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BFH Beschluss vom 30.11.2007 - V B 58/07 (NV) (veröffentlicht am 20.02.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung eines Unternehmens PKW

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verfahrensfehler wegen Nichtaufklärung weiterer Tatumstände ist nicht schlüssig gerügt, wenn es hierauf nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des FG nicht ankommt.

2. Eine Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens des Klägers liegt auch vor, wenn das Fahrzeug für das Unternehmen der Ehefrau des Klägers genutzt wurde.

 

Normenkette

UStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IV 458/06)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2003 als Unternehmensberater tätig und betrieb daneben ein Inkassobüro. Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführerin einer Handwerksfirma.

Nachdem der Kläger keine Umsatzsteuererklärung abgegeben und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Schätzungsbescheid erlassen hatte, legte der Kläger unter Vorlage der Steuererklärung hiergegen Einspruch ein, dem das FA unter Kürzung der Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 176,65 € teilweise abhalf.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zum einen die Anerkennung eines um 303,24 € erhöhten Vorsteuerbetrages aus der Anmietung von Geschäftsräumen sowie die Kürzung der Vorsteuern im Zusammenhang mit seinem nach seinen Angaben zu 96,5 % unternehmerisch genutzten PKW rückgängig zu machen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 mit dem Az. V B 205/06 verwiesen.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Soweit der Kläger eine Erhöhung des Vorsteuerabzugs aus Geschäftsraummiete begehre (303,24 €), fehle es an der Vorlage von Rechnungen oder eines Dauermietvertrages, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen sei.

Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der unternehmerischen PKW-Nutzung greife die Abzugsbeschränkung auf 50 % gemäß § 15 Abs. 1 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Streitjahr nicht mehr durch. Mangels ausreichender Nachweise sei der Privatanteil aber auf 20 % zu schätzen, so dass die Umsatzsteuer 2003 unter Ansatz der noch nicht anerkannten Vorsteuerbeträge (1 036,72 €), sowie unentgeltlicher Umsätze i.S. des § 3 Abs. 9 a UStG (2 591,83 € x 16 % = 414,69 €) um weitere 622,03 € zu mindern sei. Danach verblieb eine Beschwer von noch 251,41 € aus gekürzten PKW-Vorsteuerbeträgen (beantragte Minderung der Umsatzsteuer: 1 176,65 € - 303,24 € Geschäftsraummiete - 622,03 € weitere Minderung wegen PKW-Nutzung). Zur Begründung führte das FG aus, es könne nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger mit seinem PKW entsprechend den Eintragungen in dem vorgelegten Fahrtenbuch keinerlei Privatfahrten durchgeführt habe, obschon dieser selbst von einer privaten Nutzung im Umfang von 3,5 % ausgehe. Auch lasse sich nicht erkennen, wie der Kläger und dessen Ehefrau erforderliche private Besorgungen durchgeführt hätten. Dem Rechtsstandpunkt des Klägers, dass es sich bei der aufgrund seines "organisatorischen Geschicks" stets durchgeführten Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Besorgungen stets um Geschäftsfahrten gehandelt habe, sei nicht zu folgen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Er trägt vor, das Urteil des FG sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das FG keinen Beweis darüber erhoben habe, dass er, der Kläger, wiederholt in Gesprächen mit dem Vorsteher des FA darauf hingewiesen habe, dass das FA in früheren Veranlagungszeiträumen einen Privatanteil von 10 % angesetzt habe. Aufgrund dieses, das FA bindenden Verhaltens sei er nicht mehr verpflichtet, in seinem Fahrtenbuch die während der Dienstfahrten angefallenen Privatanteile aufzuzeichnen. Die Schätzung des FG in Höhe von 20 % privater Fahrten sei willkürlich. In einer Beweisaufnahme hätte das FG nachvollziehen können, dass sich wegen der zahlreichen besuchten Baustellen, die er, der Kläger, und seine Ehefrau als Geschäftsführerin einer Handwerksfirma des Steinmetz- und Fliesenlegerhandwerks mit seinem Firmen-PKW durchgeführt hätten, das Bedürfnis für private Unternehmungen "in außerordentlichen Grenzen" gehalten habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), was nicht der Fall ist.

1. Es ergibt keinen Verfahrensmangel, dass es das FG abgelehnt hat, in einer Beweisaufnahme die im Fahrtenbuch fehlenden Angaben von Namen und Anschriften der besuchten Kunden zu ermitteln, mit der Begründung, dies laufe auf eine nachträgliche Ergänzung des Fahrtenbuches hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen, nicht weiter aufgeklärten Tatumstände nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 145/02, BFH/NV 2003, 1096; vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 226 und 228; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 115). Das FG hat jedoch seine materiell-rechtliche Rechtsauffassung dargelegt, aufgrund der es eine nachträgliche Ergänzung der Eintragungen im Fahrtenbuch oder von Beweisaufnahmen zur Ermittlung der besuchten Kunden abgelehnt hat. Will der Kläger die Revision zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen haben, so muss er deren grundsätzliche Bedeutung darlegen oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH, woran es fehlt.

2. Die Beschwerde wendet sich im Kern gegen das Ergebnis einer Beweiswürdigung des FG.

Dieses war zu der tatrichterlichen Überzeugung gekommen, dass der Kläger seinen "Unternehmens-PKW" nicht nahezu ausschließlich für eigene unternehmerische Zwecke genutzt hat. Diese Würdigung widerspricht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH, wonach hinsichtlich der Nutzung eines für Unternehmenszwecke erworbenen PKW der Anscheinsbeweis gilt, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird (BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 1986 IV R 245/84, BFH/NV 1987, 27; vom 28. November 1990 X R 119/88, BFH/NV 1991, 306; vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801). Es war daher Sache des Klägers, diesen Anscheinsbeweis durch geeigneten Sachvortrag zu erschüttern oder zu entkräften. Die Frage, ob die Entkräftung des für eine private Kfz-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises im Streitfall gelungen ist oder nicht, hat das FG aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung als Tatsachengericht zu klären, was dem Bereich der Beweiswürdigung --und nicht des Verfahrensfehlers-- zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung des "Unternehmer-PKW's" des Klägers durch dessen Ehefrau für deren Unternehmen eine Nutzung "für Zwecke außerhalb" des klägerischen Unternehmens ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1930315

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