Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.02.1994 - I R 73/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur verfahrensrechtlichen Behandlung der mittleren Beteiligung von Personen als stille Gesellschafter an dem Vermögen einer gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft mittels Treuhänder

 

Leitsatz (NV)

1. Beteiligen sich mehrere Personen mittels eines Treuhänders als stille Gesellschafter an dem Vermögen einer gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft, so sind grundsätzlich zwei Feststellungsverfahren durchzuführen.

2. In dem "ersten" Feststellungsverfahren wird gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 festgestellt, ob und welche Einkünfte die Kapitalgesellschaft unter der Beteiligung des Treuhänders erzielte und wie die Einkünfte auf die Kapitalgesellschaft und den Treuhänder aufzuteilen sind.

3. In einem "zweiten" Verfahren wird der für den Treuhänder festgestellte Einkünfteanteil gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 auf die Treugeber aufgeteilt.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine inländische Kapitalgesellschaft, die mit der T-GmbH 1979 einen Vertrag über eine Beteiligung der T-GmbH als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmen der Klägerin zu 1. abschloß. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 1. war die Förderung von ... sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten im In- und Ausland. Die T-GmbH schloß den Vertrag als Treuhänderin für damals noch zu werbende Treugeber ab. Als Treugeber wurden nach Vertragsabschluß die Kläger und Revisionskläger zu 2. bis ... (Kläger) und die Beigeladenen zu 1. bis ... (Beigeladene) geworben. Unternehmenszweck der stillen Gesellschaft war die Erschließung und Ausbeutung von ... in den USA bzw. die Beteiligung an entsprechenden Aktivitäten. Die stille Gesellschaft beteiligte sich in den USA als einziger beschränkt haftender Gesellschafter an einer Limited Partnership (KG), die entsprechenden Aktivitäten nachging.

Im Inland erklärte die stille Gesellschaft gegenüber dem Beklagten und Revisions beklagten (Finanzamt -- FA --), in Mitunternehmerschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt zu haben. Im einzelnen wurden sowohl inländische Verluste aus Gewerbebetrieb als auch ausländische Verluste i. S. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) erklärt. Das FA erließ zunächst Feststellungsbescheide, die den abgegebenen Erklärungen entsprachen. Nach einer Außenprüfung erließ es am 6. Juni 1986 negative Feststellungsbescheide 1979 bis 1982 und am 20. Juni 1986 negative Einheitswertbescheide 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1992. In diesen ging es davon aus, daß die stille Gesellschaft keine Mitunternehmerschaft gewesen sei. Die Bescheide sind an die Kläger und Beigeladenen, nicht jedoch an die T-GmbH gerichtet. Gegen sie legten die Kläger und Beigeladenen Einsprüche ein, die jedoch ohne Erfolg blieben. Die Kläger erhoben Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies, nachdem es zuvor die Beigeladenen, aber nicht die T-GmbH beigeladen hatte.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger als Verfahrensfehler die unterlassene Beiladung der T-GmbH und im übrigen fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --):

1. Die Vorentscheidung leidet an einem Verfahrensfehler, der die Grundordnung des Verfahrens betrifft und deshalb vom Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen und unabhängig von den mit der Revision geltend gemachten Rügen zu beachten ist. Das FG hat übersehen, auch die T-GmbH dem Verfahren beizuladen. Die entsprechende Beiladung war gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig. Ihre Unterlassung bewirkt, daß das FG-Urteil gegenüber der T-GmbH keine Wirkung entfalten kann, obwohl das Gesetz eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber der T-GmbH zwingend vorschreibt. Dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, ohne daß der Senat zu den streitigen materiell-recht lichen Fragen Stellung nehmen darf oder muß.

2. Beteiligen sich mehrere Personen mittels eines Treuhänders als stille Gesellschafter an dem Vermögen einer gewerblich tätigen Kapitalgesellschaft, so sind grundsätzlich zwei Feststellungsverfahren erforderlich. In dem "ersten" Feststellungsverfahren wird gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) festgestellt, ob und welche Einkünfte die Kapitalgesellschaft unter Beteiligung des Treuhänders erzielte und wie die Einkünfte auf die Kapitalgesellschaft und den Treuhänder aufzuteilen sind. In einem "zweiten" Verfahren wird der für den Treuhänder festgestellte Einkünfteanteil gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 auf die Treugeber aufgeteilt, für deren Rechnung der Treuhänder die stille Beteiligung am Vermögen der Kapitalgesellschaft eingegangen ist. Der in dem "ersten" Verfahren ergehende Feststellungsbescheid hat Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 für das "zweite" Verfahren (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584).

Die verfahrensrechtlichen Befugnisse der an den Verfahren Beteiligten entsprechen dieser Aufteilung. Deshalb können in dem "ersten" Verfahren, in dem über die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden ist, nur die Kapitalgesellschaft und der Treuhänder geltend machen, daß die Einkünfte ihrer Art und/oder Höhe nach unzutreffend festgestellt wurden. In dem "zweiten" Verfahren sind die Treugeber an diese in dem "ersten" Verfahren getroffenen Feststellungen gebunden (§ 182 Abs. 1 AO 1977). Es wird nur noch über die Verteilung des in dem "ersten" Feststellungsverfahren festgestellten und auf den Treuhänder entfallenden Einkünfteanteil zwischen den Treugebern entschieden. Zwar können beide Verfahren im Fall eines offenen Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden (vgl. BFH- Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737). Durch die Verbindung darf jedoch der Treuhänder von dem zusammengefaßten Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Auch im übrigen verändert die Verbindung die Rechte der Beteiligten nicht.

3. Im Streitfall sind die endgültigen negativen Feststellungsbescheide 1979 bis 1982 vom 6. Juni 1986 und die endgültigen negativen Einheitswertbescheide vom 20. Juni 1986 der Streitgegenstand des Rechtsstreits. Die negativen Feststellungsbescheide besagen lediglich, daß von der Klägerin und der T-GmbH keine Einkünfte 1979 bis 1982 in Mitunternehmerschaft erzielt wurden. Die Feststellungsbescheide hätten deshalb nur gegenüber der Klägerin und der T-GmbH ergehen dürfen. Ihnen gegenüber war über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft einheitlich zu entscheiden (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977). Soweit die negativen Feststellungsbescheide bisher nicht an die T- GmbH gerichtet waren, sind dieselben zu ändern und der T-GmbH bekanntzugeben. Sollte es nur an einer Bekanntgabe gegenüber der T-GmbH fehlen, ist dieselbe nachzuholen. Jedenfalls können nur die an der angeblichen Mitunternehmerschaft unmittelbar beteiligten Personen geltend machen, durch die Bescheide in eigenen Rechten verletzt zu sein. Auch dies gilt nur dann, wenn sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides gehören. Die T- GmbH war in dem Klageverfahren der Klägerin zu 1. beizuladen, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt war, daß die Entscheidung gegenüber der Klägerin zu 1. und der T-GmbH nur einheitlich ergehen konnte (§ 60 Abs. 3 FGO). Für die negativen Einheitswertbescheide gilt Entsprechendes.

Die Kläger zu 2. bis ... und die Beigeladenen können dagegen in diesem Rechtsstreit nur geltend machen, daß die negativen Feststellungs- und Einheitswertbescheide ihnen gegenüber nicht ergehen durften. Ihr Hilfsantrag, das FA zu verpflichten, Einkünfte aus Kaptitalvermögen gesondert und einheitlich festzustellen, betrifft nur das "zweite" Verfahren, in dem jedoch bisher noch kein negativer Bescheid ergangen ist. Für den Streitfall kann deshalb auch nicht von einer Zusammenfassung beider Verfahren ausgegangen werden. Vielmehr können die Kläger zu 2. bis ... ihr Hilfsbegehren nur im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde verfolgen (§ 349 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).

4. Bei dieser Sachlage kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die fehlende Beiladung der T-GmbH hat zur Folge, daß die Vorentscheidung keine Wirkung gegenüber der T-GmbH hat, obwohl das Gesetz eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber der T-GmbH zwingend vorsieht. Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung der Vorentscheidung unabhängig von der Frage, ob das FG bei einer unterstellten Beiladung nicht in gleicher Weise hätte entscheiden müssen. Die im zweiten Rechtszug zu treffende Entscheidung ist schon deshalb eine "andere", weil sie nach Beiladung auch gegenüber der T- GmbH wirkt. Dies genügt, um § 126 Abs. 4 FGO nicht eingreifen zu lassen. Die Sache war daher zwecks Nachholung der Beiladung an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtszug auch die Klagebefugnisse der Kläger zu 2. bis ... überprüfen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419734

BFH/NV 1995, 81

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]
    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]

      (1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren