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BFH Urteil vom 08.03.1977 - VII R 3/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern gemäß § 155 FGO i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen.

2. Im Verfahren gemäß § 332 AO (Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) beträgt der Wert des Streitgegenstandes in der Regel 50 % der rückständigen Beträge.

 

Normenkette

AO § 332; FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Grundlage für die bisher vergeblichen Vollstreckungsmaßnahmen waren nach den Feststellungen des FG rückständige Beträge in Höhe von 31 992,35 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Nach Art. 1 Nr. 5 des BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 findet die Revision ohne Zulassung nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Das trifft im Streitfalle zu. Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich, wenn er für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festzusetzen ist, nicht nach dem GKG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 - KostÄndG 1975 - (BGBl I, 2189; vgl. die Bekanntmachung zur Neufassung des Gerichtskostengesetzes vom 15. Dezember 1975, BGBl I, 3047), dessen § 13 sich mit der Wertberechnung im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit befaßt. Diese Vorschrift kann, anders als der III. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1975 III R 51/74 (BFHE 118, 71, BStBl II 1976, 281) vor dem Inkrafttreten des Gerichtskostengesetzes n. F. zu einer eingelegten Revision entschieden hat, nur für die Bestimmung des Streitwerts als Grundlage für die Erhebung der Gerichtskosten herangezogen werden. Das ergibt sich, abgesehen davon, daß dies schon in der Bezeichnung des Gesetzes zum Ausdruck kommt, aus § 1 (Geltungsbereich) GKG. Danach werden Gerichts kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. Im Streitfalle geht es aber nicht darum, den Streitwert zum Zwecke der Erhebung der Gerichtskosten zu ermitteln. Vielmehr muß der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt werden. Da die FGO nach Aufhebung des § 140 (vgl. Art. 4 § 2 Nr. 1 KostÄndG 1975), dessen Abs. 3 bestimmte, daß der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen war, keine Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts mehr enthält, ist gemäß § 155 FGO auf die Vorschriften der ZPO zurückzugreifen. Nach § 3 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

Das FG ist in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, daß Grundlage für die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 332 AO eine nachgewiesene Schuld in Höhe von insgesamt 31 992,35 DM sei. Dieser Betrag ist aber nicht gleichbedeutend mit dem - im Regelfalle zu beachtenden - finanziellen Interesse, das der Kläger mit dem von ihm gestellten Anfechtungsantrag verfolgt. Im Verfahren vor dem FG wurde nicht über die Rechtmäßigkeit dieses Betrages gestritten, sondern darüber, ob wegen bisher vergeblicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig war oder nicht. Es kann deshalb nicht der vom FG zugrunde gelegte rückständige Abgabenbetrag in voller Höhe als Streitwert bestimmt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens den Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n. F. auf 4 000 DM bestimmen könnte. Dieser Streitwert ist dann anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für den Kläger nach dem von ihm gestellten Antrag hat. Eine solche Bestimmung des Streitwerts würde nämlich daran scheitern, daß im Streitfalle ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zumindest insoweit besteht, als das FG bei der Beurteilung der Frage, ob die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig sei, von genau bezifferten Steuerrückständen, nämlich 31 992,35 DM, ausgegangen ist.

Die Höhe der rückständigen Abgabenbeträge kann danach nicht ohne Auswirkung auf die Festsetzung des Streitwerts sein. Es wäre z. B. nicht gerechtfertigt, den Streitwert einheitlich auf 4 000 DM festzusetzen, wenn die Abgabenrückstände in dem einen Falle 2 000 DM und in einem anderen Falle 2 Mio. DM betrügen. Der Senat hält es deshalb für angemessen, bei Rechtsstreitigkeiten, die den § 332 AO betreffen, den Streitwert auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, festzusetzen. Da vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob überhaupt und in welcher Höhe später Vollstreckungsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg haben werden, andererseits aber weder eine volle Befriedigung noch ein völliger Ausfall auszuschließen ist, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Streitwert in der Regel auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge festzusetzen. Er beträgt danach im Streitfalle 15 996 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72371

BStBl II 1977, 614

BFHE 1978, 8

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