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BFH Beschluss vom 23.05.2000 - XI B 92/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsbescheid kein Freistellungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Bescheid, der einen anderen Steuerbescheid aufhebt, ist kein Freistellungsbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977.
  2. Die Frage, ob ein Aufhebungsbescheid als Verzicht auf künftige Steuerfestsetzung verstanden werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insoweit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
 

Normenkette

AO 1977 § 155 Abs. 1 S. 3; BGB § 242; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Aufhebungsbescheid ein die Steuer auf null DM festsetzender Bescheid ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist nicht klärungsbedürftig.

Die Rechtsfolge eines Aufhebungsbescheids beschränkt sich darauf, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben, d.h. dessen Rechtswirkungen zu beseitigen. Er ist daher kein Freistellungsbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Freistellungsbescheide lauten auf null DM (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. November 1984 VIII R 376/83, BFH/NV 1985, 13).

2. Der BFH hält allerdings nach Ergehen eines Aufhebungsbescheids einen neuen Bescheid nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr für zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Aufhebungsbescheid als Verzicht auf eine Steuerfestsetzung o.ä. verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1986 VI R 216/83, BFHE 147, 215, BStBl II 1986, 779).

Die Frage, ob der Steuerpflichtige den Aufhebungsbescheid als Verzicht auf eine Steuerfestsetzung i.S. der genannten Rechtsprechung verstehen konnte, beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hat damit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7, m.w.N.). Auch dies ist höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4 unter 4., m.w.N.).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425687

BFH/NV 2000, 1075

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