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BFH Urteil vom 08.11.1996 - VI R 22/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA auf Orientteppich im häuslichen Arbeitszimmer

 

Leitsatz (NV)

Ein Orientteppich für 3 900 DM konnte im Jahr 1990 als Einrichtungsgegenstand eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmers mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden.

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 Nrn. 6-7, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 7, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nichtselbständig und freiberuflich tätig. Sie hat ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, welches sie mit einem im Oktober des Streitjahres 1990 für 3 900 DM erworbenen 5,77 qm großen Orientteppich ausgestattet hat. Nach ihrer Aussage hat die Klägerin den Teppich angeschafft, weil sie bei ihren längeren Arbeiten am Schreibtisch einen warmen Fußbodenbelag benötigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) versagte im Einkommensteuerbescheid 1990 den Abzug von Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungskosten des Teppichs.

Das Finanzgericht (FG) betrachtete den Teppich als abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut und gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 586 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Dazu führt es im wesentlichen aus: Die Ansicht des FG, nach der Aufwendungen für einen in einem Arbeitszimmer liegenden Teppich von durchschnittlicher Qualität stets Werbungskosten seien, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser habe durch Urteil vom 18. Februar 1977 VI R 182/75 (BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464) entschieden, daß Auf wendungen für eine unter einem Schreibtisch liegende Teppichbrücke nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil die Brücke in keinem direkten Zusammenhang mit der Arbeit am Schreibtisch gestanden habe, vielmehr als ein Gegenstand der persönlichen Lebensführung zu qualifizieren sei. Im Streitfall werde die Zugehörigkeit des Teppichs zum Bereich der privaten Lebensführung dadurch unterstrichen, daß für den Erwerb des Teppichs gesundheitliche Schwierigkeiten der Klägerin mitentscheidend waren. Nach dem weiteren Urteil des BFH vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87 (BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340) seien Aufwendungen für Gegenstände, die der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienten, nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gelte in besonderem Maße für Gegenstände der Kunst im weiteren Sinne. Bei dem hier zu beurteilenden Teppich handele es sich um einen Gegenstand der Kunst. Denn auch ein Orientteppich von durchschnittlicher Qualität habe vor allem den Zweck, den Betrachter ästhetisch anzusprechen und ihm so ein Gefühl des Wohlbefindens zu vermitteln. Die Funktion des Teppichs als Bodenbelag trete demgegenüber in den Hintergrund.

Dies müsse vorliegend erst recht gelten, weil das Arbeitszimmer mit einem uneingeschränkt nutzbaren Bodenbelag ausgestattet sei. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung sei der fehlende funktionale Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung des Zimmers evident. Vorliegend komme hinzu, daß die Klägerin den Teppich während eines Türkeiaufenthalts erworben habe und diesem damit zugleich eine Erinnerungsfunktion zukomme.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) treten der Revision im wesentlichen mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen. Ergänzend führen sie aus, es sei zwar zutreffend, daß Gesundheit oder Gesundheitsvorsorge eher der Privatsphäre zuzuordnen sei. Dies schließe es aber nicht aus, daß Gesundheitsvorsorgemaßnahmen nicht auch gleichzeitig und in überwiegendem Maße den funktionalen Zusammenhang mit der Arbeitssphäre erfüllten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat zutreffend den im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer der Klägerin ausgelegten Teppich als der beruflichen Sphäre zugehörend gewertet und auf die Anschaffungskosten die zutreffende AfA gewährt.

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen auch die Kosten für die berufsbedingte Einrichtung des Zimmers. Hierunter fallen zunächst einmal solche Gegenstände, die als Arbeitsmittel zu qualifizieren sind und bei denen die Abziehbarkeit der entsprechenden Aufwendungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Nach fest stehender Rechtsprechung des Senats sind Arbeitsmittel solche Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung der beruflichen Arbeiten dienen und deren Einsatz eine sinnvolle und effektive Erledigung der berufsbedingten Arbeiten, z. B. in dem Arbeitszimmer, ermöglicht bzw. fördert. Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck des Wirtschaftsguts im Einzelfall entscheidend (vgl. Urteil des Senats in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464). Zu diesen als Arbeitsmittel zu behandelnden Wirtschaftsgütern zählen z. B. Schreibmaschinen, Computer, ein Schreibtisch mit den dazugehörenden Gegenständen wie Schreibtischlampe, Schreibtischgarnitur, Papierkorb und entsprechender Sitzgelegenheit sowie, falls der Steuerpflichtige Fachliteratur in dem Zimmer aufbewahrt, auch die entsprechend dafür erforderlichen Regale und Büroschränke (vgl. die Urteile in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464, und vom 7. September 1990 VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445, unter e) der Entscheidungsgründe, m. w. N.). Ein in einem Arbeitszimmer ausgelegter Teppich zählt nicht zu den Arbeitsmitteln i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG; denn dieses Wirtschaftsgut dient weder der unmittelbaren Erledigung der beruflichen Arbeiten, noch ist er für eine sinnvolle und effektive Erledigung der beruflichen Arbeiten erforderlich. Dies folgt bereits aus dem Urteil des Senats in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464.

Daß ein Teppich oder ein anderer Einrichtungsgegenstand nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsmittels erfüllt, bedeutet noch nicht, daß sich die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten auswirken können. Der Senat ist stets davon ausgegangen, daß auch die Aufwendungen für sonstige Einrichtungsgegenstände in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer den Werbungskostenabzug erfüllen können. So hat er im Urteil in BFH/NV 1991, 445 (unter 1 d der Entscheidungsgründe) als selbstverständlich angenommen, daß Aufwendungen für Lampen, Vorhänge und für einen Teppich zum Werbungskostenabzug führen können. Es muß sich bei derartigen Einrichtungsgegenständen aber um solche handeln, deren Zugehörigkeit zur Ausstattung eines beruflich genutzten Raumes nicht untypisch ist und die als Gebrauchsgegenstände und nicht etwa vorwiegend zur Ausschmükung des Raumes dienen. Sollen Gegenstände ein Arbeitszimmer ausschmücken, so ist regelmäßig die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen berührt; der Abziehbarkeit der entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten steht dann § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vom 14. Mai 1991 VI R 119/88, BFHE 165, 51, BStBl II 1991, 837, und vom 12. März 1993 VI R 92/92, BFHE 170, 443, BStBl II 1993, 506).

Ob ein in einem Arbeitszimmer ausgelegter Teppich als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist oder ob er der Ausschmückung des Zimmers dient, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Bei einem Teppich von durchschnittlicher Qualität und von durchschnittlichem Preis wird regelmäßig der Charakter als Gebrauchsgegenstand zu bejahen sein. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer mit einem Fußbodenbelag versehen ist, der nicht zwingend einen Teppich erfordert. Auch insoweit ist der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei. Der Charakter eines Teppichs als Gebrauchsgegenstand wird entgegen der Auffassung des FA auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, sondern vielmehr noch unterstrichen, daß der Teppich dazu dient, die Fußkälte des Arbeitszimmers zu vermindern. Ebenso wie die Kosten der Beheizung des Arbeitszimmers nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung sind, wird ein Teppich nicht zum Gegenstand der privaten Lebensführung, wenn er Kälteeinwirkungen abhalten soll.

Mit der vorstehenden Bewertung setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zu den vom FA genannten BFH-Urteilen. Im Urteilsfall in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340 war zu beurteilen, ob ein Gobelinbild der Ausschmückung des Arbeitszimmers diente und damit der Werbungskostenabzug ausgeschlossen war. Daß ein an der Wand aufgehängtes Gobelinbild kein Gebrauchsgegenstand ist, sondern das Arbeitszimmer ausschmücken soll, ist offensichtlich, prägt aber in keiner Weise die Antwort auf die Frage vor, wie ein Teppich zu bewerten ist. Im Urteil in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464 hatte der Senat zwar eine unter einem Schreibtisch liegende Teppichbrücke als einen Gegenstand der privaten Lebensführung qualifiziert und daher die Anschaffungskosten nicht zum Werbungskosten abzug zugelassen. Die Besonderheit des Falles bestand aber darin, daß der als Arbeitsmittel beurteilte Schreibtisch nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, sondern in einem als Wohnzimmer eingerichteten Raum stand. Einrichtungsgegenstände eines als Wohnzimmer genutzten Raumes sind stets dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsmittel. Im Streitfall geht es hingegen um die Beurteilung der Einrichtung eines anerkannten häuslichen Arbeitszimmers.

Vorliegend ist das FG aufgrund seiner tatrichterlichen Bewertung dazu gelangt, den für 3 900 DM angeschafften Teppich als einen Gebrauchsteppich von durchschnittlicher Qualität einzustufen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz liegt mit ihrer Bewertung auf der Linie des rechtskräftigen Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 15. November 1993 5 K 1899/93 (EFG 1994, 236), in welchem ein Teppich (Tibeter aus Nepal) mit einem Anschaffungspreis von 3 200 DM ebenfalls als alltäglicher, normaler Ausstattungsgegenstand beurteilt worden ist. Das FA hat die Bewertung der Vorinstanz nicht angegriffen. Es geht auch davon aus, daß es sich vorliegend um einen Teppich durchschnittlicher Qualität handelt, und meint lediglich, auch ein Orientteppich von durchschnittlicher Qualität habe vor allem den Zweck, den Betrachter ästhetisch anzusprechen und ihm so ein Gefühl des Wohlbehagens zu vermitteln. Handelt es sich um einen durchschnittlichen Gebrauchsgegenstand, so kommt es auf die subjektive und kaum überprüfbare Einschätzung nicht mehr an.

Ob der Senat für die vom FG des Saarlandes durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Oktober 1993 1 K 92/93 (EFG 1994, 235) entschiedene Fallgestaltung der Anschaffung eines Teppichs im Werte von 7 900 DM den Werbungskostenabzug bejahen oder -- wie das FG -- im Hinblick auf den hohen Preis den Teppich als der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienend qualifizieren würde, kann dahingestellt bleiben. Der Senat weist aber darauf hin, daß sich ab 1992 in einem derart gelagerten Fall unter Umständen auch die Frage nach der Anwendung des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG stellen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65860

BFH/NV 1997, 341

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