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BFH Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 27/19 (NV) (veröffentlicht am 22.08.2019)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Vorliegen der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht

 

Leitsatz (NV)

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 Alt. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen 10 K 1183/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2019 - 10 K 1183/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 - IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, Rz 14 f.; vom 11. Dezember 2012 - IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz 11 ff.; vom 13. Januar 2015 - IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668, Rz 16 f.; vom 16. Juni 2015 - IX R 27/14, BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144, Rz 15; vom 16. Februar 2016 - IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261, Rz 18, und vom 29. Mai 2018 - IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386, Rz 11 f.). Diese Grundsätze sind vom Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angewandt worden und bedürfen im Hinblick auf den vom FG festgestellten Sachverhalt keiner weiteren Klärung.

Rz. 3

Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) aus.

Rz. 4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Rz. 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13367098

BFH/NV 2019, 1112

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      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

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