Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.11.2003 - VIII B 230/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergehen eines Beweisantrags

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge, das FG habe durch Übergehen eines Beweisantrags einen Verfahrensfehler begangen, ist nur dann schlüssig erhoben, wenn dargelegt wird, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen III 160/2002)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative oder Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Wird als Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) das Übergehen eines Beweisantrags geltend gemacht, so gehört zur schlüssigen Darlegung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können. Denn ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Zu den verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt habe oder aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sei. Eine entsprechende Rüge ergibt sich auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll.

Darüber hinaus ist das Übergehen eines Beweisantritts auch deshalb nicht schlüssig gerügt worden, weil der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, in welchem Schriftsatz oder in welchen Schriftsätzen die Kläger den Zeugen zu welchem Beweisthema oder zu welchen Beweisthemen benannt haben (vgl. zu den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Übergehens eines Beweisantritts als Verfahrensfehler z.B. das BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).

2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO (Fortbildung des Rechts) haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie haben lediglich pauschal und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und ohne sonstige Erläuterungen vorgetragen, es seien die Voraussetzungen genau zu definieren, wann ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheine. Dies genügt den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die Kläger hätten vielmehr vortragen müssen, welche konkreten Rechtsgrundsätze aus welchen Gründen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich sind. Dies ist nicht geschehen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1092933

BFH/NV 2004, 360

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren