Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.05.2002 - IX B 185/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftige Rechtsfrage: Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob es bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf die voraussichtliche Lebenserwartung des Nutzenden ankommt oder ob in die Prognose auch die mögliche Nutzung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger einzubeziehen ist (so BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413), ist nicht klärungsbedürftig, wenn der Nutzende Gewinne erst nach einem Zeitraum erwarten kann, der den von ihm selbst für angemessen gehaltenen Prognosezeitraum von 30 bis 35 Jahre erheblich übersteigt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Der Senat lässt offen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben. Das finanzgerichtliche Urteil weicht jedenfalls nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95 (BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468) ab.

Das Finanzgericht (FG) hat die BFH-Urteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668 und in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468 ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Kläger geht das FG nicht von anderen Anforderungen als der BFH aus, sondern berücksichtigt im Streitfall die Unterschiede in den zu beurteilenden Sachverhalten.

2. Soweit die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), kann der Senat unerörtert lassen, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat; denn den aufgeworfenen Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdeschrift Rechtsfragen, denen nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, zwar nicht ausdrücklich formuliert; der Senat kann den Ausführungen jedoch entnehmen, dass die Kläger die Rechtsfragen aufwerfen wollen, ob zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht eine Rentabilitätsberechnung bis zum voraussichtlichen Lebensende des Steuerpflichtigen erforderlich sei und ob von einem Prognosezeitraum von 30 bis 35 Jahren auszugehen sei.

a) Soweit die Kläger die Frage hervorheben, ob es bei der Prognoseentscheidung auf die voraussichtliche Lebenserwartung des Nutzenden ankomme, fehlt es im Streitfall an der Klärungsbedürftigkeit. Zwar stellt der BFH in seinem Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, unter II. 1. e cc der Gründe) für die Prognose nicht mehr nur auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden ab, sondern bezieht auch die mögliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger der Steuerpflichtigen mit ein. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an. Denn das FG hat ausgeführt, der Kläger könnte aus der Verpachtung des Reithofs erst nach 43 Jahren mit Gewinnen rechnen. Dieser Zeitraum übersteigt den von den Klägern selbst für angemessen gehaltenen Prognosezeitraum (etwa 30 bis 35 Jahre) erheblich, so dass offen bleiben kann, ob die mögliche Nutzung durch einen Rechtsnachfolger einzubeziehen ist. Soweit sich die Kläger gegen den vom FG ermittelten Gesamtüberschuss als solchen wenden, können sie damit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden; denn sie stellen keine Rechtsfragen in den Vordergrund, sondern wenden sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Die Behauptung, ein Urteil sei aus diesen Gründen rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659, m.w.N.).

b) Auch soweit sich die Kläger im Streitfall gegen die Notwendigkeit der Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnung wenden, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Denn das FG hat seine Entscheidung nicht nur auf das Fehlen einer solchen Analyse gestützt. In Punkt 1. seiner Entscheidungsgründe hat das FG bereits die Überschusserzielungsabsicht des Klägers abgelehnt (vgl. dazu die Ausführungen zu 2. a dieses Beschlusses). Überdies hat das FG außer dem Fehlen einer betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsrechnung auch auf weitere Umstände abgestellt, die für Liebhaberei des Klägers sprechen (vgl. die Punkte 2. a, b und d der angefochtenen Entscheidung). Auch in Bezug auf diese weiteren, selbständig tragenden Gründe der Entscheidung des FG hätten die Kläger einen Zulassungsgrund schlüssig darlegen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 9. August 2001 VII B 34/01, BFH/NV 2001, 1604), was aber nicht geschehen ist. Vielmehr wenden sie sich mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nur gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 III B 46/98, BFH/NV 1999, 622).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht nur mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 779833

BFH/NV 2002, 1299

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren