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FG Nürnberg Urteil vom 31.05.2006 - III 129/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von BAföG-Darlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückzahlung der als Darlehen gewährten Leistungen nach dem BAföG kann im Jahr der Rückzahlung nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, §§ 11, 33, 12; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Rückzahlung von Darlehensmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Streitjahr steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Die Kläger sind Eheleute. Sie erzielten im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das beklagte Finanzamt veranlagte die Kläger im Wesentlichen erklärungsgemäß und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 24.09.2002 bei einem zu versteuernden Einkommen von 77.983 DM die Einkommensteuer 2001 auf 12.618 DM fest. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Die Klägerin hatte in den Jahren 1991 - 1997 Leistungen nach dem BAföG zum Teil als zinsloses Darlehen erhalten. Die Kläger wollten die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 18.521,60 DM im Streitjahr steuermindernd berücksichtigt wissen. Die Leistungen nach dem BAföG hätten seinerzeit der Deckung des Existenzminimums gedient. Eine Versteuerung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.05.2004).

Mit ihrer Klage vom 21 .06.2004 (Eingang bei Gericht am 23.06.2004) verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Eine Besteuerung der Gelder, mit denen das Darlehen im Streitjahr zurückgezahlt worden sei, käme einer nachträglichen Besteuerung des Existenzminimums gleich. Die Klägerin habe während des Studiums kein weiteres Einkommen gehabt. Sozialhilfe sei gegenüber dem BAföG-Darlehen nachrangig gewesen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums der Klägerin in den Jahren 1991 - 1997 sei in jedem Fall eine steuerliche Freistellung des Einkommens in Höhe des Rückzahlungsbetrages geboten, unabhängig von konkreten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Zudem sei die Aufnahme des Darlehens seinerzeit zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 1 EStG gewesen.

Die Kläger beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 24.09.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2004 bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2001 einen Betrag von 18.522 DM das zu versteuernde Einkommen mindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Eine steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung des BAföG-Darlehens sei nicht möglich. Es komme weder ein Abzug als Werbungskosten (§ 9 EStG), noch als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und auch nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht (§ 33 EStG).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Rückzahlung der als Darlehen gewährten Leistungen nach dem BAföG durch die Klägerin im Streitjahr kann nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Aufwendungen der Klägerin für ihr Studium als Werbungskosten, Sonderausgabe, oder außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sind. In allen Fällen können entsprechende Aufwendungen - unabhängig von der rechtlichen Qualifikation - nach § 11 Abs. 2 EStG allenfalls im Jahr des tatsächlichen Abflusses , nämlich der Verwendung der Darlehensmittel in den Jahren 1991 - 1997 Berücksichtigung finden. Nach § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 EStG regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben unabhängig von ihrer Qualifikation und gilt für Werbungskosten (BFH-Urt. v. 10.12.1971 VI R 209/69, BStBl II 1972, 250), Sonderausgaben (BFH-Urt. v. 15.3.1974 VI R 252/71, BStBl II 1974, 513) und außergewöhnliche Belastungen (BFH-Urt. v. 28.2.1992 VI R 97/89, BStBl II 1992, 834; v. 10.6.1988 III R 248/83, BStBl II 1988, 414; v. 30.6.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 767) gleichermaßen. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungsdarlehen ist damit maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind (BFH-Urt. v. 25.9.1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163).

Bei den Aufwendungen für das Studium der Klägerin handelte es sich dem Grunde nach um Berufsausbildungskosten, da die Aufwendungen dem Ziel dienten, Kenntnisse zu erwerben, die für die Grundlage eines künftigen Berufs notwendig waren. Ausgaben dieser Art erwachsen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen; sie gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung. Derartige Aufwendungen sind in der Regel nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2001 als Sonderausgaben abziehbar. Hierzu gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG 2001 nicht A...

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