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BFH Beschluss vom 29.06.2009 - II B 149/08 (NV) (veröffentlicht am 26.08.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zum Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes keine Nachlassverbindlichkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage i.S.d. § 8 ErbStG liegt nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründet; die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten sind für sich keine Auflage.

2. Aus Art. 20a GG erwächst nicht die Verpflichtung des Staates, Aufwendungen eines Erben für die Pflege eines vom Erblasser ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Tieres als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GG Art. 20a; ErbStG §§ 8, 10 Abs. 5 Nrn. 1-2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 21.08.2008; Aktenzeichen 3 K 893/06 Erb)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., jeweils m.w.N.). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage erforderlich sein soll (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr die substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303; vom 2. Oktober 2008 VI B 96/07, BFH/NV 2009, 166, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Nach dem Vorbringen der Klägerin soll der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen, ob Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes zu Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) führen. Diese Rechtsfrage ist, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst zutreffend erkennt, bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage i.S. des § 8 ErbStG liegt nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründet; die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar (BFH-Urteil vom 5. November 1992 II R 62/89, BFHE 169, 463, BStBl II 1993, 161). Der Abzug einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 II B 72/99, BFH/NV 2001, 39; Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 50). Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006; vom 9. November 1994 II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62).

b) Mit dem Vorbringen der Klägerin, diese Rechtsprechung bedürfe aufgrund der "geänderten gesellschaftspolitischen Wertungen" einer grundlegenden Überprüfung, ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht schlüssig dargelegt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen, in wel-cher Hinsicht derartigen Wertungen ein Einfluss auf die Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 ErbStG zukommen soll.

c) Auch mit dem Hinweis der Klägerin auf das in Art. 20a GG verankerte Schutzziel des Tierschutzes ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht ansatzweise mit dem sich aus Art. 20a GG ergebenden Schutzgehalt auseinander. Der Staat ist aufgrund Art. 20a GG verpflichtet, Tiere nicht selbst zu beeinträchtigen und ferner geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Beeinträchtigungen durch Private sowie Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen (BVerfG-Beschluss vom 3. Juli 2007  1 BvR 2186/06, BVerfGE 119, 59). Hingegen ist Art. 20a GG bei solchen staatlichen Maßnahmen irrelevant, die den Schutz der Tiere gar nicht beeinträchtigen können (BVerfG-Urteil vom 16. März 2004  1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141; Dreier/Schulze-Fielitz, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Art. 20a Rz 56). Es liegt daher wegen des fehlenden Bezugs zum Tierschutz im vorgenannten Sinn auf der Hand, dass aus Art. 20a GG nicht die Verpflichtung des Staates erwachsen kann, Aufwendungen eines Erben für die Pflege eines vom Erblasser ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Tieres als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2206611

BFH/NV 2009, 1655

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