Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.04.2007 - V B 194/06 (NV) (veröffentlicht am 20.06.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters gegen Umsatzsteuerbescheid der Gesellschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.

2. Dies gilt auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 1 K 76/06)

 

Tatbestand

I. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im eigenen Namen gegen die gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 mit der Begründung, es habe keine GbR bestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei nur die GbR, nicht dagegen ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen rechtsbehelfs- und dementsprechend auch klagebefugt. 

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

a) Der Kläger macht im Wesentlichen lediglich geltend, es habe keine GbR zwischen ihm und den anderen in den Bescheiden als Mitgesellschafter aufgeführten Personen bestanden, auch wenn diese als Mittäter verurteilt worden seien. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, ihm, dem Kläger, kein Rechtsmittel zu ermöglichen, obwohl er das Vorliegen einer GbR bestreite und Umstände vorgetragen habe, weshalb es ihm unmöglich sei, unter Einschluss der anderen angeblichen Gesellschafter Rechtsmittel einzulegen.

b) Damit hat der Kläger keinen der genannten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Hierzu genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich erläutert, weshalb seiner Auffassung nach das FG den konkreten Sachverhalt unzutreffend entschieden habe.

Im Übrigen hätte auch die Frage, ob bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft auch ein Gesellschafter allein für die Gesellschaft rechtsbehelfs- bzw. klagebefugt ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat diese Frage bereits wiederholt entschieden: Richtet sich ein Bescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. November 2003 V B 49/03, BFH/NV 2004, 360; vom 6. Februar 1997 V B 156/96, BFH/NV 1997, 458; vom 15. Januar 1997 III R 78/96, BFH/NV 1997, 605; BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370; vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Ein Gesellschafter ist deswegen nicht klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 1523

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]
    Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]

      (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren