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BFH Urteil vom 05.06.1986 - V R 114/76 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbare Tätigkeit eines Vereins durch die Anfertigung von Gutachten

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verein erbringt sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn er seine auf Grundlagenforschung gerichteten satzungsmäßigen Ziele, z. B. durch Gutachtenerstellung, verfolgt und dafür eine Gegenleistung erhält.

2. Ein Verein fertigt Auftragsgutachten gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs an, wenn der öffentliche Auftraggeber das Honorar - wie erwartet - für das Gutachten zahlt und nicht nur leistet, um die Tätigkeit des Vereins zu ermöglichen oder allgemein zu fördern.

 

Normenkette

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die an das Institut A adressierten Umsatzsteuerbescheide 1970 und 1971 sind nicht unwirksam. Sie sind erkennbar an den Kläger - einen Verein als Träger des Instituts - als Steuerschuldner gerichtet worden (§ 211 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Steuerbescheiden vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, m.w.N.). Der Kläger ist im Rechtsverkehr unter dem Namen des Instituts aufgetreten. Er hat Steuererklärungen unter diesem Namen abgegeben und Schriftwechsel mit Behörden unter der Bezeichnung als Institut geführt.

2. Das angefochtene Urteil verletzt § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1067 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 UStG 1967.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG 1967 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967 (BGBl I, 991) ermäßigt sich die Steuer auf 5,5 v. H. für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -).

Das FG hat die für eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorgreifliche Frage nicht geprüft, ob der Kläger als Unternehmer durch die Anfertigung von Gutachten sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967). Ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 kann nur zustande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer - möglichen - Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so daß schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 erfordert deshalb - um die Steuerbarkeit zu begründen - in erster Linie, daß eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung gegeben sein muß (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

Das FG ist ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, daß der Kläger Gutachten im Rahmen der von ihm so bezeichneten Auftragsforschung entgeltlich angefertigt habe. Maßgebend dafür war offenbar die Ansicht des FG, daß das für Auftragsgutachten gezahlte Honorar die damit erbrachten Leistungen abgelten sollte.

Die Anfertigung sog. Auftragsgutachten wären jedoch nicht auf die Erlangung einer (möglichen) Gegenleistung gerichtet und hätte die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung nicht ausgelöst, wenn die öffentlichen Auftraggeber die Honorare nicht für die Gutachten gezahlt hätten, sondern weil sie die Tätigkeit des Klägers allgemein aufrechterhalten oder fördern wollten. Da die Ausgestaltung einer Zahlung im Belieben des Zahlenden steht, kann er sie mit bestimmten Tätigkeiten, z. B. Gutachten, verbinden. Er kann sie in der Höhe so ausgestalten, daß auf diese Weise der finanzielle Bedarf des Empfängers auch nur für eine bestimmte Tätigkeit gedeckt wird. Das kann unter Umständen bei öffentlich-rechtlicher Förderung aus Gründen der Haushaltsführung geboten sein (vgl. dazu zuletzt - in anderem Zusammenhang - Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 83, 93).

3. Das FG hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Nach der vom FG erwähnten Vereinbarung zwischen dem Arbeits- und Sozialministerium vom . . . mit dem Kläger ist z. B. einerseits von ,,Zuschuß" und ,,Förderung von Forschungsvorhaben" die Rede, andererseits wird davon gesprochen, daß der Kläger eine bestimmte Untersuchung innerhalb einer bestimmten Zeit durchführen soll und den Zuschuß nur dafür verwenden darf. Welchen Inhalt der in dem Schreiben erwähnte Kostenvoranschlag vom . . . hat und was die Nachweise des Klägers über die Verwendung des Zuschusses aussagen, ist nicht festgestellt worden. Auch die den Zahlungen für Auftragsgutachten des . . . zugrunde liegenden Umstände sind bisher nicht festgestellt worden.

Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG wird ggf. unter dem Gesichtspunkt einer Kompensation steuermindernder Feststellungen sein Augenmerk auch der sog. Grundlagenforschung zuwenden müssen. Ein Verein erbringt auch dann sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn er seine satzungsmäßigen Ziele, z. B. durch Gutachtenerstellung, verfolgt und dafür eine Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153). Der Kläger hat im Rahmen der sog. Grundlagenforschung Leistungen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 erbracht, wenn die von . . . geleisteten Aufwendungen - unabhängig von der Bezeichnung und von der technischen Abwicklung - nicht zur Förderung der Vereinstätigkeit, sondern für die erstellten Gutachten geleistet worden sind (vgl. zur inneren Verknüpfung zwischen Zahlung und Lieferung: BFH- Urteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61514

BFH/NV 1987, 199

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