Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.03.1994 - V B 114/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung der Verletzung der Hinweispflicht; grundsätzliche Bedeutung bei doppelt begründetem FG-Urteil

 

Leitsatz (NV)

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 FGO gerügt, so muß angegeben werden, worauf das FG hätte hinweisen müssen bzw. welche Fragen das FG hätte stellen müssen, was darauf geantwortet worden wäre und wieso dieser Verfahrensfehler entscheidungserheblich war.

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u. a. voraus, daß das Urteil auf der aufgeworfenen Rechtsfrage beruht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das FG seine Entscheidung noch auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt hat.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers), das Finanzgericht (FG) habe seine auf § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhende Hinweispflicht verletzt, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.

Wird die Verletzung der Hinweispflicht gerügt, so muß angegeben werden, worauf das FG hätte hinweisen müssen bzw. welche Fragen das FG hätte stellen müssen, was darauf geantwortet worden wäre und wieso dieser Verfahrensfehler entscheidungserheblich war (Urteil des Bundes gerichtshofs -- BGH -- vom 31. Januar 1980 IX ZR 37/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1980, 515; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rz. 40). Bei gegebenem Anlaß ist darzulegen, daß auf die Rüge des Verfahrensmangels nicht verzichtet worden ist.

Der Kläger hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Im übrigen greift die Rüge auch der Sache nach nicht. Denn das FG hat durch seine Anordnung vom 24. März 1992 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Es brauchte nicht zuvor seine Rechtsauffassung zu diesem Punkt darzulegen. Mit seiner Anordnung brachte das FG erkennbar und hinreichend zum Ausdruck, daß es nach seiner Ansicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt ankommen konnte.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe die Bedeutung des Streitgegenstandes i. S. des § 65 FGO verkannt, rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler.

3. Mit der Behauptung, das FG sei dadurch, daß es keine Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatbestand des § 370 der Abgabenordnung (AO 1977) getroffen habe, von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1986 I B 49/86 (BFHE 148, 218, BStBl II 1988, 213) abgewichen, erhebt der Kläger keine zulässige Divergenzrüge. Bei einer auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Beschwerde muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700; ständige Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz des FG dargelegt.

4. Die Auffassung des FG, im Falle des Bestehens einer Treuhandschaft liefere nicht der Treuhänder, sondern der Treu geber an den Abnehmer, weicht nicht i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem vom Kläger bezeichneten BFH-Urteil vom 19. Dezember 1985 V R 139/76 (BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500) ab. Diese Entscheidung befaßt sich nur mit der Leistungsbeziehung bei einer Zwangsversteigerung.

5. Die Revision kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheit lichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluß vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein.

Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, wer im Falle der Treuhandschaft als der Leistende anzusehen ist. Für diese von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage fehlt die erforderliche Klärbarkeit im angestrebten Revisionsverfahren. Insoweit genügt es nicht, daß eine Klärung theoretisch möglich ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., 3. Aufl., § 115 Rz. 11). Vielmehr muß die Klärung zu erwarten sein. Dies ist der Fall, wenn das Urteil auf der Rechtsfrage beruht, d. h., wenn die Rechtsfrage nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 9. April 1990 III B 109/88, unter 2., BFH/NV 1990, 790).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das FG hätte die Klage auch dann abgewiesen, wenn es die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers beantwortet hätte. Denn für den Fall, daß der Kläger nicht als Leistender anzusehen wäre, hat das FG seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1973 in Anspruch genommen werden konnte.

6. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ent lastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 603

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren