Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.01.2006 - IV S 17/05 (NV) (veröffentlicht am 15.03.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Begründung einer Anhörungsrüge; Kostenfreiheit einer Anhörungsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss die Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig dargelegt werden. Die Grundsätze für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision gelten dabei entsprechend.

2. Auch unter der Geltung des Gerichtskostengesetzes in seiner Fassung vor In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entstehen für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Kostenerinnerung keine Gerichtskosten.

 

Normenkette

FGO § 133a; GKG § 5 Abs. 6, § 69a

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte erfolglos Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1998 erhoben. Nachdem der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04 (BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647) als unbegründet zurückgewiesen hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2005 Gerichtskosten fest. Dagegen erhob die Erinnerungsführerin Erinnerung, die der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 IV E 2/05 als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom 25. November 2005 erhob die Erinnerungsführerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2005. Sie macht geltend, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Insbesondere sei der Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 nicht berücksichtigt worden. Bereits vor dem Finanzgericht (FG) sei darauf hingewiesen worden, dass die genaue Berechnung der steuerlichen Belastung und damit des Streitwertes aus der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorbehalten bleiben müsse. Die vom FG verlangte Berechnung sei als vorläufig bezeichnet worden. Auch der BFH konzediere, dass bei verfassungsrechtlichen Streitfragen ein exakter Klageantrag nicht gestellt werden könne (BFH-Beschluss vom 18. August 2005 VI R 123/94, BFHE 210, 214). Im Urteil des FG sei ein nicht gestellter Antrag wiedergegeben, von dem der BFH ausgegangen sei. In der Erinnerung sei darauf hingewiesen worden, dass eine anteilige Herabsetzung aller Steuern unter Geltung des Halbteilungsgrundsatzes begehrt werde. Dies habe der BFH nicht berücksichtigt.

Die Erinnerungsführerin beantragt, das Verfahren nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) fortzusetzen.

Sie regt außerdem an, nach Fortsetzung des Verfahrens dieses gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 2194/99 und 1 BvR 1377/05 entschieden habe. Auch das vorgreifliche Verfahren I E 3/05 sei noch nicht erledigt, weil unter dem Az. I S 14/05 Anhörungsrüge erhoben worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Anhörungsrüge ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Anhörungsrüge ist statthaft und zutreffend auf § 133a FGO gestützt worden. Unter der Geltung des Gerichtskostengesetzes (GKG) in dessen Fassung vor In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) ist die Anhörungsrüge auch im Verfahren über eine Kostenerinnerung auf § 133a FGO zu stützen. In der neuen Fassung des GKG regelt § 69a GKG (n.F.) eine besondere Anhörungsrüge für das Kostenverfahren. Im Streitfall ist nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. jedoch noch die alte Fassung des GKG anzuwenden.

2. Es ist zweifelhaft, ob die Anhörungsrüge ordnungsgemäß erhoben worden ist.

Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ist mit der Rüge darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beteiligte deshalb hier darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können. Insofern gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Die Erinnerungsführerin macht der Sache nach geltend, der BFH sei ihrer Auffassung von der Handhabung des Halbteilungsgrundsatzes nicht gefolgt (so ausdrücklich S. 4 der Rügeschrift). Dieses Vorbringen enthält keine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, die mit § 133a FGO nicht geltend gemacht werden kann.

3. Letztlich kann aber dahinstehen, inwieweit die Anhörungsrüge zulässig erhoben worden ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Erinnerungsführerin zur Kenntnis genommen. Dies betrifft auch den letzten Schriftsatz vom 10. Oktober 2005, auf den der Beschluss vom 14. Oktober 2005 auf S. 6 eingeht. Dort finden sich Ausführungen zu der von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung, es bedürfe bei verfassungsrechtlichen Streitfragen keiner genauen Berechnung der streitigen Steuer. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Klageantrag muss zwar nicht vom Kläger genau beziffert werden. Er muss aber so konkret umschrieben sein, dass zumindest das Gericht den Antrag zahlenmäßig erfassen und dadurch die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen kann. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Erinnerungsführerin zitierten BFH-Beschluss in BFHE 210, 214.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Befreiung nach § 5 Abs. 6 GKG a.F. schlägt auf das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Erinnerung durch. Damit stimmt auch die Rechtslage nach dem GKG n.F. überein, denn § 69a GKG n.F. enthält insoweit keine Regelung und Teil 6 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG n.F. sieht für § 69a GKG n.F. --im Gegensatz zu § 133a FGO (s. dazu Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1)-- ebenfalls keinen Kostentatbestand vor (s. dazu auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO Tz. 14g).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1489364

BFH/NV 2006, 956

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]
    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]

      (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren