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BFH Beschluss vom 29.10.1997 - II B 31/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Bedenken gegen die Wertzahlverordnung

 

Leitsatz (NV)

Zur schlüssigen Darlegung der grundsätz lichen Bedeutung reicht die Behauptung nicht aus, die Verordnung zu §90 BewG sei wegen der im Ergebnis gleichen Bewertung der Fabrikgrundstücke sowie der Lagerhausgrundstücke überholt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; DV zu § 90 BewG

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird als Grund für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. November 1996 I B 24/95, BFH/NV 1997, 491).

Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung vom 6. April 1997 ausführt, die Nichtzulassungsbeschwerde richte sich "gegen die Anwendung der Wertzahlen nach der Durchführungsverordnung zu §90 BewG auf Objekte mit einem Ausgangswert, der deutlich über 1 Mio. DM liegt", da durch "die im Ergebnis gleiche Bewertung der Fabrik- und Lagerhausgrundstücke" dem Umstand der deutlich besseren Verwertbarkeit der Lagerhausgrundstücke im Vergleich zu Fabrikgrundstücken nicht Rechnung getragen werde und die Verordnung zu §90 des Bewertungsgesetzes (BewG) deshalb überholt sei, genügt dies nicht zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Rechtmäßigkeit der Verordnung zu §90 BewG (vgl. insbesondere Urteile vom 8. März 1989 II R 239/81, BFHE 156, 239, BStBl II 1989, 495, sowie vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577) hätte sich der Kläger zur schlüssigen Begründung der grundsätzlichen Bedeutung mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und -- ggf. unter Hinweis auf kritische Stimmen in der Literatur -- im einzelnen darlegen müssen, warum dennoch eine nochmalige Überprüfung der Anwendbarkeit der Verordnung zu §90 BewG durch den BFH geboten sein soll.

Ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil ihre Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §115 Abs. 3 Satz 1 FGO beim FG eingegangen ist und ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §56 Abs. 2 Satz 2 FGO ausreichend glaubhaft gemacht worden sind (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120), kann daher dahingestellt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66485

BFH/NV 1998, 347

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