Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.02.2002 - III R 55/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichendes Wirtschaftsjahr im Jahr 1990 für Investitionszulage maßgeblich

 

Leitsatz (NV)

Investitionszulagenrechtlich besteht für 1990 keine Pflicht, die Wirtschaftsjahre entsprechend den Vorgaben in § 53 Satz 1 DMBilG zu kürzen.

 

Normenkette

DMBilG § 53 S. 1; InvZV § 6 Abs. 1; EStG DDR § 4a; FGO § 126a

 

Gründe

Gemäß § 6 Abs. 1 der Investitionszulagenverordnung (InvZV) ist der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Der Begriff des Wirtschaftsjahres wird in der InvZV nicht definiert; bei der Anwendung von Begriffen im Zulagenrecht, die der Gesetzgeber ersichtlich dem Einkommensteuerrecht entnommen hat, lehnt sich der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich an das Einkommensteuergesetz (EStG) an (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 19. Januar 1990 III R 115/84, BFHE 160, 352, BStBl II 1993, 136, m.w.N.). Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG DDR, der § 4a EStG entspricht, ist das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war investitionszulagenrechtlich nicht verpflichtet, ihr Wirtschaftsjahr entsprechend den Vorgaben des § 53 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) zu verkürzen, denn der Begriff des Wirtschaftsjahres in der InvZV ist durch diese Vorschrift nicht geändert worden. Hierdurch wird zwar § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG DDR eingeschränkt, so dass steuerrechtlich im Jahr 1990 die von § 53 Satz 1 DMBilG vorgeschriebenen (Rumpf-)Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen sind. Die allgemeine Definition des Wirtschaftsjahres in § 4a EStG wird durch § 53 DMBilG aber nicht berührt.

Auch der Zweck des § 53 Satz 1 DMBilG gebietet ―wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat― keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Zweck der Antragsfrist in § 6 Abs. 1 InvZV oder der InvZV insgesamt, dass die verkürzten Wirtschaftsjahre für das Investitionszulagenrecht zugrunde zu legen seien. Die InvZV verfolgt wie alle Investitionszulagengesetze das Ziel, die Wirtschaftskraft im Fördergebiet zu stärken (BFH-Urteil vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37). Weder die Ermittlung der begünstigten Investitionen oder des Fördervolumens noch des Investitionszeitraums erfordern ein zum 31. Dezember 1990 endendes Wirtschaftsjahr, denn ―anders als im Steuerrecht― sind investitionszulagenrechtlich keine grundlegenden Änderungen zum Stichtag 31. Dezember 1990 eingetreten.

Da der Zeitraum, für den die Klägerin regelmäßig Abschlüsse macht, am 31. März 1991 endete, ist der Antrag fristgerecht eingegangen. Das FG hat daher zu Recht den ursprünglichen Bescheid wieder hergestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 732065

BFH/NV 2002, 814

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 126a [Zurückweisung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 126a [Zurückweisung der Revision]

    1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren