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BFH Beschluss vom 28.08.2002 - XI B 158/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb bei Betrieb von Aussiedler-/Asylantenheimen

 

Leitsatz (NV)

Die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen bei Vermietung von Wohnräumen zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit abzugrenzen ist, gelten auch für Aussiedler- oder Asylantenheime.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 21

 

Tatbestand

I. Der 1992 verstorbene Ehemann (Steuerpflichtiger) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte ab dem Streitjahr 1986 dem Landkreis X (Kreis) zunächst zwei Grundstücke als Gemeinschaftsunterkünfte für die Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Ausländern zur Verfügung, die der Kreis im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufnehmen musste. In späteren Jahren wurden zusätzlich Gebäude angemietet, die an den Kreis zum o.g. Zweck untervermietet wurden. Die schriftlichen und ―nach Meinung des Finanzgerichts (FG)― entsprechend abgeschlossenen mündlichen Verträge hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Der Kreis mietete die Immobilien von dem Steuerpflichtigen zur Unterkunft von Asylbewerbern u.ä. an. Die Unterkünfte mussten eine Mindestausstattung haben. Einzurichten war zusätzlich ein Gemeinschaftsraum, ein Raum zur Zubereitung von Mahlzeiten und zum Waschen und Trocknen von persönlicher Wäsche. Im Einvernehmen mit dem Kreis konnte der Steuerpflichtige Personen des untergebrachten Personenkreises für die Bedienung der Waschmaschinen bestimmen. Die hierfür anfallenden Personalkosten hatte der Kreis zu tragen. Entsprechendes galt für die ca. 14-tägige Reinigung des Gebäudes und der Ausgabe frischer Bettwäsche, zu der sich der Steuerpflichtige verpflichtet hatte. Die Zimmer waren von den dort untergebrachten Personen zu reinigen. Der Kreis hatte für die Unterbringung und ―nicht näher bezeichnete― "Betreuung" pro Tag und Person einen bestimmten Betrag zu leisten, wobei von einer Mindestbelegung mit 20 bzw. 25 Personen ausgegangen wurde. Für den Fall einer unerlaubten Abwesenheit der untergebrachten Personen wurde das Entgelt auf fünf Tage begrenzt. Vertreter des Kreises konnten jederzeit das Gebäude betreten und sich darin aufhalten. Im Zweifel sollte der Kreis das Hausrecht ausüben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) behandelte den Steuerpflichtigen bzw. die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin für die Streitjahre 1986 bis 1989 als gewerbesteuerpflichtig.

Die Klage, mit der vorgetragen wurde, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten worden sei, hatte nur bezüglich der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung Erfolg.

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt, stützt sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen nicht vor. Die Tatsache, dass zu der Frage, ob Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden an die öffentliche Hand zur Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

a) Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies gilt auch für die Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 23). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie an Hand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH beantwortet werden kann und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28). Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird, sind durch die vorliegende Rechtsprechung hinreichend geklärt. Für den Betrieb von Asylbewerber- und Aussiedlerheimen gilt insoweit nichts Besonderes.

b) Der BFH geht bei der Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit von folgenden Rechtsgrundsätzen aus:

Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen private und als solche nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 21 EStG). Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen (§ 15 Abs. 2 EStG), tritt die bloße Nutzung des Vermögens zurück. So ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn neben der Vermietung von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juli 1984 I R 182/79, BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752, m.w.N.; vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211). Andererseits führt nicht bereits jede Sonderleistung zu einer gewerblichen Tätigkeit (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990 383). Auch der Abschluss befristeter Mietverträge über mehrere möblierte Wohnräume allein gibt der Vermietungstätigkeit noch kein gewerbliches Gepräge (vgl. z.B. BFH in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rz. 84). Geklärt ist ferner, dass die Vermietung von Wohnheimen auch dann gewerbliche Tätigkeit sein kann, wenn das Heim nur an einen Mieter vermietet wird (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722; vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441; vgl. zu Arbeiterwohnheim BFH-Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

Im Einzelfall ist zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Da für die Vermietung von Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünften an die öffentliche Hand nichts Besonderes gilt, ist die Frage, ob im Streitfall eine vermögensverwaltende oder gewerbliche Tätigkeit letztlich keine Rechts-, sondern eine nicht zur Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO führende Tatfrage.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative FGO zuzulassen.

Erforderlich ist eine Entscheidung durch den BFH insbesondere, wenn die Vorentscheidung von seiner Rechtsprechung abweicht oder die Rechtsprechung der FG zu einer Rechtsfrage uneinheitlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213).

a) Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die FG in der Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung der Vermietung von Asylbewerber- und Aussiedlerheimen unterschiedlich entscheiden. Soweit ersichtlich wenden die FG insoweit die oben bezeichneten Rechtsgrundsätze an (z.B. FG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2001 4 K 1170/98, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2001, 760, Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 38/01 als unzulässig verworfen; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2000 9 K 85/97, EFG 2000, 1333; Hessisches FG, Urteil vom 6. Oktober 1993 8 K 1578-1579/91, EFG 1994, 485, Nichtzulassungsbeschwerde IV B 111/93 ohne Begründung zurückgewiesen; FG Berlin, Urteil vom 10. November 1999 6 K 6463/97, EFG 2000, 442, Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 30/00 als unzulässig verworfen; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 X B 98/01, BFH/NV 2002, 1133).

b) Die Vorentscheidung weicht auch nicht vom Urteil des BFH in BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722 ab. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung dieses Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt, die Grundsätze dieser Entscheidung auf den Streitfall angewendet und im Entscheidungsergebnis wie der BFH in der zitierten Entscheidung eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG bejaht.

c) Ebenso wenig ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erforderlich.

Die Klägerin möchte in diesem Zusammenhang geklärt wissen, in welchen Fällen, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind, die Tätigkeit eines Betriebsunternehmens (hier: Unterbringung und Betreuung durch den Kreis) dem Besitzunternehmen (hier: dem Steuerpflichtigen) zugerechnet werden kann. Der Streitfall bietet keine Gelegenheit, eine solche Frage zu entscheiden. Die Qualifizierung der Einkunftsart bzw. die Gewerblichkeit der streitigen Einkünfte richtet sich ausschließlich nach der Tätigkeit des Vermieters der Gemeinschaftsunterkunft (vgl. § 15 Abs. 2 EStG). Die Tätigkeit des Kreises kann ohne gesetzliche Regelung nicht dem Mieter zugerechnet werden. Zwischen Mieter und Vermieter besteht keine persönliche Verflechtung.

3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung der §§ 76, 96 FGO zuzulassen.

a) Soweit die Klägerin mangelnde Sachaufklärung durch das FG rügt, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Da es sich bei dem Übergehen eines Beweisantrages um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätte die Klägerin in der Beschwerde darlegen müssen, dass sie diesen in der mündlichen Verhandlung gerügt hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 103, § 120 Rz. 67, m.w.N.). Daran fehlt es.

b) Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen des Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, 14). Soweit die Klägerin eine Überraschungsentscheidung rügt, ist diese Rüge ―zumindest― unbegründet, da das FG nicht verpflichtet ist, den Beteiligten sämtliche seiner Erwägungen vorher zur Kenntnis zu geben (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihre von den schriftlichen Verträgen abweichende Darstellung des Vertragsvollzugs, insbesondere zu ihren begrenzten Reinigungspflichten, nicht berücksichtigt, fehlt es an der Angabe des Schriftsatzes, in dem sie die vom Vertrag abweichende Handhabung dargelegt hat.

In Übrigen führt die abweichende Würdigung einzelner Merkmale im Rahmen einer Gesamtwürdigung weder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch zu einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1133).

 

Fundstellen

Haufe-Index 871774

BFH/NV 2003, 152

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