Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.08.1995 - I B 62/95 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung von Divergenzen und Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

1. Der bloße Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch ungeklärt ist, genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

2. Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, daß der Beschwerdeführer die vermeintlich divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung gegenüberstellt.

3. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehört die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung noch vorgetragen worden wäre und weshalb das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dann anders hätte entscheiden können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel dargelegt werden.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen (z. B. BFH-Beschluß vom 21. September 1993 V B 37/93, BFH/NV 1995, 395).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere kann der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, deren grundsätzliche Bedeutung nicht begründen (z. B. BFH-Beschluß vom 23. August 1994 VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).

2. Die Beschwerde wird auch nicht den Anforderungen gerecht, die an eine Divergenzrüge zu stellen sind. Hierfür muß der Beschwerdeführer dartun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die vermeintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (z. B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 II B 92/92, BFH/NV 1994, 184).

Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gerecht. Ihren Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Vorinstanz von den angeführten BFH-Urteilen vom 28. Juni 1989 I R 58/84 (BFH/NV 1990, 325) sowie vom 20. August 1986 I R 87/83 (BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75) und vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460) abgewichen sein soll. Aus diesen Urteilen ergibt sich, daß die Ausschüttungsbelastung i. S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 erst herzustellen ist, wenn die Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft vermögensmäßig abfließt, und ferner, daß durch die bloße Bildung einer Rückstellung ein Mittelabfluß noch nicht gegeben ist. Davon aber geht auch das FG aus, wenn es im Streitfall aufgrund dessen besonderer Umstände das Vorliegen von Mittelabflüssen bejaht hat. Letztlich wird von der Klägerin denn auch nicht eine Abweichung von der genannten BFH-Rechtsprechung gerügt, sondern die unrichtige Anwendung des (materiellen) Rechts. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.

Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf die Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 103/92 (BFH/NV 1994, 779). Es ist nicht dargetan, welcher vom FG aufgestellte abstrakte Rechtsgrundsatz von einem in diesem BFH-Urteil aufgestellten abstrakten Rechtsgrundsatz abgewichen sein sollte.

3. Schließlich ist auch die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs nicht in der gebotenen Weise dargetan worden. Hierfür hätte die Klägerin u. a. mitteilen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung anderes hätte entscheiden können, wenn es das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 37 ff. m. w. N.). Beides ist aber nicht geschehen. Im übrigen ist die in einem anderen Verfahren (hier: dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide) geäußerte Rechtsmeinung des Gerichts ohnehin nicht geeignet, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem hier anhängigen Verfahren (hier: in der Hauptsache) zu führen.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420947

BFH/NV 1996, 226

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH I B 44/95 (NV)
BFH I B 44/95 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Begründungsanforderungen an die NZB  Leitsatz (NV) 1. Zu den erhöhten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen. 2. Stützt sich das Urteil des FG auf ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren