Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.07.2009 - III B 178/07 (NV) (veröffentlicht am 16.09.2009)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Berücksichtigung später zurückgeforderter BAföG-Zuschüsse bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Bezüge; Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH oder ein anderes FG vertritt.

2. Die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge BAföG-Zuschüsse im Jahr des Zuflusses trotz Rückforderung in einem späteren Jahr einzubeziehen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur die im Laufe des Jahres zu- und abgeflossenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen; BAföG-Zuschüsse sind daher auch dann als Bezug im Jahr des Zuflusses anzusetzen, wenn sie in einem späteren Jahr zurückzuzahlen sind.

3. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen 5 K 2635/06)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen Sohn (S), der im Streitjahr 2005 studierte, bis einschließlich Mai 2005 Kindergeld. Die weitere Zahlung wurde auf Wunsch des Klägers wegen der noch nicht abzusehenden Höhe der Einkünfte und Bezüge des S ausgesetzt.

In den Monaten Januar bis August 2005 bezog S Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die aus einem Darlehensanteil und einem Zuschussanteil bestanden. Diese BAföG-Leistungen zahlte S im Jahr 2007 aufgrund eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 29. März 2007 zurück.

Nach einer Überprüfung der Einkünfte und Bezüge des S für 2005 teilte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) dem Kläger durch Bescheid vom 17. Mai 2006 mit, der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Jahr 2005 (EStG) in Höhe von 7 680 € sei überschritten, sodass kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Bei der Berechnung der Bezüge hatte die Familienkasse nur den für acht Monate gezahlten Zuschussanteil in Höhe von monatlich 106 € (= 848 €) berücksichtigt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage wendete sich der Kläger gegen den Ansatz der im Jahr 2007 zurückgezahlten BAföG-Zuschüsse.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) würden die Einkünfte und Bezüge des S im Jahr 2005 nicht rückwirkend durch die Rückzahlung der BAföG-Zuschüsse im Jahr 2007 gemindert.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger sinngemäß die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend. Nach Ansicht des FG fließe die staatliche Zuwendung im Jahr der Rückzahlung ab. Das Urteil des FG stehe damit im Widerspruch zum Urteil des FG Nürnberg vom 31. Mai 2006 III 129/2004 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2007, 89). Danach sei für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden seien. Darauf abzustellen, wann die Zuschüsse zurückgezahlt worden seien, widerspreche den Maßgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260). Denn bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Abflusses der BAföG-Zuschüsse hänge die Gewährung des Kindergeldes vom Zufall ab, nämlich davon, in welchem Jahr die Zuschüsse zurückgefordert würden. Außerdem werde der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nur um 107,05 € überschritten. Eine vollständige Versagung des Kindergeldes sei nicht verfassungskonform.

Der Senat hatte das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 1874/08, das die fehlende Härtefallregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG betraf, ausgesetzt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. April 2009  2 BvR 1874/08 (BFH/NV 2009, 1067) die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) bedarf es nicht. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH oder ein anderes FG vertritt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2007 VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Sowohl der dem Urteil des FG Nürnberg in DStRE 2007, 89 zugrunde liegende Sachverhalt als auch die rechtlichen Aussagen des FG Nürnberg haben aber keinen Bezug zum Streitfall.

Im Fall des FG Nürnberg ging es um die Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen bei der Einkommensteuerveranlagung. Das FG Nürnberg hat ausgeführt, die Finanzierung des Studiums durch ein Darlehen sei steuerlich neutral. Der Erhalt des BAföG-Darlehens führe nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen, so dass auch die Rückzahlung nicht steuermindernd berücksichtigt werden könne. Bei der Tilgung des Darlehens handele es sich nicht um unmittelbare Aufwendungen für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen; diese seien --im Jahr der Verausgabung-- in der Regel nur als Sonderausgaben abziehbar.

Der Streitfall betrifft aber nicht die Frage, ob BAföG-Darlehensbeträge als Bezug zu berücksichtigen, oder wann mit BAföG-Darlehen finanzierte Ausgaben abzuziehen sind. Denn die Familienkasse hat bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge nur die Zuschussanteile der BAföG-Leistungen angesetzt. Die Frage, ob --zu Unrecht erhaltene und deshalb zurückzuzahlende-- BAföG-Zuschüsse im Jahr des Zuflusses als Bezug anzusetzen sind, steht mit dem Urteil des FG Nürnberg in DStRE 2007, 89 in keinem Zusammenhang.

2. Die Rechtsfrage, ob BAföG-Zuschüsse im Jahr des Zuflusses als Bezug zu berücksichtigen sind, auch wenn sie in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden mussten, ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG alle Einkünfte und Bezüge zu erfassen sind, die dem Kind im Laufe eines Jahres zufließen; Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren --wie im Streitfall der Abfluss des Zuschusses im Jahr 2007-- bleiben außer Betracht (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430, unter II. 2. a bb, m.w.N.).

3. Ebenso wenig ist die Frage der fehlenden Härtefallregelung von grundsätzlicher Bedeutung.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in mehreren Verfahren die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt (z.B. Senatsbeschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274, m.w.N.). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 Bezug. Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen erneut in seinem Beschluss nach § 126a FGO vom 29. Mai 2008 III R 54/06 (BFH/NV 2008, 1821) bestätigt. Der Kläger hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2216655

BFH/NV 2009, 1809

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Kindergeld bei Bezug einer privaten Rente
Geldschein
Bild: Haufe Online Redaktion

Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde, sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH III B 70/09 (NV)
BFH III B 70/09 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Einfluss von Ausbildungsdarlehen auf die Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes  Leitsatz (NV) 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren