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BFH Urteil vom 28.06.1960 - I 223/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Beschluß über die Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Laufe des letzten Tages eines Wirtschaftsjahrs gefaßt wird, beginnt der steuerliche Abwicklungszeitraum mit dem Schluß des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs, wenn die Liquidation nach dem Inhalt des Auflösungsbeschlusses nicht eindeutig erst nach Ablauf des Tages der Beschlußfassung wirksam werden soll.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 2; GmbHG § 60

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kalenderjahr 1954 in den steuerlich maßgebenden Liquidationszeitraum fällt.

Die Gesellschafter der steuerpflichtigen GmbH beschlossen am 31. Dezember 1954 um 14 Uhr, die GmbH mit Wirkung vom 31. Dezember 1954 aufzulösen. Auf die Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1956, ob die Auflösung zum Ende des Wirtschaftsjahrs oder lediglich am 31. Dezember 1954 beschlossen worden sei, antwortete der Liquidator am 23. April 1956 unter überreichung der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung, es ergebe sich aus dem Beschluß, daß die GmbH am 31. Dezember 1954 zum 31. Dezember 1954 aufgelöst worden sei.

Das Finanzamt veranlagte die GmbH für das Kalenderjahr 1954 zur Körperschaftsteuer und nahm an, daß der Liquidatitionsbeschluß und die Liquidation erst mit Ablauf des 31. Dezember 1954 wirksam geworden seien. Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung der GmbH an, daß das Kalenderjahr 1954 in den steuerlichen Abwicklungszeitraum falle und die Gesellschafter bei der Beschlußfassung nicht zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Liquidation nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 1954 wirksam werden solle.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Zur Ermittlung des Gewinns, den die GmbH in dem mindestens drei Jahre betragenden Zeitraum der Abwicklung erzielte, ist das Abwicklungsanfangsvermögen dem Abwicklungsendvermögen gegenüberzustellen. Da das Abwicklungsanfangsvermögen abweichend vom bürgerlichen Recht das Betriebsvermögen ist, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag (ß 14 Abs. 4 KStG), beginnt der steuerliche Abwicklungszeitraum nicht mit dem Wirksamwerden des im Lauf eines Jahres gefaßten Auflösungsbeschlusses, sondern mit dem Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Der Auflösungsbeschluß vom 31. Dezember 1954 wurde mit der Beschlußfassung wirksam (ß 60 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn die Gesellschafter nicht einen anderen naheliegenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens bestimmten (Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juli 1934, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 145 S. 99, 103).

Ob sich aus dem Wortlaut der Niederschrift oder aus dem künftigen Verhalten des Liquidators ein Hinausschieben der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ergibt, ist im wesentlichen eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Sachverhalts, die für den Senat bindend ist, wenn nicht ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten vorliegt (ß 288 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 AO). Das ist nicht der Fall. Aus der Formulierung in der Niederschrift und aus der lediglich auf die Niederschrift Bezug nehmenden Antwort des Liquidators vom 23. April 1956 an das Finanzamt läßt sich nicht zwingend folgern, daß die Gesellschafter die Liquidation erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs 1954 wirksam werden lassen wollten. Daß die GmbH erst im Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsbegründung vom 16. November 1956) gegen die Körperschaftsteuerveranlagung 1954 geltend machte, daß das Kalenderjahr 1954 in den dreijährigen Liquidationszeitraum falle, kann damit zusammenhängen, daß ihr die Rechtslage vorher nicht bewußt wurde. Ist demnach die Feststellung des Finanzgerichts, daß der Liquidatitionsbeschluß sofort wirksam wurde, möglich und deshalb für den Senat bindend, so ist das dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Auflösungsbeschlusses vorangegangene Wirtschaftsjahr nicht das Kalenderjahr 1954, sondern das Kalenderjahr 1953, so daß als Abwicklungsanfangsvermögen das am 31. Dezember 1953 ausgewiesene Betriebsvermögen anzusehen ist.

Die Auffassung des Finanzamts, daß der Auflösungszeitraum nicht im Laufe des 31. Dezember 1954, sondern auf Grund des § 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 82 AO erst mit Ablauf dieses Tages beginnen könne, ist nicht zutreffend. Bei der Feststellung des Beginns des steuerlichen Abwicklungszeitraums handelt es sich nicht darum, den Beginn einer vom Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ab laufenden, nach Tagen bemessenen Frist zu bestimmen, sondern darum, das vor dem Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses liegende Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wenn deshalb der Auflösungsbeschluß im Laufe des 31. Dezember 1954 wirksam wurde (diese Frage hat auch nach Auffassung des Finanzamts nichts mit § 187 Abs. 1 BGB zu tun), so endete in diesem Zeitpunkt noch nicht das Wirtschaftsjahr 1954. Dieses Wirtschaftsjahr fällt deshalb in den Liquidationszeitraum.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409730

BStBl III 1960, 391

BFHE 1961, 379

BFHE 71, 379

BB 1960, 974

DB 1960, 1116

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