Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.09.1991 - IV B 21/91 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Betriebs am Besitzunternehmen; Steuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime

 

Leitsatz (NV)

Eine Beteiligung der Betriebs-GmbH als Komplementärin bei der Besitzpersonengesellschaft steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen den beiden Unternehmen nicht entgegen. Ist Gegenstand des Betriebs der GmbH ein Alten- und Pflegeheim, so ist der Gewinn des Besitzunternehmens nicht deshalb steuerbefreit, weil der Gewinn der Betriebs-GmbH steuerbefreit ist.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, vermietete in den Streitjahren mehrere Grundstücke und Gebäude an ihre Komplementär-GmbH. Diese betrieb auf den Grundstücken Alten- und Pflegeheime, die, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit sind. Gesellschafter der KG sind außer der GmbH als einziger Komplementärin und Geschäftsführerin die Eheleute X und Y sowie deren Sohn Z als Kommanditisten. X, Y und Z sind alleinige Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt und erhielt Aufwendungsersatz und eine Haftungsvergütung in Höhe von 3 v. H. ihres haftenden Kapitals.

Die Klägerin ging in ihren Feststellungserklärungen für die Streitjahre (1982 bis 1984) von einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr als Besitz- und der GmbH als Betriebsgesellschaft aus, betrachtete die Gewinne aus ihrer Vermietungstätigkeit jedoch als gewerbesteuerfrei nach § 3 Nr. 20 GewStG und gab deshalb auch keine Gewerbesteuererklärungen ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) war demgegenüber der Auffassung, die Befreiungsvorschrift gelte für die Klägerin nicht, da diese keine Einkünfte aus dem Betrieb von Alten- und Pflegeheimen, sondern aus der Vermietung von Grundstücken an ein anderes Unternehmen, nämlich die GmbH, erziele. Es ergingen entsprechende Gewerbesteuermeßbescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Tätigkeit der Klägerin sei gewerblich. Zwar komme die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitfall nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift sei nach § 36 Abs. 2 GewStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 für Erhebungszeiträume vor 1986 nicht anzuwenden. Es seien jedoch, wie das FG näher ausführt, die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung gegeben.

Am Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ändere auch nichts die Doppelfunktion der GmbH. Dazu führte das FG u. a. aus:

- Wie die Klägerin zu Recht selbst ausführe, übe die GmbH eine Doppelfunktion aus. Sie beteilige sich an der KG lediglich mit ihrer Dienstleistung als geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin, während sie weiterhin als eigenen Geschäftsbetrieb die Alten- und Pflegeheime betreibe. Bei dieser Konstellation seien die Gewinne der GmbH aus dem Betrieb der Alten- und Pflegeheime nicht in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der GmbH & Co. einzubeziehen. Die GmbH betreibe die Alten- und Pflegeheime nicht für Rechnung der KG. Der Gewinnfeststellung der KG seien nur die von der KG selbst aufgrund ihrer eigenen Verpachtungstätigkeit erwirtschafteten Gewinne zugrunde zu legen.

- Entgegen der Auffassung der Klägerin kämen die Grundsätze einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung (Vorrang der Mitunternehmerschaft vor den Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung) nicht zur Anwendung, da die Betriebsgesellschaft in der Form einer Kapitalgesellschaft und nicht einer Personengesellschaft betrieben werde.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und der Beschwerde dagegen nicht abgeholfen.

Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1985 IV R 36/82 (BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622) und vom Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ab.

Zur Begründung der Beschwerde macht die Klägerin weiterhin geltend, die Betriebsaufspaltung werde durch die Mitunternehmerschaft verdrängt. Die GmbH sei insgesamt, d. h. mit ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeit, Mitunternehmerin der KG geworden. Die Tätigkeit dieser Mitunternehmerschaft sei einheitlich zu beurteilen und insgesamt nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Damit weiche das FG vom BFH-Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 ab, wonach das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung durch die Mitunternehmerschaft verdrängt werde, sowie vom Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, wonach maßgebend für die Besteuerung die Mitunternehmerschaft sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 213, BStBl II 1980, 211, und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Im Streitfall liegt eine Abweichung in diesem Sinne nicht vor. Eine GmbH kann einen eigenen Betrieb unterhalten (im Streitfall den Betrieb von Alten- und Pflegeheimen auf gepachteten Grundstücken) und sich gleichzeitig als Gesellschafterin (Mitunternehmerin) an einem anderen Unternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft (im Streitfall am Verpachtungsbetrieb der GmbH & Co. KG) beteiligen. Bei dieser Gestaltung wird der eigene Betrieb der GmbH nicht Bestandteil eines als einheitlich zu wertenden Gewerbebetriebs, sondern behält wie auch sonst bei der Betriebsaufspaltung (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, und seitdem ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714) grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit. Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 ist nicht gegeben. Eine ,,mitunternehmerische" Betriebsaufspaltung wie im Falle des Urteils in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 liegt im Streitfall nicht vor, da Betriebsgesellschaft nicht eine Personen-, sondern eine Kapitalgesellschaft ist. Ebensowenig weicht das FG von dem Beschluß des Großen Senats in 141, 405, BStBl II 1984, 751 ab. Aus dieser Entscheidung ergibt sich kein Rechtssatz des Inhalts, daß bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer GmbH & Co. KG die eigene gewerbliche Tätigkeit der GmbH und die Tätigkeit der Personengesellschaft eine einheitliche Mitunternehmerschaft bildeten.

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht erkennbar. Durch die Rechtsprechung des BFH ist, wie dargelegt, hinreichend geklärt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen grundsätzlich als rechtlich selbständige Gewerbebetriebe zu behandeln sind.

Danach war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418032

BFH/NV 1992, 333

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Gewerbesteuergesetz / § 3 Befreiungen
    Gewerbesteuergesetz / § 3 Befreiungen

    Von der Gewerbesteuer sind befreit   1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren