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BFH Beschluss vom 21.08.1974 - I R 116/73

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Leitsatz (amtlich)

Entscheidet das Finanzgericht zur Hauptsache und trifft es eine Kostenentscheidung nach § 137 FGO, so findet eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht statt.

 

Normenkette

FGO §§ 137, 145

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt die Zimmervermietung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erließ für 1970 einen Gewerbesteuermeßbescheid. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren rügte die Klägerin auch die örtliche Unzuständigkeit des Beklagten. Das FG hob den Gewerbesteuermeßbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Es ging davon aus, daß sich die Geschäftsleitung entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im Bezirk eines anderen FA befinde. Die Kosten legte es gemäß § 137 FGO der Klägerin auf.

Die Klägerin macht mit der Revision geltend: Sie sei im Kostenpunkt beschwert. Der Beklagte hätte die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen prüfen müssen. Sie habe den Beklagten über den Ort ihrer Geschäftsleitung nicht im Unklaren gelassen oder diesen gar verheimlicht.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung in der Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 1 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache ist nicht mit der Revision angegriffen worden.

Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil die Vorinstanz in der Hauptsache zugunsten der Klägerin entschieden und die Klägerin diese Entscheldung mangels Beschwer gar nicht angreifen konnte. Die Ausnahmen von § 145 Abs. 1 FGO sind abschließend in § 145 Abs. 2 FGO angeführt. Danach darf eine Entscheidung im Kostenpunkt (mit der Beschwerde) angegriffen werden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, also z. B. nach einer Klagerücknahme oder übereinstimmenden Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache. Diese Fälle liegen hier nicht vor.

Eine Einschränkung des § 145 Abs. 1 FGO oder eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 2 FGO für den Fall, daß eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, aber die Kosten gemäß § 137 FGO dem obsiegenden Beteiligten auferlegt werden, kommt nicht in Betracht (ebenso Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung und Nebengesetze, Kommentar, § 145 FGO Anm. 1 Abs. 2). Für den umgekehrten Fall, daß das sachlich und kostenmäßig unterlegene FA verspätetes Vorbringen des Steuerpflichtigen geltend macht, hat der BFH bereits für die Zeit vor Inkrafttreten der FGO entschieden, daß ein derartiges Rechtsmittel unzulässig sei (Urteil vom 16. Januar 1959 III 20/58 U, BFHE 68, 305, BStBl III 1959, 119). Zwar soll § 145 Abs. 1 FGO in erster Linie vermeiden, daß das höhere Gericht bei der Entscheidung der Frage, inwieweit ein Beteiligter unterlegen ist, die rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abweichend von der Vorinstanz beurteilt (BFH-Urteil vom 12. April 1972 I R 123/71, BFHE 106, 170, BStBl II 1972, 770). Diese Gefahr entfiele bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung nach § 137 FGO. Ein zweiter Grund für die Unzulässigkeit der Anfechtbarkeit nur im Kostenpunkt ist aber - wie das Reichsgericht in dem Beschluß vom 28. Oktober 1936 V B 16/36 (RGZ 152, 248, 250) zu der gleichliegenden Problematik des § 99 Abs. 1, § 278 Abs. 2 ZPO ausgeführt hat - der, daß für eine gesonderte Anfechtung kein Bedürfnis anzuerkennen ist und daher die Rechtsmittelbeschränkung dem Gesetzgeber sachdienlich erscheinen mußte. Diese Erwägung trifft auch im Streitfall zu. Der Senat befindet sich hiermit in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die für den Fall einer Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO (entsprechend § 137 Satz 2 FGO) eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 1 VwGO (entsprechend § 145 Abs. 1 FGO) ebenfalls für unzulässig halten (Beschluß des BVerwG vom 9. Mai 1968 IV B 19/68, Verwaltungsrechtsprechung 19, 1027; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 158 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71066

BStBl II 1975, 17

BFHE 1975, 269

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