Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.05.2007 - IV B 127/06 (NV) (veröffentlicht am 22.08.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Mitunternehmers

 

Leitsatz (NV)

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat die Unterbrechung eines Klageverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zur Folge. Ein vom FG in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens erlassenes Urteil ist den Beteiligten gegenüber unwirksam (Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 6, § 155; ZPO § 240

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 10.11.2006; Aktenzeichen 11 K 3207/03 F)

 

Tatbestand

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gewinnfeststellung der X-GmbH & Co. KG i.K. für die Jahre 1995 bis 1997 (Streitjahre). Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger) war in den Streitjahren alleiniger Kommanditist dieser mittlerweile gelöschten KG. Mit Urteil vom 10. November 2006  11 K 3207/03 F wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers ab. Bereits am 26. September 2006 war durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter war an dem FG-Verfahren nicht beteiligt.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beschluss des AG über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine Vollmacht des Insolvenzverwalters auf ihn vor. Er rügte als Verfahrensmangel, dass der Kläger mangels Beteiligung des Insolvenzverwalters im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG, § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zur Unterbrechung des Klageverfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung). Die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat auch die Unterbrechung eines Klageverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zur Folge. Ein vom FG in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens erlassenes Urteil ist den Beteiligten gegenüber unwirksam. Wird wegen dieses Verfahrensmangels Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist das Urteil im Beschwerdeverfahren aufzuheben (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

Dem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass in der Beschwerdebegründung nicht die Unwirksamkeit des FG-Urteils, sondern der Mangel der gesetzlichen Vertretung geltend gemacht wird. Denn auch dieser Mangel ist an sich gegeben. Er kommt lediglich deswegen nicht zum Tragen, weil das Urteil unwirksam ist.

Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO darauf hin, dass zwar der Buchnachweis nach § 158 der Abgabenordnung nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden kann (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 26), dass es aber nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, dass ein früherer Buchhalter dem Gericht anhand der vorhandenen Buchführungsunterlagen die behaupteten Vorgänge nachweist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1785631

BFH/NV 2007, 1908

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]
    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren