Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.02.1996 - X R 12/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anbau eines Carports und eines Abstellraumes nicht nach § 10e Abs.2 EStG begünstigt

Leitsatz (amtlich)

Der Anbau eines "Carports" und eines Abstellraumes ist nicht als Erweiterung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e Abs.2 EStG begünstigt (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 2

Tatbestand

Die im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Auf diesem Grundstück errichteten sie 1988 einen überdachten PKW-Einstellplatz (Carport) mit angrenzendem Abstellraum (Herstellungskosten 10 263 DM). Der Carport grenzt mit einer Seite an den Abstellraum, mit einer anderen an die Hauswand und ist auf zwei Seiten offen. Im Zusammenhang damit gestalteten sie mit einem Aufwand von 32 307 DM die Außenanlagen um. Gleichzeitig begannen sie den erst 1990 fertiggestellten Ausbau der bisherigen Garage als Arbeitszimmer (Aufwendungen 1988: 4 235 DM).

Für diese Aufwendungen beantragten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 erfolglos einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 341 DM sowie die Ermäßigung nach § 34f EStG für ein Kind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Aufwendungen für den Ausbau der Garage dürften schon deshalb nicht nach § 10e Abs.2 EStG berücksichtigt werden, weil er --mangels Bezugsfertigkeit-- im Streitjahr noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Aufwendungen für Außenanlagen seien nicht nach § 10e EStG begünstigt. Die Errichtung eines Carports sei mangels räumlicher Umschließung weder ein Ausbau noch eine Erweiterung i.S. des § 10e Abs.2 EStG.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 10e und § 34f EStG.

Sie machen geltend, zur Wohnung gehöre auch eine Garage. Davon sei der Gesetzgeber ebenfalls ausgegangen (BTDrucks 10/3633, S.4). Lediglich aus Vereinfachungsgründen sei eine der Vorgängerregelung (§ 7b Abs.4 Satz 1 EStG) entsprechende ausdrückliche Erwähnung der Garage als "Wohnzwecken dienend" unterblieben. Dementsprechend werte auch die Finanzverwaltung die nachträgliche Erstellung einer Garage als Ausbau oder Erweiterung i.S. des § 10e Abs.2 EStG (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Tz.10). Die Auffassung des BMF, die Errichtung eines Carports sei nicht begünstigt, weil ihm die räumliche Umschließung als Schutz gegen äußere Einflüsse fehle, benachteilige im Widerspruch zu den Zielen des § 10e EStG gerade einkommensschwache Bürger, die sich den Bau einer Garage nicht leisten könnten. Der Carport der Kläger sei im übrigen weitgehend umschlossen.

Außerdem ständen die Errichtung von Carport und Abstellraum im Zusammenhang mit dem Ausbau der Garage zu Wohnraum; beides sei als einheitliche Baumaßnahme zu beurteilen. Außenanlagen seien zwar keine Bestandteile der Wohnung; die Aufwendungen hierfür seien jedoch durch die Errichtung des Carports bedingt und deshalb mitbegünstigt.

Die Kläger beantragen, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer für 1988 unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10e EStG in Höhe von 2 128,50 DM und einer Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Höhe von 600 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) für die Errichtung des Carports mit dem Abstellraum und die Außenanlagen die Vergünstigung nach § 10e Abs.2 EStG versagt.

1. Für die Begriffe "Ausbauten" und "Erweiterungen" gelten die Begriffsbestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes --II.WoBauG-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).

Wohnungsbau durch Erweiterung setzt --ebenso wie Wohnungsbau durch Ausbau-- voraus, daß durch die Baumaßnahme Wohnraum geschaffen wird. Der erkennende Senat hat deshalb im Urteil in BFHE 177, 399, 402 entschieden, daß unter Wohnraum i.S. des § 17 des II.WoBauG i.V.m. § 10e Abs.2 EStG nur solche Räume zu verstehen sind, die nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO) als vollwertige Wohnräume voll in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind. Ein Ausbau ist nach § 10e Abs.2 EStG deshalb nur dann begünstigt, wenn hierdurch zusätzliche Räume geschaffen werden, die nach den §§ 42 und 44 Abs.1 Nr.1 der II.BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

2. Im Streitfall ist durch den Anbau eines Carports und eines Abstellraumes kein Wohnraum i.S. des § 17 des II.WoBauG i.V.m. § 10e Abs.2 EStG geschaffen worden. Abstellräume und Garagen sind nach § 42 Abs.4 Nr.1 der II.BVO Zubehörräume, die nicht auf die Wohnfläche anzurechnen und deshalb keine vollwertigen Wohnräume i.S. des § 44 Abs.1 Nr.1 der II.BVO sind. Für nicht oder nicht ganz umschlossene PKW-Stellplätze gilt nichts anderes.

3. Offenbleiben kann, ob die streitigen Aufwendungen für die Außenanlagen schon deshalb nicht nach § 10e EStG begünstigt sind, weil es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung oder Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern um selbständige unbewegliche --von Grund und Boden wie Gebäude zu unterscheidende-- Wirtschaftsgüter handelt (vgl. z.B. FG Köln vom 7. September 1993 8 K 446/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 203 --Revision IX R 13/94--; Schleswig-Holsteinisches FG vom 16. März 1994 II 1139/93, EFG 1994, 748, rechtskräftig; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz.68; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 14.Aufl. 1995, § 10e Rz.80; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 1991, 97, 101). Im Streitfall scheitert deren Berücksichtigung bereits daran, daß sie nicht einmal als Teil einer ggf. einheitlich zu beurteilenden, nach § 10e Abs.1 oder 2 EStG begünstigten Baumaßnahme angesehen werden könnten, weil die Errichtung des Carports und des Abstellraumes nicht begünstigt ist.

4. Soweit die Kläger meinen, die Aufwendungen für Carport, Abstellraum und Außenanlagen hingen mit dem im Streitjahr noch nicht fertiggestellten Ausbau der früheren Garage zu Wohnraum zusammen und bildeten insgesamt eine einheitliche Baumaßnahme, läßt der Senat Zweifel unerörtert. Denn darüber ist erst für den Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem dieser Raum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

5. Mangels Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 EStG erhalten die Kläger kein Baukindergeld nach § 34f Abs.2 EStG.

Fundstellen

  • Haufe-Index 65985
  • BFH/NV 1996, 135
  • BStBl II 1996, 360
  • BFHE 1996, 413
  • BFHE 179, 413
  • BB 1996, 1044
  • BB 1996, 1044 (LT)
  • DB 1996, 1112-1113 (LT)
  • DStR 1996, 503 (K)
  • HFR 1996, 409-410 (L)
  • StE 1996, 262 (K)
  • StRK , EStG 1975 § 10e R.50 (LT)
  • FR 1996, 385-386 (KT)
  • Information StW 1996, 412-413 (KT)
  • NJW 1996, 3168
  • NJW 1996, 3168 (L)
  • GStB 1996, Beilage zu Nr 5 (L)
  • NWB 1997, 1724
  • NWB , Fach 3 9819-9820 (37/1996) (T)
  • BuW 1996, 323 (K)
  • BFH/NV BFH/R 1996, 135 (LT)
  • AktStR 1996, 372 (LT)
  • NJWE-MietR 1996, 211-212 (LT)
  • ZAP , EN-Nr 322/96 (L)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    FG Rheinland-Pfalz 5 K 1886/96
    FG Rheinland-Pfalz 5 K 1886/96

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer 1995  Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.  Tatbestand Streitig ist, ob für den Bau eines Carports der Sonderausgabenabzug nach § 10 e Abs. 2 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren