Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.06.1989 - II B 15/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer auf Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Sachaufklärung gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört es, daß substantiiert angegeben wird, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung unterliegt einer gewissen Strenge.

2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, §§ 93, 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger als Zulassungsgründe grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargetan sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Rechtsstoff auf die Zulassungsgründe zu beschränken. Die Beschwerdebegründung ist so abzufassen, daß sie weitgehend aus sich heraus eine Beurteilung zuläßt, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Die Zulassungsgründe sind dabei jeweils so umfassend und schlüssig darzulegen, daß das überprüfende Gericht weitgehend der Notwendigkeit enthoben ist, den Prozeßstoff selbst zu sammeln oder etwa Vermutungen darüber anstellen zu müssen, was der Kläger im einzelnen gemeint haben könnte.

Der Kläger macht alle drei gesetzlichen Zulassungsgründe geltend, ihre Darlegung entspricht jedoch jeweils nicht den geschilderten gesetzlichen Anforderungen.

Verfahrensmängel müssen bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll.

1. Der Kläger wirft dem FG ein Überraschungsurteil vor. Damit rügt er sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wenn er vorträgt, das FG habe erstmals im Urteil eine leichtfertige Steuerverkürzung angenommen, ohne daß diese Frage vorher in das Verfahren einbezogen worden sei, so hat er damit die Tatsachen hinreichend dargelegt, aus denen sich der Verstoß ergeben soll. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört jedoch notwendigerweise, daß substantiiert angegeben wird, was bei ausreichender oder rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich vorgetragen worden wäre. Nur dem wird das rechtliche Gehör vorenthalten, nur der wird ,,verletzt", der etwas zu sagen gehabt hätte. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Wesen des geschützten Rechtsguts selbst. Als notwendiges Korrelat zur Bedeutung, die die Rechtsordnung diesem Verfahrensgrundsatz beimißt und der daraus resultierenden Durchschlagskraft der Rüge seiner Verletzung, folgt eine gewisse Strenge bei der Beurteilung, ob dieser Anforderung an die Zulässigkeit der Rüge entsprochen ist. Es genügt nicht, daß sich allenfalls vermuten oder aus Ausführungen im Zusammenhang mit anderen Verfahrensrügen lediglich ableiten läßt, was der Betroffene bei einer Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Es muß vielmehr im Anschluß und im konkreten Zusammenhang mit der erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dargetan werden, was der Betroffene gesagt hätte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355). Dies hat der Kläger versäumt.

2. Der Kläger macht - mehrfach - geltend, daß angebotene Beweise vom FG übergangen worden seien. Damit rügt er sinngemäß jeweils eine Verletzung der sich aus § 76 FGO ergebenden Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Die Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert die Bezeichnung des Beweisthemas, die genaue Bezeichnung des Schriftsatzes, mit dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, Angaben über das zu erwartende Beweisergebnis sowie die schlüssige Darlegung, daß die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann. Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird nicht genügt.

Gerade im Zusammenhang mit dem Beweisangebot über den Zeitpunkt der Kenntnis des FA trägt der Kläger nicht unmißverständlich vor, was die Zeugenvernehmung nach seiner Auffassung ergeben hätte. Vor allem aber legt er nicht schlüssig dar, weshalb das Urteil auf diesem möglichen Verfahrensmangel beruhen könnte.

Die bloße Behauptung der Entscheidungserheblichkeit reicht dazu keinesfalls aus. Es wäre erforderlich gewesen, ausgehend von der Rechtsauffassung des FG, genau darzutun, wie sich das erwartete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme auf die Entscheidung des FG ausgewirkt haben könnte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 416491

BFH/NV 1990, 174

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren