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BFH Beschluss vom 19.12.1995 - V B 61/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf mündliche Verhandlung und auf "Zurücküberweisung" des Verfahrens als Einlegung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Ein nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an das FG gerichteter Antrag auf (erneute) mündliche Verhandlung kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden.

2. Der Antrag, das Verfahren "zurückzuüberweisen" kann im Hinblick auf die Prozeßlage als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

1. Der Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf mündliche Verhandlung, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 20. April 1995, d. h. nach Zustellung des Urteils, kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden.

Der Antrag ist offensichtlich nicht auf eine Prüfung des FG-Urteils -- Gesichtspunkt der nicht gerechtfertigten Verweigerung der Revisionszulassung -- durch den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet, sondern -- in Verkennung der Rechtslage -- auf erneute Verhandlung vor dem FG. Die vom Prozeßbevollmächtigten als vermeintliche Rechtsgrundlage für den Antrag genannten Vorschriften sind ausschließlich solche, die das Verfahren im ersten Rechtszug regeln.

Der Antrag selbst ist insoweit eindeutig und nicht in einem anderen Sinne auslegbar. Da er zudem vom Prozeßbevollmächtigten, einem Rechtskundigen, gestellt wurde, kann er nicht -- entgegen seinem eindeutigen Wortlaut -- in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 81 und § 120 FGO Tz. 2 m. w. N.).

2. Auch mit dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 29. August 1995 ist nicht eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Der Schriftsatz ist zwar in Kenntnis des Schreibens des FG, der Antrag auf mündliche Verhandlung werde nach Fristablauf als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen werden, eingereicht und an den BFH adressiert worden. Er enthält ferner ein Begehren, dessentwegen der Kläger eine Entscheidung durch den BFH erwartet. Die Worte, in denen dieses Begehren zum Ausdruck kommt (,Das Verfahren ist daher ... zurückzuüberweisen."), entsprechen allerdings eher einem Revisionsantrag als einem Antrag im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Gleichwohl kann im Hinblick auf die Prozeßlage davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde hat vorgehen wollen, zumal auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sich dahin geäußert hatte, daß der Antrag auf mündliche Verhandlung als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassen sei.

Die mithin vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) war nicht zu gewähren, da diesbezügliche Gründe weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind.

Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht näher darauf einzugehen, daß die Zulässigkeit auch an den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) scheitern würde.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 486

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