Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.02.2008 - XI B 208/07, XI B 209/07 (NV) (veröffentlicht am 14.05.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung von Beschwerdeverfahren; Herausgabe von Mandantenunterlagen durch Prozessvertreter

 

Leitsatz (NV)

1. Der BFH kann mehrere Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbinden.

2. Der Beschwerdeführer rügt mit dem Einwand, die Erstellung und Herausgabe eines Datenträgers zu Mandantenunterlagen sei unzumutbar, weil ihm wegen noch offener Honorarforderungen gegen seinen Mandanten noch ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, keinen Verfahrensfehler, sondern macht die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung geltend.

3. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG.

4. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht hinreichend dargetan, wenn nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen wird, weshalb die Rechtsfragen im Streitfall klärbar und im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sind.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 6 S. 3; FGO § 73 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, §§ 121, 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 6 K 2012/06)

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 6 K 2013/06)

 

Gründe

Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensmangels auszugehen ist, brauchte die vom Kläger angebotene Zeugin nicht vernommen zu werden. Denn das FG hat die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (S. 8 der Urteile) und dabei die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich sei (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.). Ausweislich der Entscheidungsgründe der angegriffenen Urteile kam es nicht darauf an, ob die vom Kläger für seine Mandanten erstellten Buchführungsunterlagen, Kontoblätter, Journale und Abschlussbuchungen noch in den Akten oder im Archiv des Klägers als Ausdrucke vorhanden waren. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte dem Kläger alternativ die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Daten gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen (S. 5 und 8 der Urteile).

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Erstellung und Herausgabe eines Datenträgers sei unzumutbar, weil sie mit personellem und technischem Aufwand verbunden sei und ihm außerdem wegen noch offener Honorarforderungen gegen seine Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, rügt er keinen Verfahrensfehler. Er macht vielmehr die materielle Unrichtigkeit der Auffassung des FG geltend, dass die mit der Zurverfügungstellung eines Datenträgers verbundenen Kosten gemäß § 147 Abs. 6 Satz 3 AO ihn, den Kläger, träfen und die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem steuerlichen Berater abgabenrechtlich irrelevant seien (S. 8 der Urteile). Die (angebliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils begründet jedoch keinen Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).

2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Die gerügte Divergenz zum Urteil des BFH vom 8. August 2006 VII R 29/05 (BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80) liegt nicht vor.

In dem genannten BFH-Urteil ging es darum, ob eine Bank einen Anspruch gemäß § 107 AO auf Entschädigung für Kosten hat, die anlässlich des Heraussuchens und der Vorlage von der Finanzbehörde angeforderter Unterlagen angefallen sind. Im Streitfall sind dem FA die angeforderten Unterlagen hingegen nicht vorgelegt worden. Der Kläger begehrt vom FA nicht Kostenerstattung, sondern die Aufhebung der Bescheide mit der Aufforderung, die Unterlagen herauszugeben. Der Streitfall betrifft damit einen anderen Sachverhalt. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kann jedoch nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768, m.w.N.).

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat nicht schlüssig und substantiiert dargetan, weshalb die Rechtsfragen im Streitfall klärbar und im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189, m.w.N.). Auch fehlt es an Angaben dazu, inwiefern die richtigen Antworten auf die Rechtsfragen zweifelhaft und in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 1174

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
    Abgabenordnung / § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

      (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:   1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren