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BFH Urteil vom 05.12.1973 - I R 72/72

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Leitsatz (amtlich)

Der Beschluß der Gesellschafter einer GmbH über deren Auflösung "mit dem heutigen Tage" bedarf der Auslegung dahin, ob die Gesellschaft "sofort" (= Eintritt in das Liquidationsstadium im Augenblick der Beschlußfassung) oder "mit dem Ablauf des heutigen Tages" (= Eintritt in das Liquidationsstadium mit dem Beginn des der Beschlußfassung nachfolgenden Tages) aufgelöst sein soll.

 

Normenkette

KStG § 14

 

Tatbestand

Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Abwicklungszeitraums gemäß § 14 KStG anzunehmen ist, der unstreitig am 15. August 1967 geendet hat.

Laut notariellem Protokoll beschlossen die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer GmbH - in der Gesellschafterversammlung vom 31. Dezember 1965 die Auflösung der Klägerin "mit dem heutigen Tage". Den Auflösungsbeschluß ergänzten sie durch eine notariell beurkundete Erklärung vom 10. März 1966 dahin, daß "der Zeitpunkt der Liquidation erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1965 eintritt, nicht also bereits mit der Beurkundung, also im Laufe des 31. Dezember 1965". ("Das Gesellschaftsverhältnis besteht demnach noch für das gesamte Jahr 1965").

Mit privat-schriftlichem Vertrag vom 31. Dezember 1965 verkaufte die Klägerin, die seit dem 1. April 1953 der M & Co. KG durch ein steuerrechtlich anerkanntes Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung (EAV) verbunden war, ihren Fuhrpark nebst den dazugehörigen Konzessionen an ihre Organträgerin. ("Die Lastzüge werden mit Ablauf des 31. Dezember 1965 übergeben"). Ebenfalls am 31. Dezember 1965 vereinbarten die Klägerin und ihre Organträgerin die Aufhebung der EAV "mit Wirkung ab 1. Januar 1966". ("Die Gewinnabführungsvereinbarung verliert mit Wirkung vom 1. Januar 1966 ab ihre steuerliche Wirkung, da die M-GmbH mit Beginn dieses Tages in Liquidation tritt.").

Im Zuge des Meinungsaustausches über den Inhalt der notariellen Erklärung vom 31. Dezember 1965 erklärte der amtierende Notar unter dem 27. September 1967, er habe bei Aufnahme der Erklärung als den Willen der Gesellschafter der Klägerin die Auflösung der Gesellschaft "zum Jahreswechsel" erkannt; andernfalls würde er die Worte "mit sofortiger Wirkung" gewählt haben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) sah die Auflösung der Klägerin als am 31. Dezember 1965 erfolgt an und legte der Veranlagung als Liquidationszeitraum die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 15. August 1967 zugrunde.

Die gemäß § 45 FGO unmittelbar zum FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus:

Der BFH habe zuletzt im Urteil vom 17. Februar 1971 I R 148/68 (BFHE 101, 509, BStBl II 1971, 411) klargestellt, daß der während des Abwicklungszeitraums erzielte Gewinn einer Organgesellschaft nicht unter die EAV falle. Zutreffend habe das FA den Beginn dieses Zeitraums auf den 1. Januar 1965 angenommen, weil der Auflösungsbeschluß bereits am 31. Dezember 1965 gefaßt worden sei. Die in der Erklärung vom 31. Dezember 1965 gewählte Formulierung sei eindeutig und einer Auslegung weder fähig noch bedürftig. Die gleiche Auffassung habe der BFH im Urteil vom 28. Juni 1960 I 223/59 U (BFHE 71, 379, BStBl III 1960, 391) vertreten.

Im Streitfall komme hinzu, daß die Klägerin im Vertrag über die Veräußerung ihres Fuhrparks (Übergabe der Lastzüge mit Ablauf des 31. Dezember 1965) deutlich gemacht habe und dies im Interesse ihres Klagebegehrens auch vertrete, daß der Kaufvertrag spätestens am 31. Dezember 1965 um 24 Uhr, nicht erst am 1. Januar 1966 um 0 Uhr habe wirksam werden sollen. Für die Auflösung der Klägerin sei daher von dem gleichen Zeitpunkt auszugehen, da es auf den Unterschied dieser "logischen Sekunde" hier ankomme, wenngleich die Klägerin in bezug auf die Auflösung einen abweichenden Standpunkt einnehme. Die von den Gesellschaftern der Klägerin in ihren beiden Erklärungen gewählten Formulierungen machten einen unterschiedlichen Erklärungswillen nicht ersichtlich. Der Erklärung des amtierenden Notars vom 27. September 1967 würde eine Bedeutung nur dann beigemessen werden können, wenn die Erklärung der Gesellschafter der Klägerin zweifelhaft und daher auslegungsbedürftig wären.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Körperschaftsteuerbescheids 1967 (vom 16. April 1968) die Steuer dem Klageantrag gemäß auf 0 DM festzusetzen. Zur Begründung läßt sie vortragen:

In dem mit BFH-Urteil I 223/59 U entschiedenen Falle, in dem das FA auf seine Frage, ob die Auflösung der Gesellschaft zum Ende des Wirtschaftsjahres oder lediglich am (d. h. im Laufe des) 31. Dezember 1954 beschlossen worden sei, ohne eindeutige Antwort geblieben sei, habe es der BFH offenbar gebilligt, daß die Beteiligten eine Klärung darüber herbeizuführen versucht hätten, welcher Zeitpunkt mit der mit den Worten "mit dem heutigen Tage" beschlossenen Auflösung gemeint gewesen sei. Das sei nach Ansicht der Klägerin gemäß § 133 BGB auch zwingend geboten. Im Streitfalle sei dem FG nachgewiesen worden, daß der Wille der Gesellschafter der Klägerin auf die Auflösung der Gesellschaft im Zeitpunkt des Jahreswechsels, d. h. nach Ablauf des 31. Dezember 1965 gerichtet und vom amtierenden Notar auch in diesem Sinne verstanden worden sei. Wenn die Erklärung diesen Willen der Gesellschafter, wie er in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens habe artikuliert werden sollen, nicht zum Ausdruck bringe, so sei sie nicht "eindeutig", sondern als falsa demonstratio unbeachtlich. Aus dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 1965 lasse sich eine gegenteilige Willensäußerung der Gesellschafter der Klägerin nicht herleiten.

Wenn dem FG der urkundlich nachgewiesene Erklärungswille der Gesellschafter der Klägerin nicht genügt habe, so hätte es die Gesellschafter und die Steuerberater dazu hören müssen. In der Unterlassung ihrer Anhörung liege ein Verfahrensfehler.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Bescheides.

1. Soweit die Klägerin rügt, daß das FG ohne eine Anhörung der Beteiligten entschieden habe, so ist darauf hinzuweisen, daß beide Beteiligte - die Klägerin im Schriftsatz vom 21. Oktober 1968 - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem FG verzichtet haben und daß die Klägerin ihre Auffassung vom wirklichen Willen ihrer Gesellschafter, so wie sie ihn in den vorliegenden Erklärungen verstanden wissen will, im Verfahren vor dem FG eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Darin, daß das FG der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, ist ein Verfahrensverstoß des FG nicht zu erblicken.

2. a) Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Der Auslegung einer Willenserklärung geht die Feststellung des Erklärungstatbestandes, d. h. die Feststellung dessen, was als Erklärung anzusehen ist, voraus. Dieser Feststellung folgt die Auslegung der Erklärung, hinsichtlich derer das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Die Auslegung der Erklärung unterliegt als rechtliche Würdigung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Voraussetzung jeder Auslegung ist, daß die Erklärung in sich nicht eindeutig ist, d. h. zum richtigen Verständnis ihres Inhalts einer Auslegung bedarf (Urteil des RG vom 24. Juni 1938 III 183/37, RGZ 158, 119, 124). Bereits in der Feststellung fehlender Eindeutigkeit sieht der Senat ein Moment rechtlicher Würdigung und damit der Auslegung. Unberücksichtigt bei der Auslegung bleibt, was der Erklärende Außerhalb der Erklärung, neben ihr oder im Widerspruch mit ihr beabsichtigte (Urteil des BGH vom 3. Februar 1967 VI ZR 114/65, BGHZ 47, 75, 78).

b) Eine GmbH wird nach § 60 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch Beschluß der Gesellschafter aufgelöst. Der Auflösungsbeschluß ergeht in der Regel ohne Zeitbestimmung und ist in diesem Falle sofort wirksam. Nur im Falle einer mit ihm verbundenen Satzungsänderung (z. B. im Falle der in der Satzung nicht vorgesehenen vorzeitigen, d. h. vor Ablauf der satzungsmäßigen Zeitdauer beschlossenen Auflösung) bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG; Scholz, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 4./5. Aufl., Rdnr. 5 zu § 60).

3. Im Streitfalle ist der Erklärungstatbestand unstreitig. Erklärungstatbestand ist die notarielle Erklärung vom 31. Dezember 1965. Sie ist vom FG als solche festgestellt worden. Der Beschluß ist weder betagt noch bedingt gefaßt. Die Erklärung der Auflösung "mit dem heutigen Tage" ist indes nicht eindeutig und kann - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - zeitlich als "sofort" oder auch als "mit dem Ende des heutigen Tages" verstanden werden.

Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der Streitfall dem mit BFH-Urteil I 223/59 U entschiedenen Falle nicht eigentlich vergleichbar ist. Dort ging es um die Frage, ob die Auflösung der Gesellschaft, die nach dem Beschluß der Gesellschafter "mit Wirkung vom 31. Dezember 1954" erfolgen sollte, als "zum Ende" (= mit Ablauf) des Wirtschaftsjahres beschlossen oder als lediglich "am 31. Dezember 1954", d. h. mit Wirksamkeit von einem früher oder später gelegenen Zeitpunkt ab, beschlossen worden war. Da die Klägerin ausführte, daß die Gesellschaft nach dem Beschluß "am 31. Dezember 1954 zum 31. Dezember 1954" aufgelöst worden sei, wurde der Beginn des Liquidationszeitraums auf den 1. Januar 1954 angenommen, weil damit der 31. Dezember 1954 als der Tag des Eintritts in das Liquidationsstadium gelten mußte.

Der Senat folgt der Auffassung der Klägerin, daß ihre Gesellschafter die Auflösung mit Eintritt des Jahreswechsels, d. h. mit dem Augenblick des Übergangs vom 31. Dezember 1965 zum 1. Januar 1966 (= mit Ablauf des 31. Dezember 1965) beschlossen haben, wie die Vereinbarung über die Aufhebung des Organverhältnisses nebst EAV erweist. Diese Auffassung wird durch die Erklärung des Notars vom 27. September 1967 bestätigt, der besser die Auflösung "zum Jahreswechsel" beurkundet hätte. Damit wäre unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, daß für das Jahr 1965 noch "alles beim Alten" bleiben sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70840

BStBl II 1974, 342

BFHE 1974, 469

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