Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.07.2005 - X B 11/05 (NV) (veröffentlicht am 07.09.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung und Anscheinsbeweis

 

Leitsatz (NV)

1. Der Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1 %-Regelung einzubeziehen.

2. Die bloße Behauptung, ein PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Pauschalversteuerung abzuwenden.

3. Angesichts der im Streitfall für die Privatnutzung sprechenden Gesichtspunkte wird der Anscheinsbeweis nicht durch den Vortrag des Klägers entkräftet, wonach für Privatfahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten.

4. Die Frage, ob im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung und damit nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.

5. Für die im Einzelfall von der Sachverhaltswürdigung des FG abhängige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis entkräftet ist, lassen sich keine allgemeinen Rechtsgrundsätze aufstellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 8 K 2583/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt hat.

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

a) Zu dieser Vorschrift hat der angerufene Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01 (BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472), auf das sich das Finanzgericht (FG) für seine tragende Begründung bezogen hat, entschieden: Die pauschale Bewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck fallen unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle Kfz, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind. Diese Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1 %-Regelung einzubeziehen. Denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden.

b) Der Senat hat in jener Entscheidung das Argument nicht gelten lassen, ein durch Geländefahrten verschmutztes Fahrzeug falle aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG heraus. Hieran anknüpfend hat das FG ausgeführt, verschmutzte Fahrzeuge könnten bei Bedarf innen und außen gereinigt werden, so dass "damit eine private Nutzung jederzeit möglich" sei. Diesem auch auf den Streitfall anwendbaren Argument wird nichts rechtsgrundsätzlich Bedeutsames entgegengesetzt, wenn der Kläger darauf hinweist, dass sich die Gerüche im Innenraum des Fahrzeugs nicht beseitigen lassen. Durch diesen Umstand wird die grundsätzliche Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung --wenn auch nicht zum Besuch eines Theaters, so doch für Fahrten z.B. durch das Gelände, zur Ausübung der Jagd, zu sonstigen Freizeitzwecken, zu Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen-- nicht ausgeschlossen, womit gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf welche die typisierende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers verbleibt sein Fahrzeug ein für die Beförderung von Personen bestimmter PKW, dessen Eignung zum Transport von Gegenständen durch das Umlegen der Rücksitzbank erhöht werden kann. Solche Fahrzeuge werden von vielen Kfz-Haltern ausschließlich für den Privatgebrauch erworben und genutzt.

c) Nach ständiger Rechtsprechung kann das FG im Rahmen der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebotenen freien Beweiswürdigung die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder prima-facie-Beweis) heranziehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, m.w.N; vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416). Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, um den Anscheinsbeweis zu entkräften; es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.; vom 13. April 2005 VI B 59/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 625). Das FG hat indes erkannt, angesichts der im Streitfall für die Privatnutzung sprechenden Gesichtspunkte wird der Anscheinsbeweis nicht durch den Vortrag des Klägers entkräftet, wonach für Privatfahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten.

d) Zulässige und begründete Revisionsrügen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und den vom FG hieraus gezogenen Schluss auf eine private Nutzung hat der Kläger nicht erhoben. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge richtet sich letztlich gegen die Beweiswürdigung des FG. Dies reicht indes zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus. Der Kläger verkennt, dass die Frage, ob im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, gleichfalls dem Bereich der Beweiswürdigung und damit nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1416; in DStRE 2005, 625).

2. Hiervon ausgehend hat der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt.

a) Selbst wenn es ihm mit seinen Fragen,

- ob die 1 %-Regelung ohne jede Ausnahme anzuwenden ist, auch wenn ein PKW nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht für private Zwecke genutzt wird,

- ob bei einem derartigen Sachverhalt ein Anscheinsbeweis aufgrund tatsächlicher, glaubhafter Umstände möglich ist und

- ob die Grenzen zulässiger Typisierung bei Lebenssachverhalten wie im vorliegenden Fall nicht überschritten sind,

letztlich um das von ihm als rechtsgrundsätzlich erachtete Problem geht, unter welchen Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis entkräftet ist, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt. Denn für diese --im Einzelfall von der Sachverhaltswürdigung des FG abhängige-- Frage lassen sich keine allgemeinen Rechtsgrundsätze aufstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1998 IX B 92/97, BFH/NV 1998, 1500, unter 3.; ähnlich BFH-Beschluss vom 13. Februar 1998 V B 25/97, BFH/NV 1998, 1109).

b) Zudem verlangt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vom Beschwerdeführer, dass er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu der von ihm für grundsätzlich gehaltenen Frage auseinander setzt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das hat der Kläger unterlassen. Er hätte dazu Stellung nehmen müssen, dass nach allgemeiner Auffassung die bloße Behauptung, ein PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht ausreicht, um die Pauschalversteuerung abzuwenden (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

Auch im Übrigen kleidet der Kläger lediglich seine Kritik an der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und an der Würdigung des FG in allgemein formulierte Fragen, ohne dass dadurch deren Klärungsbedürftigkeit dargetan wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1412438

BFH/NV 2005, 1801

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online
    Bild: Haufe Shop

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung
    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung

      (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:   1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren