Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.12.2013 - IV B 73/13 (NV) (veröffentlicht am 12.02.2014)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis eines Feststellungsbeteiligten, dem ein Feststellungsbescheid nach § 183 Abs. 2 AO bekannt gegeben wurde

 

Leitsatz (NV)

Wird ein Feststellungsbescheid einem Feststellungsbeteiligten gemäß § 183 Abs. 2 AO bekannt gegeben, so ist dieser Beteiligte nicht nur einspruchsbefugt, sondern bezogen auf eine ihn materiell belastende Einspruchsentscheidung auch klagebefugt.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2; AO § 183 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 3 K 2306/11)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (Gemeinschaft). Zur entsprechenden Wohnanlage gehören neben dem Reihenhaus der Kläger zehn weitere Reihenhäuser sowie ein Blockheizkraftwerk.

Rz. 2

Die Gemeinschaft bestellte in einer Eigentümerversammlung die X-Hausverwaltungs GmbH (GmbH) zum Verwalter der Wohnanlage. Zugleich erteilte der in der Versammlung gewählte Verwaltungsbeirat der GmbH eine entsprechende Verwaltungsvollmacht.

Rz. 3

Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilten die Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, sie hätten gegen den Beschluss über die Abrechnung 2009 für die Gemeinschaft inklusive des Blockheizkraftwerks Klage beim Amtsgericht erhoben. Als Miteigentümer legten sie vorsorglich Einspruch gegen die die Gemeinschaft betreffende gesonderte und einheitliche Feststellung 2009 ein und beantragten, nach § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auch als Empfänger der (noch) zu erlassenden Bescheide eingetragen zu werden.

Rz. 4

Kurz danach gab die GmbH beim FA für die Gemeinschaft die Feststellungserklärung für 2009 (Streitjahr) ab und gab dort an, sie sei Empfangsbevollmächtigte der Gemeinschaft.

Rz. 5

Im Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 21. März 2011 stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. Den Bescheid gab es der GmbH als Empfangsbevollmächtigte der Gemeinschaft und zugleich den Klägern nach § 183 Abs. 2 AO bekannt.

Rz. 6

Auf den hiergegen von den Klägern wegen der unterlassenen Erfassung der durch das Blockheizkraftwerk produzierten und von den Beteiligten der Gemeinschaft ausschließlich privat genutzten Mengen an Strom und Wärme erhobenen Einspruch änderte das FA nach Hinzuziehung der Gemeinschaft, vertreten durch die GmbH, zum Verfahren die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zwar teilweise ab, wies den Einspruch aber im Übrigen als unbegründet zurück, da das Blockheizkraftwerk in zulässiger Weise dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen sei.

Rz. 7

Die dagegen von den Klägern erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch das angefochtene Urteil als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die GmbH sei nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, da sie zwar nicht mit einer einem Geschäftsführer entsprechenden umfassenden Handlungsvollmacht ausgestattet gewesen, allerdings mit Wirkung für und gegen alle an der Gemeinschaft Beteiligte als Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen sei. Insoweit entspreche die Klageerhebung durch die Kläger nicht dem Willen der Gemeinschaft, weil die Kläger gegen die Beschlüsse der Gemeinschaft zivilgerichtlich vorgingen und durch ihren Antrag nach § 183 Abs. 2 AO belegt hätten, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und den übrigen Beteiligten der Gemeinschaft gebe. Die Klagebefugnis der GmbH schließe diejenige der Kläger aus, weil keine Ausnahme nach § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO vorliege.

Rz. 8

Gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen FG-Urteil wehren sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend machen, das FG-Urteil beruhe auf einer Verletzung von § 48 Abs. 2 Satz 3 FGO.

Rz. 9

Die Kläger beantragen, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2013  3 K 2306/11 zuzulassen.

Rz. 10

Das FA hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 11

II. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG-Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (dazu 1.), der im Hinblick darauf, dass das FG-Urteil auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist, auch in einem Revisionsverfahren zu beachten wäre (dazu 2.); entsprechend ist es ermessensgerecht, die Sache an das FG zurückzuverweisen (dazu 3.). 

Rz. 12

1. Das FG-Urteil beruht deshalb auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, weil das FG die Klage zu Unrecht unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO als unzulässig abgewiesen hat. Erlässt ein FG zu Unrecht ein Prozessurteil, anstatt zur Sache zu entscheiden, liegt darin nach ständiger Rechtsprechung ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschlüsse vom 23. November 1994 I B 63/94, BFH/NV 1995, 980; vom 17. Juli 2012 IV B 55/11, BFH/NV 2012, 1817).

Rz. 13

a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO können gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte i.S. des Abs. 2 der Vorschrift Klage erheben.

Rz. 14

aa) Das FG ist zwar mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO zu Recht davon ausgegangen, dass die GmbH nicht mit einer einem Geschäftsführer entsprechenden umfassenden Handlungsvollmacht ausgestattet war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie zwar mit Beschluss der Wohneigentümerversammlung vom 30. Juli 2009 zur Verwalterin bestellt wurde, ihr aber ausweislich der (seitens des Verwaltungsbeirats für die Gemeinschaft eingeräumten) Hausverwaltervollmacht vom 18. August 2009 eine prozessuale Vertretung der Gemeinschaft nur ermöglicht werden sollte, soweit die entsprechenden Voraussetzungen einer gerichtlichen Vertretung durch Eigentümerbeschluss und Verwaltervertrag geregelt würden. Das FG vermochte einen derartigen Beschluss aus den Akten nicht zu entnehmen.

Rz. 15

bb) Anders als das FG angenommen hat, war die GmbH aber mit Blick auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 FGO nicht Klagebevollmächtigte i.S. des § 48 Abs. 2 FGO.

Rz. 16

 (1) § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht vor, dass klagebefugt i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO u.a. der "gemeinsame" Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO ist. Danach sollen in dem Fall, dass sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), diese einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Es ist insoweit zwar richtig, dass die GmbH in der von ihr für die Gemeinschaft eingereichten Feststellungserklärung angegeben hat, sie sei eine solche gemeinsame Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO. Indessen ist nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO der Abs. 1 der Vorschrift insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder --was den Streitfall kennzeichnet-- dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist danach Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten --wie dies auch das FA im Streitfall getan hat-- der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 Satz 2 AO).

Rz. 17

 (2) Das gilt nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO auch dann, wenn zwar ein Empfangsbevollmächtigter i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden ist, aber der in § 183 Abs. 2 Satz 1 AO genannte Beteiligte --wie auch hier die Kläger-- dem FA gegenüber einer einheitlichen Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO widersprochen hat. Der Senat hat insoweit keinen Zweifel daran, dass das Schreiben der Kläger vom 21. Februar 2011 so auszulegen war, dass sie einer Bekanntgabe alleine an die GmbH nicht zustimmten. Ansonsten hätte ihr Antrag, als Empfänger eines noch zu erlassenden Bescheides eingetragen zu werden, keinen Sinn gehabt.

Rz. 18

cc) Wird ein Feststellungsbescheid einem Feststellungsbeteiligten --wie hier den Klägern-- gemäß § 183 Abs. 2 AO bekannt gegeben, so ist dieser Beteiligte zunächst einspruchsbefugt. Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Legt der betroffene Beteiligte dann --wie die Kläger im Streitfall-- gegen eine den ihm nach § 183 Abs. 2 AO bekannt gegebenen Feststellungsbescheid betreffende und ihn materiell belastende Einspruchsentscheidung Klage ein, so ist diese nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO zulässig, weil keine Person i.S. der Nr. 1 der Vorschrift, nämlich weder ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer noch ein "gemeinsamer" Empfangsbevollmächtigter, vorhanden ist. Dies folgt letztlich auch aus § 48 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, wonach in Fällen, in denen ein Feststellungsbeteiligter der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprochen hat, auch kein fingierter oder vom FA bestimmter Empfangsbevollmächtigter hinsichtlich der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO an die Stelle eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten tritt.

Rz. 19

2. Da andere Gründe, die für die Unzulässigkeit der Klage sprechen könnten, nicht erkennbar sind, war das FG-Urteil aufzuheben.

Rz. 20

3. Es ist ermessensgerecht, das Verfahren an das FG zurückzuverweisen, weil der vorgenannte Verfahrensfehler auch in einem Revisionsverfahren zu beachten wäre. Das FG wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die GmbH als Empfangsbevollmächtigte der übrigen Beteiligten der Gemeinschaft nach § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen ist (vgl. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 60 Rz 59 "Empfangsbevollmächtigter/Klagebevollmächtigter", m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6450806

BFH/NV 2014, 555

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Finanzielle Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitsverhältnissen in der Organgesellschaft
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.


Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: 4. Anfechtung von Feststellungsbescheiden
Schild Finanzamt
Bild: Fotolia LCC.

§ 351 Abs. 2 AO bestimmt, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden können.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH II B 94/18 (NV)
BFH II B 94/18 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Notwendige Beiladung der nicht klagenden Miterben bei einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer  Leitsatz (NV) Erhebt ein Miterbe Klage gegen einen Bescheid über ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren