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BFH Urteil vom 06.03.1991 - II R 69/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ErbSt auf Anspruch nach § 2287 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erwerb des Erben aufgrund eines Anspruches nach § 2287 BGB unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

 

Orientierungssatz

1. Vertragserbe gemäß § 2287 BGB ist nicht nur der durch Erbvertrag, sondern auch der durch gemeinschaftliches Testament eingesetzte Erbe.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG 1974 läßt sich nicht dahin ausdehnend auslegen, daß jeder Erwerb erfaßt werden soll, der "auf dem Rechtsvorgang nach § 1922 BGB beruht". Steuertatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 ist der Erwerb "durch Erbfall" und nicht der Erwerb "aufgrund" eines Erbfalles. Nicht durch § 3 ErbStG 1974 erfaßte mit einem Erbfall verbundene Vorteile können die Erbschaftsteuer ebensowenig erhöhen, wie diese umgekehrt durch mit dem Erbfall verbundene Nachteile gemindert wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. NV: Zahlt ein Dritter, der den gesamten beweglichen Nachlaß des Erblassers übernommen hat, dem Erben zur Abgeltung dieses Nachlasses einen bestimmten Betrag, so hat der Erbe diesen Betrag i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG von Todes wegen erworben. Das Eigentum an diesen Vermögensgegenständen war mit dem Tode des Erblassers auf ihn übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Erbschaftsteuerrechtlich ist der vom Dritten gezahlte Betrag als Surrogat an die Stelle der Nachlaßgegenstände getreten, und zwar ohne Rücksicht auf deren Wert; denn die Erbschaftsteuer erfaßt nur die wirkliche Bereicherung (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1972 II R 35/70).

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BGB §§ 2287, 1922

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist durch gemeinschaftliches Testament des 1978 verstorbenen Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau zum Alleinerben des Überlebenden eingesetzt worden.

Die Eheleute waren im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstückes, dessen Alleineigentümer der Erblasser mit dem Tode seiner Ehefrau wurde. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom Januar 1973 übertrug er dieses Grundstück, das der wesentliche Teil seines Vermögens war, unter Vorbehalt des Nießbrauches auf Frau G. Diese verpflichtete sich, den Erblasser bis zu seinem Tode zu pflegen. Sie wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.

Nach Eintritt des Erbfalles verlangte der Kläger von Frau G die Herausgabe des Grundstückes. Auf seine Klage verurteilte das Landgericht Frau G zur Zahlung von 127 500 DM. Die Übertragung des Grundstückes auf sie sei eine gemischte Schenkung gewesen, denn der Erblasser habe zum Teil eine Gegenleistung in Form der Pflege durch Frau G erhalten. Der Kläger könne daher nur den Wert der unentgeltlichen Leistung verlangen.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) einigten sich der Kläger und Frau G auf Zahlung von 100 000 DM.

++/ Frau G hatte außerdem den gesamten beweglichen Nachlaß des Erblassers in Besitz genommen. Hierfür zahlte sie dem Kläger im Wege eines Vergleiches weitere 10 000 DM. /++

Nach Auffassung des Beklagten (Finanzamt ―FA―) hat der Kläger den vorgenannten Geldbetrag von Todes wegen erworben. Es setzte Erbschaftsteuer fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung ersatzlos auf.

Der Kläger habe den Geldbetrag nicht i.S. des § 3 Abs.1 Nr.1 1.Alternative des Erbschaftsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974) erworben. Der Anspruch aus § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe nicht dem Erblasser zugestanden.

Auch ein Erwerb nach § 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG 1974 liege nicht vor. Denn der Anspruch nach § 2287 BGB stehe dem Kläger nicht aufgrund des Schenkungsvertrages des Erblassers, sondern als gesetzlicher Anspruch trotz der Schenkung zu.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung des § 3 Abs.1 ErbStG 1974.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Zwar ist der Kläger "Vertragserbe" gemäß § 2287 BGB. Denn hiermit ist nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht nur der durch Erbvertrag, sondern auch der durch gemeinschaftliches Testament eingesetzte Erbe gemeint (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 50.Aufl., § 2287 Anm.2).

Jedoch hat der Kläger die 100 000 DM, welche Frau G ihm entsprechend dem Vergleich vor dem OlG gezahlt hat, nicht von Todes wegen i.S. des § 3 Abs.1 ErbStG 1974 erworben.

Als Anspruchsgrundlage für die Steuer kommt hier nur die 1.Alternative des § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 in Betracht. Sie fordert einen Erwerb "durch Erbanfall (§ 1922 BGB)". Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat die 100 000 DM nicht mit dem Tode des Erblassers gemäß § 1922 BGB erhalten. Nicht einmal der Anspruch auf Zahlung dieses Betrages ist ihm auf diese Weise zugefallen; vielmehr entstand dieser Anspruch erst in seiner Person aufgrund der Schenkung des Erblassers. Nach herrschender Meinung gehört er daher auch zivilrechtlich nicht zum Nachlaß (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ―BGH―, vgl. z.B. das Urteil vom 21.Juni 1989 IV a ZR 302/87, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1989, 2389).

Entgegen der Auffassung des FA läßt sich § 3 Abs.1 Nr.1 1.Alternative ErbStG 1974 auch nicht dahin ausdehnend auslegen, daß jeder Erwerb erfaßt werden soll, der "auf dem Rechtsvorgang nach § 1922 BGB beruht".

Der Senat läßt offen, ob ein Besteuerungstatbestand mit einer solchen Generalklausel abgrenzbar und daher verfassungsmäßig unbedenklich wäre. Jedenfalls würde diese Klausel nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem erkennbaren Sinn des Gesetzes widersprechen. Denn § 3 ErbStG 1974 enthält in seinen Absätzen 1 und 2 einen Katalog von Einzeltatbeständen, welche jeweils den Erbschaftsteueranspruch begründen. Mit diesem kasuistischen System würde sich die vom FA erstrebte Generalklausel nicht vertragen. Denn sie würde gegen den in diesem Katalog zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers verstoßen, die Besteuerung auf einzelne umschriebene Tatbestände zu beschränken. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 10.November 1982 II R 85-86/78 (BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329) die Ansicht vertreten, Steuertatbestand des § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 sei der Erwerb "durch Erbanfall" und nicht der Erwerb "aufgrund" eines Erbfalles. Nicht durch § 3 ErbStG 1974 erfaßte mit einem Erbfall verbundene Vorteile (z.B. Anrechnung der vom Vorerben gezahlten Erbschaftsteuer auf diejenige des Nacherben) können die Erbschaftsteuer ebensowenig erhöhen, wie diese umgekehrt durch mit dem Erbfall verknüpfte Nachteile (nachträglicher Anfall von Ertragsteuer) gemindert wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 10.Mai 1972 II 78/64, BFHE 106, 337, BStBl II 1972, 765, und den BFH-Beschluß vom 6.Dezember 1989 II B 70/89, BFH/NV 1990, 643).

++/ Dagegen hat der Kläger die 10 000 DM, welche ihm Frau G zur Abgeltung des beweglichen Nachlasses gezahlt hat, i.S. des § 3 Abs.1 Nr.1 1.Alternative ErbStG 1974 von Todes wegen erworben. Das Eigentum an diesen Vermögensgegenständen war mit dem Tode des Erblassers auf ihn übergegangen (§ 1922 Abs.1 BGB). Erbschaftsteuerrechtlich sind die von Frau G gezahlten 10 000 DM als Surrogat an die Stelle der Nachlaßgegenstände getreten, und zwar ohne Rücksicht auf deren Wert; denn die Erbschaftsteuer erfaßt nur die wirkliche Bereicherung (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 24.Juli 1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886).

Erbschaftsteuer braucht der Kläger jedoch für diesen Erwerb nicht zu zahlen. Denn der Surrogationsbetrag wird in der Steuerklasse IV durch die Freibeträge nach § 10 Abs.5 Nr.3 (5 000 DM), § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst.a (10 000 DM) sowie Buchst.b (2 000 DM) und § 16 Abs.1 Nr.5 ErbStG 1974 (3 000 DM) aufgezehrt. /++

 

Fundstellen

Haufe-Index 63643

BFH/NV 1991, 35

BStBl II 1991, 412

BFHE 163, 394

BFHE 1991, 394

BB 1991, 1182

BB 1991, 1182 (LT)

DB 1991, 1103-1104 (LT)

DStR 1991, 574 (KT)

HFR 1991, 410 (LT)

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