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BFH Beschluss vom 24.09.1986 - VI E 2/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch den BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch die Kostenstelle des BFH unterliegt nicht dem Vertretungszwang.

2. Mit der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung kann nicht geltend gemacht werden, daß die Kostenentscheidung in einem Verwerfungsbeschluß des BFH unrichtig sei.

3. Zur Höhe des Streitwerts bei mehreren Streitjahren.

 

Normenkette

FGO § 149; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG § 11 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde vom Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1986 VI R 177/85 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.

Die danach vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wurden von der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs durch Kostenrechnung vom 12. März 1986 KostL 307/86 (VI R 177/85) gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 173 DM festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen von 172 DM für einen Streitwert von 3 000 DM und Schreibauslagen in Höhe von 1 DM.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem Schreiben vom 23. März 1986. Er macht geltend, der Streitwert und damit die Gebühr seien zu hoch angesetzt. Zudem hätten die Gerichtskosten hälftig dem Finanzamt auferlegt werden müssen, da er nur bedingt verloren habe. Auch sehe er das Urteil nicht als rechtskräftig an, da mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen worden sei.

Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Erinnerungsführer nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten ist. Denn für einen Rechtsbehelf dieser Art ist ein Vertretungszwang nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Soweit der Erinnerungsführer sich dagegen wendet, daß ihm die Kosten des Revisionsverfahrens VI R 177/85 auferlegt worden sind, kann er damit im vorliegenden Erinnerungsverfahren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Verwerfungsbeschluß des Senats als letztinstanzliche Entscheidung im Zeitpunkt seines Ergehens unanfechtbar wurde und damit endgültig ist. Im übrigen trägt der Erinnerungsführer zu Unrecht vor, daß er nur ,,bedingt" verloren habe; denn in der Kostenentscheidung des Beschlusses VI R 177/85 sind dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens voll auferlegt worden.

Auch der Höhe nach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Die Kostenstelle ist zu Recht gemäß § 11 Abs. 2 GKG von einem Streitwert von 3 000 DM ausgegangen, da der Erinnerungsführer im Klageverfahren für alle drei Streitjahre eine Herabsetzung der Einkommensteuer um je 1 000 DM beantragt hatte. Für das Revisionsverfahren im allgemeinen ist nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) die doppelte Gebühr anzusetzen. Diese beträgt bei einem Streitwert von 3 000 DM 172 DM.

Die angegriffene Kostenentscheidung ist nach alledem nicht zu beanstanden. Auch Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 8 GKG) liegen nicht vor.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423404

BFH/NV 1987, 732

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    Finanzgerichtsordnung / § 149 [Festsetzung zu erstattender Aufwendungen]
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      (1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.  (2) 1Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der ...

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