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BFH Beschluss vom 28.05.1980 - IV R 135/79

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Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflußt, die sich bei einem für den Steuerpflichtigen positiven Ausgang des Rechtsstreits als Folge einer Gewinnminderung ergibt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Revision unzulässig ist, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteigt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Gewinne für 1971 um 3 964 DM und für 1972 um 15 858 DM herabzusetzen. Es ging ihr darum, den Aufwand in Höhe von 275 000 DM für einen verlorenen Baukostenzuschuß entgegen der Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht in 30 Jahren, sondern in 10 Jahren abzuschreiben (1971 anteilig für drei Monate). Bei ihrem Antrag berücksichtigte die Klägerin die infolge der begehrten höheren Absetzung verminderte Gewerbesteuerrückstellung.

Mit ihrer Revision gegen das die Klage abweisende Urteil begehrt die Klägerin weiterhin, die Absetzung des verlorenen Baukostenzuschusses in 10 Jahren zuzulassen. Sie ist der Meinung, der Wert des Streitgegenstandes belaufe sich auf 10 312 DM. Aus der Auflösung des Baukostenzuschusses ergebe sich die folgende Absetzungssumme:

1971 1972

Begehrte Absetzung 6 875 DM 27 500 DM

anerkannte Absetzung 2 292 DM 9 167 DM

4 583 DM 18 333 DM

4 583 DM

22 916 DM

Bei der Streitwertberechnung habe die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung, die sich infolge der erhöhten Absetzung ergebe, außer Betracht zu bleiben. Es handele sich um eine gewerbesteuerrechtliche Nebenwirkung, die ebenso wie die Kirchensteuer oder Vermögensteuer nicht zu berücksichtigen sei. Da die Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter 45 v. H. betrage, belaufe sich der Streitwert auf über 10 000 DM.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Es ist der Auffassung, nur der saldierte Betrag zwischen der Erhöhung der Absetzung und der Verminderung der Gewerbesteuerrückstellung sei der Ausgangswert für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. d. F. des Art. 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I 1975, 932) ist die Revision nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Streitwert für ein Verfahren, das die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides zum Gegenstand hat, durch Anwendung eines pauschalierten Prozentsatzes auf den streitigen Gewinnbetrag zu bestimmen. Dieser Prozentsatz, der im Regelfall mit 25 v. H. anzusetzen ist, ist angemessen zu erhöhen, wenn sich aus der Höhe der Gewinne oder Gewinnanteile die Vermutung ableiten läßt, daß ein Streitwert in Höhe von 25 v. H. des streitigen Gewinns den tatsächlichen Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung der von der einheitlichen Gewinnfeststellung betroffenen Personen nicht gerecht wird (z. B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78 und IV E 2/78, BFHE 125, 7 bzw. 10, BStBl II 1978, 409 bzw. 435, mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beteiligten bei der Höhe der in den Streitjahren erzielten Gewinne von einer durchschnittlichen Einkommensteuerprogression der Gesellschafter der Klägerin von 45 v. H. ausgehen, ist dies nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber Ausgangswert für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes nicht die insgesamt begehrte höhere Absetzung (22 916 DM), sondern der streitige Gewinn. Dieser beläuft sich sowohl nach dem Antrag der Klägerin vor dem FG als auch in der Revision auf insgesamt 19 822 DM. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. die Nachweise in den oben genannten Beschlüssen) Folgewirkungen des Ausgangs eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides auf andere Steuerarten außer Betracht zu lassen. Im Streitfall wirkt sich die bei einem für die Klägerin positiven Ausgang des Rechtsstreits anzusetzende Minderung der Gewerbesteuerrückstellung aber unmittelbar auf den Gewinn und damit auf den Ausgangswert zur Errechnung des Wertes des Streitgegenstandes aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73318

BStBl II 1980, 591

BFHE 1980, 484

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