Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.10.2004 - IX R 60/03 (NV) (veröffentlicht am 05.01.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dreitagesfrist; § 126 Abs. 4 FGO; Wohnmobilvermietung

 

Leitsatz (NV)

1. Fällt der dritte Tag des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Frist i.S.d. § 108 Abs. 3 AO) auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, so endet dieser Zeitraum gemäß § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags mit der Folge, dass der Verwaltungsakt an diesem Werktag als bekannt gegeben gilt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898).

2. § 126 Abs. 4 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn das FG die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, die Klageabweisung sich aber in der Sache rechtfertigen lässt und das FG hinreichende Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage ermöglichen.

3. Die mit der Vermietung eines Wohnmobils erzielten Einkünfte sind den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, wenn es der Vermietungstätigkeit am gewerblichen Gepräge fehlt, weil keine hinreichenden Sonderleistungen erbracht werden und keine dem Steuerpflichtigen zurechenbare, einem Autovermieter vergleichbare unternehmerische Organisation vorhanden ist.

4. Dem betreffenden (ansonsten privaten) Vermieter können nur solche Tätigkeiten gewerblicher Dritter zugerechnet werden, die der Dritte unter Beachtung der abgeschlossenen Verträge - bezogen auf den Vermieter - für diesen erbringt; die Eigenschaft als Gewerbetreibender ist dem Vermieter nicht zuzurechnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 1 K 3013/02; EFG 2003, 361)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 (Streitjahr) u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM aus einer von der Klägerin seit 1995 betriebenen Wohnmobilvermietung geltend. Die Vermietung erfolgte über eine Vermietungs- und Verkaufs-GmbH, die die Mieter vermittelte und dafür 20 % des erzielten Umsatzes erhielt. Im Streitjahr wurde das 1998 erworbene Wohnmobil an insgesamt 89 Tagen an 10 verschiedene Kunden vermietet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die hieraus erzielten Einkünfte als solche i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte diese ohne Verlustverrechnung mit 0 DM an.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ab. Im Übrigen wäre --so das FG-- die Klage auch mangels besonderer, der Vermietungstätigkeit als Ganzes ein gewerbliches Gepräge gebender Umstände (hinreichende Sonderleistungen, unternehmerische Organisation) als unbegründet abzuweisen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) und materiellen (§ 15 EStG) Rechts.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des Beklagten aufzuheben und die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9 373 DM (entspricht 4 792,24 €) geändert festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Zwar hat das FG die Klage nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Vorentscheidung noch nicht bekannten, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen; seine Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision gemäß § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet war.

1. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt --wie hier die Einspruchsentscheidung--, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Fällt der dritte Tag dieses Dreitageszeitraums (Frist i.S. des § 108 Abs. 3 AO 1977) auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, so endet dieser Zeitraum gemäß § 108 Abs. 3 AO 1977 mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags mit der Folge, dass der Verwaltungsakt an diesem Werktag als bekannt gegeben gilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98 (BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898).

Im Streitfall ist die Einspruchsentscheidung am 29. Mai 2002 zur Post gegeben worden. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gilt sie mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies ist mit dem 1. Juni 2002 ein Sonnabend mit der Folge, dass die Einspruchsentscheidung mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags als bekannt gegeben gilt, also am Montag, dem 3. Juni 2002. Die am 3. Juli 2002 beim FG eingegangene Klageschrift ist daher fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO erhoben worden. Davon gehen nunmehr übereinstimmend auch die Beteiligten aus.

2. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg, weil sich die Vorentscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO). Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, die Klagabweisung sich aber in der Sache rechtfertigen lässt und das FG hinreichende Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage ermöglichen (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63, unter 2.; vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328, unter 2.; vom 21. Oktober 1996 VI R 4/94, BFH/NV 1997, 330, unter 3.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

Aufgrund seiner mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat das FG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 12. November 1997 XI R 44/95 (BFHE 186, 344, BStBl II 1998, 774) und in Beachtung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblicher Vermietung (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752; vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945; letztere m.w.N.) die aus der Wohnmobilvermietung erzielten Einkünfte den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet. Danach reichen die von der Klägerin neben der bloßen Vermietung erbrachten Leistungen (Ausstattung des Wohnmobils mit Geschirr und Gewürzen, Versorgung mit Gas und Wasser, Endreinigung) nicht aus, ihrer Vermietungstätigkeit einen gewerblichen Charakter zu geben. Diese Würdigung des FG ist möglich, sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; daher ist die Abweisung der Klage "auch als unbegründet" revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch sind die von der eingeschalteten Vermietungsagentur angebotenen übrigen Leistungen der Klägerin nicht zuzurechnen. Denn Tätigkeiten gewerblicher Dritter können dem betreffenden Vermieter nur zugerechnet werden, wenn sie der Dritte nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge für den Vermieter erbringt; die Eigenschaft der Vermietungsagentur als Gewerbetreibender ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619; in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728). Insbesondere wurden die großformatigen (auch andere Wohnmobile betreffenden) Vermietungs-Anzeigen im eigenen Namen der Vermietungsagentur ohne Hinweis auf die Klägerin als Vermieterin geschaltet.

3. Ob hinsichtlich der nicht verrechneten Verluste eine Feststellung nach § 10d EStG i.V.m. § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG in Betracht kommt, ist in diesem die Einkommensteuer betreffenden Verfahren nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1286534

BFH/NV 2005, 327

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Abgabenordnung / § 108 Fristen und Termine
    Abgabenordnung / § 108 Fristen und Termine

      (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.  (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren