Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.10.1998 - V B 77/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrichtung ärztlicher Befunderhebung

 

Leitsatz (NV)

Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auch Leistungen eines Diplom- Biologen als Leistungen unter ärztlicher Aufsicht angesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1991 § 4 Nr. 16 Buchst. c

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Diplom-Biologin. Aufgrund einer postgradualen Ausbildung mit Fachabschluß auf dem Gebiet Zytologie/Histologie ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Fach-Biologe der Medizin" zu führen. Seit November 1991 betreibt sie ein zytologisches Labor, in dem Untersuchungen für Ärzte durchgeführt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung ... erteilte ihr am 24. Januar 1992 die Ermächtigung zur Teilanhme an der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) veranlagte die Klägerin zur Umsatzsteuer für das Jahr 1991.

Der Einspruch und die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid, mit denen die Klägerin die Steuerfreiheit der von ihr erbrachen Leistungen geltend gemacht hatte, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des §4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG), da für die Ausübung des Berufs der Klägerin keine staatliche Genehmigung erforderlich sei und auch keine sonstige staatliche Berufsausübungsregelung bestehe; die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des §4 Nr. 16 Buchst. c UStG hielt das FG mangels einer ärztlichen Aufsicht über ihre Tätigkeit nicht für gegeben.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, ihr zytologisches Labor habe unter ärztlicher Aufsicht gestanden, da ihr ärztliche Befugnisse übertragen worden seien; die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Gegebenenfalls ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und daß sie sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 144/94, BFH/NV 1997, 674). Ausführungen dazu, daß die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei und daß ihr Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen zukomme, reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1996 II B 35/96, BFH/NV 1997, 193).

Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, weshalb ernsthaft in Betracht kommen soll, daß bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung die Leistungen auch dann unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden, wenn anstelle eines Arztes ein Diplom-Biologe tätig wird.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 527

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren