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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.10.2007 - 5 K 2635/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG stets zu berücksichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG sind Bezüge nach dem BAföG auch dann zu erfassen, wenn sie zu Unrecht gezahlt werden und in späteren Jahren zurückerstattet werden müssen. Die Rückerstattung des überzahlten Betrages ist auch kein rückwirkendes Ereignis.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.07.2009; Aktenzeichen III B 178/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2005 einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C. R., geb. am 29. September 1982, hat.

Der Sohn des Klägers C. R. studierte im Jahr 2005 Informatik und Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule K. Bis einschließlich Mai 2005 erhielt der Kläger für seinen Sohn Kindergeld, die weitere Zahlung wurde auf Wunsch des Klägers ausgesetzt, da - so der Kläger in seinem Schreiben vom 24. Februar 2005 - noch nicht abzusehen sei, ob das Einkommen seines Sohnes die Grenze von 7.680,00 € überschreiten werde.

Am 26. April 2006 legte der Kläger eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes für das abgelaufene Kalenderjahr 2005 vor.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Einkommensgrenze im Jahr 2005 überschritten sei. Gleichzeitig wurde der Kläger gebeten, sich wegen der Rückzahlungsmodalitäten (Überzahlung des Kindergeldes von Januar bis Mai 2005) mit der Beklagten in Verbindung zu setzen.

Am 24. Mai 2006 legte der Kläger Einspruch ein und bat um Berücksichtigung weiterer Belege und Nachweise.

Die Beklagte führte eine Neuberechnung der geltend gemachten Werbungskosten durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Jahresgrenzbetrag i.H.v. 7.680,00 € weiterhin überschritten blieb.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2006 wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Am 29. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, inzwischen sei zumindest fraglich, ob die BAföG-Leistungen, die sein Sohn in den Monaten von Januar bis August 2005 erhalten habe (8 Monate x Zuschussanteil in Höhe von 106,00 € = 848,00 €) überhaupt hätten berücksichtigt werden dürfen. Bei dem BAföG-Amt der Universität K werde nämlich geprüft, ob die Leistungen zurückzufordern seien. Zudem werde die Auffassung vertreten, dass auch die Semestergebühren in Abzug zu bringen seien.

Auf die von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegte Berechnung der Abschreibungsbeträge für die vom Sohn des Klägers angeschaffte Computeranlage (Blatt 21 der Gerichtsakte) erklärte der Kläger, im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung sei ggfs. noch zu erörtern, weshalb die Berechnung nicht bereits mit der Einspruchsentscheidung zur Verfügung gestellt worden sei. Im Übrigen werde angeregt, das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des zuständigen Studentenwerkes über die Frage der Rückzahlung von BAföG zum Ruhen zu bringen.

Das Gericht wies den Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 darauf hin, dass die Rückzahlung etwaiger BAföG-Leistungen erst im Rückzahlungsjahr berücksichtigt werden könne und auf den Zufluss im Jahr 2005 keine Relevanz habe.

Der Kläger erwiderte, die Rechtsauffassung des Gerichts werde nicht geteilt, da nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides der Beklagten für den Fall der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Kindergeldes in Betracht komme. Die Aufhebung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO komme ebenfalls in Betracht. Im Übrigen sei das alleinige Abstellen auf das formale Kriterium des Zeitpunktes des Zuflusses ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Neutralität für den Fall der Rückforderung offensichtlich nicht gerechtfertigt.

Nach Erlass des Gerichtsbescheids der Berichterstatterin vom 27. März 2007, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 32 bis 38 der Gerichtsakte), stellte der Kläger fristgerecht einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

Der Umstand - so der Kläger - dass in dem Gerichtsbescheid vom 27. März 2007 auf das Urteil des Finanzgerichts vom 17. Februar 2002 (5 K 2048/00) verwiesen werde, belege lediglich, dass das Gericht bei seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Rückzahlung von BAföG-Leistungen bleibe, lasse aber nicht darauf schließen, dass es sich dabei um eine herrschende Meinung handele. So werde in einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 31. Mai 2006 (III 129/04) Folgendes ausgeführt:

"Für die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungsdarlehen ist maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind. Unabhängig davon, ob es sich bei den Aufwendungen für das Studium um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt, können sie allenfalls im Jahr des tatsächlichen Abflusses, nämlich der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden. Bei der Tilgung des Darlehens handelt es sich um keine un...

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