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BFH Beschluss vom 26.07.1995 - I B 182/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. vom 21. 12. 1993 (BStBl I 1994, 50)

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anmeldung einbehaltener und abgeführter Steuern und ihre Anrechnung bzw. Erstattung sind Gegenstand zweier selbständiger Verfahren.

2. Die Steueranmeldung bildet den Rechtsgrund i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 für die Einbehaltung. Sie ist gleichzeitig Voraussetzung für die Durchführung eines sich anschließenden Anrechnungs- oder Erstattungsverfahrens.

3. Die Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung kann nur zu einer Steuererstattung an den Vergütungsschuldner führen.

4. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. o. g. Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

FGO § 69; EStG § 43a Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine im Inland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die in ihrem Vermögen ein Anleihepapier ohne Optionsschein der X-Bank zum Nennbetrag von ... DM hielt. Die Antragstellerin hatte das Wertpapier im Jahre 1986 zum Kurs von ... DM von einem Dritten erworben (Anschaffungskosten: ... DM). Es wurde am Anfang des Jahres 1994 von dem Schuldner eingelöst. Das kontoführende Kreditinstitut behielt gemäß § 43 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Kapitalertragsteuer von ... DM ein und überwies an die Antragstellerin am 1. Februar 1994 ... DM. Es meldete die Zinsabschlagsteuer am 10. März 1994 bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) an.

Die Antragstellerin legte gegen die Anmeldung der Zinsabschlagsteuer durch das kontoführende Kreditinstitut am 11. April 1994 "Einspruch" ein. Sie begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag lehnte das FA am 21. April 1994 ab. Die Antragstellerin stellte deshalb einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 26. Mai 1994 beim Finanzgericht (FG). Zur Begründung stützt sie sich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 43 a Abs. 2 EStG. Das FG lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Kapitalertragsteueranmeldung durch Beschluß ab.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde rügt die Antragstellerin weiterhin die Verfassungswidrigkeit des § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung vom 10. März 1994. Auch bedeutet ihre Vollziehung für die Antragstellerin keine unbillige Härte.

2. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung, die ihrerseits eine gemäß § 43 a Abs. 2 EStG in der o. g. Fassung zu erhebende Kapitalertragsteuer betrifft. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung kann deshalb nur an den Vorschriften gemessen werden, die speziell für die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung von Steuern der genannten Art gelten. Nicht berücksichtigt werden können dagegen Vorschriften, die eine evtl. Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen, abgeführten und angemeldeten Steuern betreffen. Die Anmeldung einbehaltener und abgeführter Steuern und ihre Anrechnung bzw. Erstattung sind insoweit Gegenstand zweier selbständiger Verfahren. Die Steueranmeldung bildet den Rechtsgrund i. S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Einbehaltung. Sie ist gleichzeitig Voraussetzung für die Durchführung eines sich anschließenden Anrechnungs- oder Erstattungsverfahrens. Die Zweigleisigkeit der Steueranmeldung einerseits und der Steueranrechnung bzw. -erstattung andererseits wird dadurch unterstrichen, daß jeweils verschiedene Behörden zur Entscheidung berufen sind. Die Steueranmeldung ist gegenüber dem für den Schuldner der Kapitalerträge zuständigen FA vorzunehmen. Dagegen wird die angemeldete Kapitalertragsteuer ggfs. von dem Wohnsitz-FA der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet und erstattet. Gerade deshalb kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldung nicht aus Gründen verfügt werden, die ausschließlich die Anrechnung bzw. Erstattung der angemeldeten Steuer betreffen. Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, daß im Streitfall die angefochtene Anmeldung dem § 43 a EStG in der o. g. Fassung entspricht. Streitig ist nur, ob die Vorschrift verfassungsmäßig ist.

3. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung das Ziel verfolgt, den auszusetzenden Betrag an sich selbst erstatten zu lassen, kann sie dieses Ziel schon aus anderen Gründen nicht erreichen. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung kann wegen der ggfs. wiederauflebenden Haftung des Vergütungsschuldners zu keiner Erstattung des ausgesetzten Betrages an den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner), sondern nur zu einer solchen an den Vergütungsschuldner führen. Zwar könnte der Vergütungsschuldner den ausgesetzten Betrag an den Vergütungsgläubiger weiterleiten. Wegen der Gefahr seiner späteren Haftungsinanspruchnahme wird er jedoch in der Regel eine Sicherheit fordern.

4. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen gegen § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG in der o. g. Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG wird in der o. g. Fassung nicht rückwirkend angewendet, weil die Vorschrift seit dem 1. Januar 1994 gilt und die Antragstellerin den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG erst nach dem 1. Januar 1994 verwirklicht hat.

Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergibt sich auch nicht unter anderen Gesichtspunkten. Zwar wirkt die Kapitalertragsteuer im Streitfall wie eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuerschuld der Antragstellerin. Auch sollen an sich Vorauszahlungen der für den laufenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer möglichst entsprechen. Dieses Ziel kann jedoch gerade bei Kapitalerträgen häufig nicht erreicht werden, weil sie als solche keinen Rückschluß auf die Höhe der individuell geschuldeten Einkommensteuer erlauben. In der Regel bilden die Kapitalerträge nicht die Haupteinkunftsquelle eines Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb darauf angewiesen, die Kapitalertragsteuer nach einer durchschnittlichen Bemessungsgrundlage und nach einem durchschnittlichen Tarif zu erheben. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn er die Kapitalertragsteuer zwecks Vorbeugung gegenüber der Gefahr einer Steuerverkürzung in einer Höhe erhebt, die die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung wahrscheinlich macht. Im Streitfall begründen diese Umstände mit Rücksicht auf den Vorauszahlungscharakter der Kapitalertragsteuer die Verfassungsmäßigkeit des § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG in der o. g. Fassung um so mehr, als die Antragstellerin die Möglichkeit erhält, einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu stellen, soweit solche festgesetzt wurden. Der Gesetzgeber hat eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er muß nicht die speziell für den Streitfall zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen. Es genügt, wenn sich ein sachlich vertretbarer Grund für die in § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG in der o. g. Fassung getroffene Regelung findet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 6. November 1984 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237, 250, und vom 10. Dezember 1985 2 BvL 18, 83, BVerfGE 71, 255, 270). Gemessen an der Zielsetzung des § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG in der o. g. Fassung muß die für die Antragstellerin eingetretene vorüber gehende Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Vermögenssituation hingenommen werden, zumal sie die Beendigung der vorübergehenden Verschlechterung durch die vorzeitige Abgabe der Einkommensteuer- Erklärung 1994 beeinflussen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420869

BFH/NV 1996, 318

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