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BFH Beschluss vom 30.11.2004 - VI R 102/01 (NV) (veröffentlicht am 26.01.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer; Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (NV)

Nutzt eine Steuerpflichtige während ihres Erziehungsurlaubs ein häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, so muss bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (hier: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit abgestellt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 2 K 1703/00; EFG 2001, 1270)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Hinblick auf die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Erziehungsurlaub hat das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt, bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (hier: "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung") müsse auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit abgestellt werden. Dementsprechend hätten die Aufwendungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nur in Höhe von jeweils 2 400 DM berücksichtigt werden dürfen. Tatsächlich wurden zugunsten der Klägerin für 1996 Aufwendungen in Höhe von 4 900 DM und für 1997 in Höhe von 2 434 DM berücksichtigt. Daher käme es, selbst wenn man den vom Kläger für 1996 geltend gemachten Verlust in Höhe von 1 266 DM anerkennen wollte, zu einer Saldierung mit den zu Unrecht berücksichtigten Aufwendungen der Klägerin (vgl. hierzu auch Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Tz. 38, m.w.N.). Der Rechtsstreit wirkt sich daher in diesem Punkt betragsmäßig nicht aus; eine Änderung des angefochtenen Bescheids kommt dementsprechend nicht in Betracht.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 549

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