Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.09.2021 - X S 15/21 (NV) (veröffentlicht am 16.12.2021)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.

2. Soweit das Vorbringen in einer Anhörungsrüge das für die Beurteilung einer etwaigen Gehörsverletzung maßgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die Rüge unschlüssig und damit unzulässig.

3. Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise begründet werden.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 1, 2 S. 5

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 19.05.2021; Aktenzeichen X R 33/19)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 - X R 33/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Gemäß § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Rz. 3

Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss die Anhörungsrüge u.a. das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen. Für diese Darlegung gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.01.2006 - IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956, unter 2.). Der Beteiligte muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe; zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 20.09.2012 - X S 22/12, BFH/NV 2013, 216).

Rz. 4

Vorliegend sind teils diese Darlegungsanforderungen und teils die Voraussetzungen des § 133a FGO nicht erfüllt.

Rz. 5

2. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger), der Senat habe ihr Vorbringen zum vorrangigen Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vor den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Kenntnis genommen.

Rz. 6

a) Die Kläger heben in ihrer Anhörungsrüge nochmals auf die von ihnen auf Bl. 13 ff. der Revisionsbegründung "vom 29.01.2020" (richtig: 01.02.2020) und Bl. 21 Mitte sowie Bl. 28 oben der Replik vom 27.09.2020 zitierten Äußerungen aus dem Schrifttum ab. Diese Zitate stammen indes sämtlich aus der Zeit vor dem Ergehen der vom Senat in der angegriffenen Entscheidung (Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, Rz 89) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH zur Gleichrangigkeit der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung. Neuere --zeitlich nach Ergehen dieser Rechtsprechung veröffentlichte-- Literatur haben die Kläger in den von ihnen nun angeführten Passagen ihrer im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze nicht zitiert. Sie haben in ihrer Anhörungsrüge auch nicht dargelegt, weshalb der Senat, der sich in seiner Entscheidung ersichtlich in erster Linie auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt hat, sich mit den älteren Literaturbeiträgen, denen schon die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht gefolgt ist, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen.

Rz. 7

Im Übrigen hat der Senat einen Teil der von den Klägern angeführten älteren Literaturstimmen in Rz 90 seines angegriffenen Urteils nochmals zitiert und sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt, sodass es der Anhörungsrüge insoweit auch an der erforderlichen Schlüssigkeit fehlt.

Rz. 8

b) Unschlüssig und damit unzulässig sind die Beanstandungen, die die Kläger in Bezug auf die Auseinandersetzung des Senats mit ihrem Vorbringen zur Interpretation des Beschlusses des BVerfG vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) erheben. Sie rügen, ihre Argumentation auf Bl. 20 Mitte der Replik sei vom Senat ausschließlich unter dem Aspekt einer Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern erörtert worden. Tatsächlich haben die Kläger auf Bl. 20 der Replik aber ausschließlich diesen Aspekt angeführt. Mit diesem --in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gewürdigten-- Argument hat sich der Senat in Rz 90 f. des angegriffenen Urteils umfassend auseinandergesetzt. Im Übrigen hat er auf seine bisherige --und ständige-- Rechtsprechung zur Frage des Gleichrangs der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung verwiesen.

Rz. 9

Darüber hinaus zitieren die Kläger den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 in einem entscheidenden Punkt unvollständig. Sie erwähnen lediglich, dass das BVerfG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den ab 1997 geltenden Fassungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erklärt hat. Hingegen erwähnen sie nicht --was für den Senat aber entscheidend war--, dass das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter E.II.2.) zugleich die Fortgeltung der genannten Vorschriften bis zum 31.12.2009 angeordnet hat.

Rz. 10

c) Die von den Klägern in diesem Zusammenhang beanstandete Wiedergabe ihres rechtlichen Vorbringens in Rz 8 Satz 2 des Tatbestands des angegriffenen Senatsurteils ("Im Übrigen sei der Berechnungsmethodik des FG zuzustimmen") bezieht sich --wie aus dem Zusammenhang mit dem vorangestellten Satz 1 in Rz 8 des Tatbestands hervorgeht-- allein auf die Rechtsauffassung der Kläger zur Ermittlung des steuerfreien Teils der künftigen Rentenbezüge. Insoweit hatten die Kläger auf Bl. 24 Abs. 3 ihrer Replik vom 27.09.2020 der Auffassung des Finanzgerichts tatsächlich ausdrücklich zugestimmt, sodass sie auch hier keine schlüssige Gehörsrüge erhoben haben.

Rz. 11

3. Ebenfalls unzulässig ist die Rüge der Kläger, der Senat habe ihr Vorbringen, Kapitalrückflüsse seien in Höhe des Wertzuwachses des Anwartschaftsrechts auf Altersrente (dazu unten a), erst recht aber in Höhe der nominal aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge (unten b) steuerfrei zu stellen, nur an Art. 3 Abs. 1 GG, nicht aber an Art. 14 Abs. 1 GG geprüft.

Rz. 12

a) Die Kläger berufen sich insoweit auf ihre Ausführungen auf Bl. 3 unten, Bl. 4 oben, Bl. 5 Abs. 2, Bl. 7 Mitte und Bl. 11 Mitte der Revisionsbegründung sowie auf Bl. 5 unten und Bl. 16 der Replik. An keiner der genannten Passagen ihrer Schriftsätze haben die Kläger sich jedoch ausdrücklich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, sondern nur allgemein und ohne Nennung eines konkret verletzten Grundrechts ihre materiell-rechtliche Auffassung dargestellt. Hierzu hätte aber insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG, dass die Besteuerung der Renteneinkünfte mit dem sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG ergebenden Besteuerungsanteil keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstelle (vgl. Beschluss vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 72, Rz 54 ff.), Anlass bestanden.

Rz. 13

Umgekehrt hat der Senat in der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf die Heranziehung des Nominalwertprinzips nicht etwa --so die nunmehrige Behauptung der Kläger-- auf Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt, sondern eine umfassende Prüfung insbesondere unter Heranziehung der umfangreichen, über Jahrzehnte kontinuierlichen und daher gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zu dieser Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts vorgenommen (Urteil in BFH/NV 2021, 992, Rz 22 bis 29). Die Darstellung der Kläger in ihrer Anhörungsrüge ist damit gleich in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, was zur Unzulässigkeit der Rüge führt.

Rz. 14

b) Hinsichtlich der --wohl hilfsweise vorgebrachten-- Auffassung der Kläger, die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge seien in Höhe ihres Nominalbetrags steuerfrei zu stellen, kann der Senat die Kläger schon deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben, weil diese Rechtsauffassung auch dem angegriffenen Senatsurteil zugrunde liegt. Insoweit ist die Anhörungsrüge daher unverständlich geblieben und schon deshalb unzulässig.

Rz. 15

4. Die ausführliche inhaltliche Kritik der Kläger an der Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung des Rentenfreibetrags aus nach dem statistisch zu erwartenden Verlauf zu zahlenden Hinterbliebenenrenten in die Ermittlung des steuerfrei zufließenden Teils der Renten ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Kläger wenden sich an dieser Stelle ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Senats in der angegriffenen Entscheidung. Sie machen aber in diesem Zusammenhang nicht konkret geltend, der Senat habe entsprechendes Vorbringen der Kläger übergangen.

Rz. 16

Im Übrigen sind die Ausführungen des Senats zur Einbeziehung des Rentenfreibetrags aus einer Hinterbliebenenrente für den konkreten Fall der Kläger nicht entscheidungserheblich gewesen, da deren Revision auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Hinterbliebenenrente nicht einzubeziehen wäre (vgl. hierzu bereits ausdrücklich das Senatsurteil in BFH/NV 2021, 992, Rz 59).

Rz. 17

5. Soweit die Kläger mit der Anhörungsrüge auch vorbringen, der Senat habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil keine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG eingeholt worden sei, ist diese Rüge ebenfalls bereits unzulässig. Denn im Verfahren nach § 133a FGO kann nur die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden.

Rz. 18

6. Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14953107

BFH/NV 2022, 125

BB 2022, 21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt lediglich per Telefax erhobene Anhörungsrüge
Mann sitzt an Tisch vor Computerbildschirm
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.


BFH Kommentierung: Kein Sonderausgabenabzug bei Tätigkeit in China
Peking
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei steuerfreiem Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Drittstaat sind Vorsorgeaufwendungen (hier: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung) nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt – ohne Verfassungsverstoß – auch dann, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH VIII S 10/21 (NV)
BFH VIII S 10/21 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO bei Nichtzugang eines Nichtzulassungsbeschwerdebeschlusses  Leitsatz (NV) 1. Der fristauslösenden positiven ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren