Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.03.1999 - VII B 110/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung einer allgemeinen Rechtsfrage zum Umfang tatsächlicher Verständigung

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine tatsächliche Verständigung auch entgegen der ―erst später zutage getretenen― Aktenlage zulässig ist, genügt die allgemeine Behauptung, der BFH habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden, nicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid abgewiesen, weil die streitige Einkommensteuer-Abschlußzahlung für das Jahr 1976 im Jahr 1996 noch nicht durch Eintritt der Zahlungsverjährung erloschen gewesen sei. Der Ablauf der Zahlungsverjährung sei durch die in den Jahren 1979, 1983 und 1993 wirksam bekanntgegebenen Verfügungen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) jeweils unterbrochen worden. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, es bestehe zwischen ihnen und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) eine bindende tatsächliche Verständigung aus dem Jahre 1987 dahingehend, daß ein Einspruch für das Jahr 1976 nicht vorliege. Hierbei handele es sich um eine Rechtsfrage, die der tatsächlichen Verständigung nicht zugänglich sei. Die Einforderung des Steueranspruchs erst im Jahre 1996 verletze den Grundsatz von Treu und Glauben nicht, weil die Steuerpflichtigen keine Vermögensdispositionen im Vertrauen darauf, daß das FA die Steuer nicht mehr geltend machen werde, getroffen hätten.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG erhobene Beschwerde stützen die Kläger auf grundsätzliche Bedeutung.

Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfragen:

a) ob eine tatsächliche Verständigung mit dem FA auch über solche Tatsachenfragen zulässig sei, die nicht den materiell-rechtlichen Steueranspruch selbst betreffen, sondern verfahrensrechtliche Bedeutung haben, wie z.B. die Tatsache, ob ein Einspruch eingelegt worden ist oder nicht, ob ein Einspruch zurückgenommen wurde oder nicht oder ähnliche verfahrensrechtliche Fragen,

b) ob das einvernehmliche jahrelange Nichtbetreiben eines Einspruchsverfahrens durch das FA und den Steuerpflichtigen der formellen Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Rücknahme des Einspruchs gleichzustellen sei, wenn die Beteiligten irrtümlich vom Nichtvorhandensein eines Einspruchs ausgegangen seien,

c) ob das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet ist, sich so behandeln zu lassen, als wäre ein Einspruch zurückgenommen worden, wenn es die Auskunft gegeben habe, ein solcher sei nicht anhängig, und der Steuerpflichtige darauf vertraut habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt haben.

Der Senat hat bereits Bedenken, ob mit der weitgesteckten Formulierung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen dem Erfordernis nach Herausarbeitung einer oder mehrerer bestimmter Rechtsfragen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden sollen, Genüge getan ist (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8, 61).

Die Beschwerde legt jedenfalls nicht dar, aus welchen Gründen die für die Beurteilung des Streitfalles für maßgeblich gehaltenen Rechtsfragen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren und warum die bezeichneten Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung sind, so daß sie einer Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren bedürfen. Diese Voraussetzungen muß die Beschwerde schlüssig darlegen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72).

Der BFH hat ―wie die Kläger selbst vortragen― die Frage nach dem möglichen Inhalt einer tatsächlichen Verständigung dahingehend entschieden, daß eine solche über Rechtsfragen nicht zulässig ist (BFH-Urteile vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625. Die Beschwerde läßt jegliche Ausführungen dazu vermissen, ob und aus welchen Gründen in der Literatur oder Rechtsprechung der FG die Auffassung vertreten wird, die Begrenzung der Möglichkeit "tatsächlicher Verständigung" durch die Rechtsprechung des BFH auf Unklarheiten im Tatsächlichen (vgl. BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625) sei zu eng gefaßt und es bedürfe deshalb einer weiteren Klärung im Hinblick auf die von den Klägern für den Streitfall angestrebte Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung entgegen der ―wenn auch erst später zutage getretenen― wirklichen Aktenlage. Das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer solchen Rechtsfrage macht die Beschwerde nicht deutlich. Mit den allgemein gehaltenen Behauptungen, der BFH habe über einen vergleichbaren Sachverhalt wie im Streitfall noch nicht entschieden und es könne sowohl für die Finanzbehörde als auch den Steuerpflichtigen eine erhebliche Erleichterung mit sich bringen, wenn über schwer zu klärende tatsächliche Fragen mit verfahrensrechtlicher Auswirkung eine tatsächliche Verständigung getroffen werden könnte, ist die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 30. November 1989 V B 142/88, BFH/NV 1990, 785).

Schließlich tragen die Kläger nicht vor, daß die angegebenen Rechtsfragen in dem erstrebten Revisionsverfahren überhaupt geklärt werden könnten. Hinzu kommt, daß das Urteil des FG auf mehreren, die Entscheidung tragenden rechtlichen Gesichtspunkten beruht. In diesem Falle muß für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333, m.w.N.). Das FG hat seine Entscheidung in erster Linie damit begründet, daß schon die mehrfach wirksam ausgesprochenen Aussetzungen der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1976 eine Unterbrechung des Laufs der Zahlungsverjährung bewirkt und damit deren Eintritt verhindert habe. Hierzu macht die Beschwerde keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geltend, sondern trägt nur vor, mit der Beantwortung der Frage, ob ein Einspruchsverfahren durch die übereinstimmende Auffassung von FA und Steuerpflichtigen, daß ein Einspruch nicht eingelegt worden sei, ende, müsse auch die Unterbrechung des Verjährungslaufs durch AdV enden, auch wenn die AdV nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Von dieser Rechtsauffassung ist aber das FG ersichtlich nicht ausgegangen.

Die grundsätzliche Bedeutung der von der Beschwerde hervorgehobenen Rechtsfrage, ob das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet sei, sich so behandeln zu lassen, als wäre ein Einspruch zurückgenommen worden, wenn es die Auskunft gegeben habe, ein Einspruch sei nicht anhängig, wird lediglich behauptet. Dies reicht zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (zu den Darlegungserfordernissen vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302482

BFH/NV 1999, 1598

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren