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BFH Beschluss vom 25.04.1996 - VIII B 30/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Wird gerügt, das FG habe das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, daß es die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet habe, obwohl der Kläger nachträglich Unterlagen zur Begründung seines Klagebegehrens eingereicht habe, sind zur schlüssigen Begründung der Verfahrensrüge Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß das FG ermessensfehlerhaft die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), muß dieser in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Begründung setzt den schlüssigen Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Daran fehlt es im Streitfall.

Der Kläger rügt, das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet habe, obwohl er mit Schriftsatz vom 30. Januar 1995 zur weiteren Begründung seiner Klage Unterlagen eingereicht habe, bei deren Prüfung das FG möglicherweise zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig zu bezeichnen.

Geht nach Schluß der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatz beim FG ein, so muß es von Amts wegen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Das Gericht muß aufgrund der Ausführungen in diesem Schriftsatz die für und gegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe abwägen. Die dafür maßgeblichen Überlegungen muß es in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen, da sich sonst nicht prüfen läßt, ob das Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, und vom 19. Februar 1993 III R 101/89, BFH/NV 1994, 555).

Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels ist in einem solchen Fall die schlüssige Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Verletzung dieser Grundsätze durch das FG ergibt (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1996 X B 133/95, BFH/NV 1996, 563). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift reichen hierfür nicht aus. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die Ausführungen des FG im Beschluß vom 3. Februar 1995 nicht den an eine pflichtgemäße Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen genügen sollen. Der Kläger hätte sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit dem Hinweis des FG auseinandersetzen müssen, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nach § 79 b Abs. 3 FGO nicht erforderlich, weil die nachträglich eingereichten Belege für sich allein nicht ausreichten, um das Klagebegehren zu rechtfertigen; eine Prüfung dieser Belege würde weitere Ermittlungen des Gerichts erfordern und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421467

BFH/NV 1997, 118

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