Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für den Bau eines Carports der Sonderausgabenabzug nach § 10 e Abs. 2 EStG gewährt werden kann.
Die Kläger sind Eigentümer des eigengenutzten Einfamilienhauses in …. An dieses bauten sie im Jahre 1995 einen Carport mit Geräteraum an; die Kosten betrugen … DM. Der Carport schließt an einer Längsseite an das bestehende Wohnhaus an. Als Sockel ist an der Grenze zum Nachbarn und am Geräteraum eine 75 cm hohe Mauer aus 24 cm dicken Kalksandsteinen erstellt. Der Geräteraum und der Carport haben zum Nachbargrundstück eine Verkleidung aus gehobelten Holzbohlen. Die Rückwand bildet der Abschluß zum Geräteraum; es befindet sich hier ein offener Treppenaufgang, seitlich an den Geräteraum anschließend. Geräteraum und Carport sind mit einer festen Gesamtüberdachung einschließlich Schieferverblendung versehen, welche fest an das bestehende Wohnhaus anschließt. Die Flachdacheindeckung erfolgte mittels einer Bitumenschweißbahn mit Bekiesung auf einer 24 mm dicken Holzschalung. Als Garagenboden ist ein Stampfbetonboden mit Verbundestrich vorhanden. Die Fundamentierung erfolgte in frostfreier Tiefe. Die Einfahrt des Carports ist ohne jegliche Umschließung.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Sonderausgabenabzug nach § 10 e Abs. 2 EStG aus den Herstellungskosten des Carports geltend. Der Beklagte lehnte den Abzug ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.05.1996 den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 13.03.1996 dahingehend zu ändern, daß ihnen einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 2 EStG in ...