobilvermietung bestehenden Unternehmereigenschaft der Klägerin --, ob diese das jeweilige Wohnmobil zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet hat. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der EuGH in seinem Urteil in UR 1996, 418, UVR 1996, 338 ausgeführt: Eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit reiche nicht aus (Rdnr. 20). Das nationale Gericht habe die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands -- wie eines Wohnmobils -- i. S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 77/388/EWG zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird (Rdnr. 30). Werde ein Gegenstand vermietet, der seiner Art nach sowohl für wirtschaftliche als auch für private Zwecke verwendet werden kann, seien dabei alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (Rdnr. 27). Eine der Methoden, mit denen geprüft werden könne, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt werde, sei der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (Rdnr. 28). Ferner seien die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (Rdnr. 29).

4. Mit diesen Grundsätzen steht die Rechtsprechung des Senats im Einklang, wonach im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776). Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Es sind u. a. zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch die Tatsacheninstanz kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379). Ob auch ein anderes Ergebnis der Würdigung vertretbar gewesen wäre, ist nicht entscheidend.

5. Das FG hat in seinen Entscheidungsgründen zur Frage der Unternehmereigenschaft der Klägerin, der Ausführung der Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens und des Bezugs der Wohnmobile für ihr Unternehmen lediglich ausgeführt: "Der Klägerin steht der begehrte Vorsteuerabzug, insbesondere der Vorsteuerabzug aus der jeweiligen Anschaffung der Wohnmobile zu. Insoweit sind die Voraussetzungen, die das Gesetz in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG an den Vorsteuerabzug knüpft, erfüllt. Die Klägerin ist mit der Vermietung der Wohnmobile als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG tätig geworden. Sie hat die Wohnmobile zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen ihres Unternehmens verwendet. Die Klägerin konnte daher die Entscheidung treffen, die Reisemobile ihrem Unternehmen zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, daß die Wohnmobile allein für die nichtunternehmerische (private) Nutzung bestimmt waren, sind im Streitfall nicht ersichtlich."

6. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, daß das FG die vom EuGH und vom BFH bezeichneten Merkmale für die Beurteilung, ob die Klägerin die Vermietung ihres Wohnmobils zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt hat, nicht herangezogen hat. Es hat den Sachverhalt nicht anhand der maßgebenden Kriterien gewürdigt, sondern sich mit der Feststellung begnügt, die Klägerin habe die Wohnmobile vermietet.

Die Entscheidung des FG war deshalb aufzuheben, damit das FG Gelegenheit erhält, den Sachverhalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH neu zu würdigen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 719

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze
    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze

      (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:   1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren